RS Lvwg 2020/8/10 LVwG-AV-848/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.08.2020

Norm

WRG 1959 §10 Abs2
WRG 1959 §32 Abs1
ALSAG 1989 §17 Abs2

Rechtssatz

Altlasten sollen aufgrund ihrer erheblichen Gefahren einer raschen Behandlung zugeführt werden. Dieses Ziel kann nur dadurch erreicht werden, dass eine Konzentration der Zuständigkeit [§ 17 Abs 2 ALSAG] bei einer Behörde eintritt. Es wird damit nicht nur dem Gedanken der Raschheit, sondern auch der Zweckmäßigkeit Rechnung getragen, da das für die verwaltungsbehördliche Behandlung einer Altlast erarbeitete Sach- und Fachwissen an einer Stelle erfasst wird und keine Parallelläufe auf Kosten der Effizienz stattfinden.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Altlastenatlas; Zuständigkeitskonzentration;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.848.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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