RS Lvwg 2020/9/23 LVwG-VG-9/002-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

B-VG Art9 Abs1
B-VG Art14b
B-VG Art49
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §1 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs15
AVG 1991 §6

Rechtssatz

Zumal die Regelung, dass sich das Vergabeverfahren nach dem Recht des Mitgliedstaates richtet, in dem die zentrale Beschaffungsstelle liegt, in der Literatur […] einschränkend dahingehend auslegt wird, dass sie sich lediglich auf die Abwicklung des Vergabeverfahrens bezieht, vergaberechtliche Regelungen des Sitzstaates des öffentlichen Auftraggebers aber insoweit anwendbar bleiben, als sie nicht unmittelbar die Abwicklung des Vergabeverfahrens, sondern inhaltliche Anforderungen (zB Regelungen betreffend umweltbezogene oder soziale Aspekte oder eine etwaige Pflicht zur Wahl des Bestbieterprinzips) regeln, und zumal der öffentliche Auftraggeber schlussendlich verantwortlich bleibt, deutet das […] in die Richtung, dass sich die Zuständigkeit für den Vergaberechtsschutz nach dem öffentlichen Auftraggeber richtet, der sich einer ausländischen zentralen Beschaffungsstelle bedient. […] Mit dieser Auslegung wird auch verhindert, dass sich öffentliche Auftraggeber im Ergebnis über die Wahl einer ausländischen zentralen Beschaffungsstelle nicht nur weitgehend das anzuwendende materielle Vergaberecht, sondern auch das im Nachprüfungsverfahren anzuwendende […]  (Verfahrens-)Recht und damit auch das zuständige Gericht bzw die zuständige Vergabekontrollbehörde aussuchen können.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; öffentliches Auftragswesen; Rechtsschutzregime; Völkerrecht; territorialer Anwendungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.9.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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