RS Lvwg 2020/9/23 LVwG-VG-9/002-2020

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Norm

B-VG Art9 Abs1
B-VG Art14b
B-VG Art49
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §1 Abs1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs15
AVG 1991 §6

Rechtssatz

Das LVwG hat auch im Vergabe-Nachprüfungsverfahren seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und kann seine Zuständigkeit durch Parteienvereinbarung weder begründet, noch geändert, noch abbedungen werden (vgl § 4 Abs 15 NÖ Vergabe-NachprüfungsG iVm § 6 AVG). Auch eine Selbstbindung eines dem NÖ Vergabe-NachprüfungsG sachlich nicht unterliegenden Auftraggebers kann eine Zuständigkeit des LVwG nicht begründen, und selbst eine in der Ausschreibung festgelegte Zuständigkeit einer Vergabekontrollbehörde kann für sich genommen keine Zuständigkeit begründen, weil sich diese einer gestaltenden Festlegung durch Auftraggeber entzieht und eine solche Festlegung auch nicht bestandfest werden kann.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; öffentliches Auftragswesen; Rechtsschutzregime; Völkerrecht; territorialer Anwendungsbereich;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.9.002.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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