RS Lvwg 2020/9/24 LVwG-AV-689/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

AWG 2002 §48 Abs4 Z3
AWG 2002 §49
AWG 2002 §63 Abs3
AVG 1991 §8

Rechtssatz

In § 48 Abs 4 Z 3 AWG wird der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sondern sie hat ein Deponieaufsichtsorgan zu bestellen, wenn sie die Deponie nicht so regelmäßig überprüfen kann, dass ein konsens- und rechtmäßiger Deponiebetrieb sichergestellt wird.

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Bestellung; Enthebung; Parteistellung;

Anmerkung

VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231-6, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.689.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten