RS Lvwg 2020/9/24 LVwG-AV-689/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Norm

AWG 2002 §48 Abs4 Z3
AWG 2002 §49
AWG 2002 §63 Abs3
AVG 1991 §8

Rechtssatz

Der bescheidmäßige Abspruch über die Enthebung einer Person von ihrer Betrauung als Aufsichtsorgan gestaltet das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Aufsichtsorgan, indem es die Duldungspflichten des Konsensträgers diesem gegenüber beendet; der bescheidmäßige Abspruch gestaltet auch das Rechtsverhältnis zwischen Konsensträger und Behörde, indem er die Kostenersatzpflicht des Konsensträgers für eine weitere Tätigkeit des Aufsichtsorgans aufhebt. Dem Aufsichtsorgan gegenüber hingegen enthält der Enthebungsbescheid lediglich die zivilrechtliche Willenserklärung der einseitigen Beendigung des Werkvertragsverhältnisses namens des von der Behörde repräsentierten Rechtsträgers (vgl VwGH Ra 2015/07/0153).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Deponieaufsichtsorgan; Bestellung; Enthebung; Parteistellung;

Anmerkung

VwGH 24.02.2022, Ra 2020/05/0231-6, Abweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.689.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten