TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/10 W194 2224809-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.04.2020
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Entscheidungsdatum

10.04.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FeZG §1
FeZG §2
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2224809-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 09.10.2019, GZ 0001954924, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 05.08.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen sowie eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik "wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an" die dort angegebene Auswahlmöglichkeit "Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung" an. Weiters gab er an, dass eine weitere Person (im Folgenden Haushaltsmitglied 2) mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe.

Zudem wurde am Antragsformular vermerkt, bei welchem Anbieter die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingelöst werde.

Dem Antrag war die Buchungsbestätigung einer Bank betreffend eine Überweisung der Pensionsversicherungsanstalt an den Beschwerdeführer beigeschlossen.

2. Am 12.08.2019 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel "ANTRAG AUF BEFREIUNG - NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN" folgendes Schreiben:

"[...] danke für Ihren Antrag [...] auf

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

* Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

* Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

* Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:

* bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

* bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

* bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

* bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

* bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

* sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Weitere Einkommen [vom Beschwerdeführe] außer Pflegegeld Alimente für [Haushaltsmitglied 2] Einkommen von XXXX (Pension etc.)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ?Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen' bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[...]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

3. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie dazu aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass vom Beschwerdeführer nicht alle Bezugsnachweise nachgereicht worden seien: "Weitere Einkommen [vom Beschwerdeführer] fehlen ebenso Alimente für [Haushaltsmitglied 2] und das Einkommen von XXXX (Pension etc.)."

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer lebe und er alleinerziehend sei. Insbesondere wurde festgehalten: "AMS Bezug + PG + Alimente in Höhe von 50 ? wurde bereits geschickt."

6. Mit Schreiben vom 23.10.2019 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das tatsächliche Einlangen der in der Beschwerde angeführten Unterlagen bei der belangten Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen unter Beweis zu stellen.

8. Mit Schreiben vom 31.01.2020, hg. am 12.02.2020 eingelangt, teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er den "Antrag auf GIS Befreiung samt Unterlagen" der belangten Behörde "per normale[m] Postweg" übermittelt habe. Der Stellungnahme beigelegt waren drei Buchungsbestätigungen.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2020 wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die genannten Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt, Stellung zu nehmen.

10. Mit hg. am 16.03.2020 eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass der Eingang dieser Unterlagen bis dato nicht habe festgestellt werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz - RGG):

"Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[...] (5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[...]"

3.1.2. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

"§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

- der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

- der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[...]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[...]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[...]"

3.1.3. Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz - FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, idF BGBl. I Nr. 81/2016:

"Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ?Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

[...]

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4. der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.

Verfahren

§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.

(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen.

(3) Der Antragsteller hat anlässlich des Antrages eine Bestätigung der örtlich zuständigen Meldebehörde über die in seinem Haushalt lebenden Personen einzuholen und dem Antrag beizulegen.

(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[...]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[...]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[...]"

3.2. Die FGO bzw. das FeZG enthalten demnach die Verpflichtung des Antragstellers, das Vorliegen des Befreiungs- bzw. Zuschussgrundes durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 FGO bzw. § 3 Abs. 2 FeZG genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO bzw. § 4 Abs. 5 FeZG ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 FGO bzw. § 4 FeZG geforderten Nachweise zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1. Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist, legte der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde keine Unterlagen bzw. Nachweise hinsichtlich aller Einkommensbezüge im Haushalt des Beschwerdeführers vor.

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer zur Vorlage aller Bezugsnachweise [arg. "Weitere Einkommen [vom Beschwerdeführer] außer Pflegegeld Alimente für [Haushaltsmitglied 2] Einkommen von XXXX (Pension etc.)"] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).

Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf keine weiteren Unterlagen.

Folglich kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, aktuelle Nachweise (zumindest) in Bezug auf das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes 2 vorzulegen bzw. nachzureichen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren angegeben hat, dass jedenfalls er und das Haushaltsmitglied 2 an der verfahrensgegenständlichen Adresse in einem gemeinsamen Haushalt leben würden.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen führt, er habe die Unterlagen "AMS-Bezug + PG + Alimente in Höhe von 50 % [...] bereits geschickt", ist ihm Folgendes zu entgegnen:

Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (vgl. VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 15.09.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2 [2014], Rz. 33 zu § 13). Dabei ist zu beachten, dass der bloße Nachweis der Aufgabe des Anbringens bei der Post dafür nicht hinreicht (vgl. VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060).

Von dem Beschwerdeführer wurde der Nachweis, dass die Unterlagen "AMS-Bezug + PG + Alimente in Höhe von 50 %" bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlangten, nicht erbracht. So wies der Beschwerdeführer aufgrund der Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich darauf hin, die Unterlagen "per normale[m] Postweg gesendet" zu haben.

Die belangte Behörde wies daher den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Nachweises bezüglich aller Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers zurück.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde berechtigt war, den Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen über die Bezüge von einer weiteren Person (neben dem Haushaltsmitglied 2) aufzufordern, zumal im Beschwerdefall bereits der Verbesserungsauftrag hinsichtlich des (gesamten) Einkommens des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes 2 nicht erfüllt wurde.

3.4.2. Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen ist wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund sind die von dem Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebrachten Nachweise, konkret die vorgelegten Buchungsbestätigungen, vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen. Aktuelle Unterlagen können bzw. könnten im Lichte der zitierten Judikatur nur im Wege der Stellung eines neuen Antrags bei der belangten Behörde zur Beurteilung geltend gemacht werden.

Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Abschließend wird darauf aufmerksam gemacht:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von den Rundfunkgebühren und der Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Fernsprechentgeltzuschuss Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2224809.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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