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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z16Leitsatz
Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des KAG über die Ermächtigung von Vorständen von Universitätskliniken bzw Leitern von Klinischen Abteilungen zum Abschluß von Honorarvereinbarungen mit Pfleglingen der Sonderklasse bzw selbstzahlenden Ambulanzpatienten; kein Widerspruch dieser als dienstrechtliche Norm zu beurteilenden Regelung zur bundesstaatlichen KompetenzverteilungSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Tiroler Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 1. März 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG, die Abs1 und 2 des §46 des Krankenanstaltengesetzes (im folgenden: KAG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, als verfassungswidrig aufzuheben. 1.1. Die Tiroler Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 1. März 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG, die Abs1 und 2 des §46 des Krankenanstaltengesetzes (im folgenden: KAG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,, als verfassungswidrig aufzuheben.
1.2. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:
Die §§7a und 27 Abs4 und 5 sowie §28 KAG, auf die in den angefochtenen Gesetzesbestimmungen Bezug genommen wird, lauten, soweit hier von Relevanz, wie folgt:
§7a KAG idF BGBl. Nr. 745/1988: §7a KAG in der Fassung BGBl. Nr. 745/1988:
§27 Abs4 und 5 KAG idF BGBl. Nr. 282/1988: §27 Abs4 und 5 KAG in der Fassung BGBl. Nr. 282/1988:
§28 KAG idF BGBl. Nr. 701/1991: §28 KAG in der Fassung BGBl. Nr. 701/1991:
§28 KAG wurde durch ArtI Z2 des BG BGBl. Nr. 474/1995 novelliert, doch wurde durch diese Novelle - deren ArtI gemäß ArtIII Abs1 leg.cit. rückwirkend am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten ist - der Wortlaut der wiedergegebenen Teile des §28 KAG nicht verändert. §28 KAG wurde durch ArtI Z2 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995, novelliert, doch wurde durch diese Novelle - deren ArtI gemäß ArtIII Abs1 leg.cit. rückwirkend am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten ist - der Wortlaut der wiedergegebenen Teile des §28 KAG nicht verändert.
1.3. Zur Begründung Ihres Antrages führt die Tiroler Landesregierung aus, daß die angefochtenen Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind, im Widerspruch zur bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung stehen. Die in Rede stehenden Bestimmungen ließen sich weder auf Art12 Abs1 Z1, noch auf Art10 Abs1 Z6 oder Art10 Abs1 Z16 B-VG stützen.
Hiezu führt die Tiroler Landesregierung im wesentlichen folgendes aus:
"Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung stehen die angefochtenen Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind, im Widerspruch zur bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung. Nach Art12 Abs1 Z. 1 B-VG kommt nämlich dem Bund in den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' nur die Grundsatzgesetzgebung zu, während die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung den Ländern vorbehalten ist. Lediglich die sanitäre Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten obliegt ausschließlich dem Bund. "Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung stehen die angefochtenen Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind, im Widerspruch zur bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung. Nach Art12 Abs1 Ziffer eins, B-VG kommt nämlich dem Bund in den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' nur die Grundsatzgesetzgebung zu, während die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung den Ländern vorbehalten ist. Lediglich die sanitäre Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten obliegt ausschließlich dem Bund.
...
Nach (der) sogenannten Versteinerungstheorie fallen unter den
Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' nach Art12 Abs1
Z. 1 B-VG alle Vorschriften, die nach dem Stand und der
Systematik der Rechtsordnung am 1. Oktober 1925 ... als
Regelungen über Heil- und Pflegeanstalten anzusehen waren. Zum
Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) waren die
Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten ... durch das
Gesetz über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten StGBl. Nr. 327/1920, geregelt. Nach dessen §§35 ff. waren als Entgelte der Pfleglinge von Krankenanstalten nur die an den Anstaltsträger zu entrichtenden Verpflegsgebühren und besonderen Gebühren vorgesehen. Diesen Gebühren entsprechen im wesentlichen die Pflege- und Sondergebühren im Sinne des §27 des geltenden Krankenanstaltengesetzes des Bundes. ...
Neben Bestimmungen zur Sicherung einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Krankenanstalten und Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten war auch die Finanzierung der Krankenanstalten (Ersatz des Klinischen Mehraufwands, Verpflegsgebühren, besondere Gebühren, Abgangsdeckung) ein zentraler Regelungsgegenstand des Krankenanstaltengesetzes 1920. Die Verwendung öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten für den Unterricht an medizinischen Fakultäten und an Hebammenlehranstalten war in den §§32 bis 34 des Krankenanstaltengesetzes 1920 geregelt. ...
Der Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 hat wenige Monate nach der Erlassung des Krankenanstaltengesetzes im Art10 Abs1 Z. 12 B-VG nur die sanitäre Aufsicht über Heil- und Pflegeanstalten der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung unterstellt. ... Die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes 1920 über die Einnahmen und die Gebühren der Krankenanstalten blieben im hier interessierenden Umfang bis zum Versteinerungszeitpunkt (Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 mit 1. Oktober 1925) im wesentlichen unverändert (das Gesetz BGBl. Nr. 72/1923 hat hinsichtlich des Begriffsinhaltes der Angelegenheit 'Heil- und Pflegeanstalten' keine grundsätzliche Änderung bewirkt). Daraus ergibt sich, daß die Regelung der Finanzierung der Krankenanstalten und insbesondere der von den Pfleglingen von Krankenanstalten zu entrichtenden Entgelte zu den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' im Sinne des Art12 Abs1 Z. 1 B-VG gehört. Der Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 hat wenige Monate nach der Erlassung des Krankenanstaltengesetzes im Art10 Abs1 Ziffer 12, B-VG nur die sanitäre Aufsicht über Heil- und Pflegeanstalten der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung unterstellt. ... Die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes 1920 über die Einnahmen und die Gebühren der Krankenanstalten blieben im hier interessierenden Umfang bis zum Versteinerungszeitpunkt (Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 mit 1. Oktober 1925) im wesentlichen unverändert (das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1923, hat hinsichtlich des Begriffsinhaltes der Angelegenheit 'Heil- und Pflegeanstalten' keine grundsätzliche Änderung bewirkt). Daraus ergibt sich, daß die Regelung der Finanzierung der Krankenanstalten und insbesondere der von den Pfleglingen von Krankenanstalten zu entrichtenden Entgelte zu den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' im Sinne des Art12 Abs1 Ziffer eins, B-VG gehört.
Die Krankenanstaltengesetzgebung hat daher auch Regelungen über die Einnahmen der Krankenanstalten und die Ansprüche der Krankenanstalten gegen die Sozialversicherungsträger zu treffen. Durch die im §46 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, geschaffene Honorarbefugnis wird der Spielraum der Krankenanstaltengesetzgeber zur Regelung der Einnahmen der Krankenanstalten erheblich beeinträchtigt. Die Krankenanstaltengesetzgebung hat daher auch Regelungen über die Einnahmen der Krankenanstalten und die Ansprüche der Krankenanstalten gegen die Sozialversicherungsträger zu treffen. Durch die im §46 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, geschaffene Honorarbefugnis wird der Spielraum der Krankenanstaltengesetzgeber zur Regelung der Einnahmen der Krankenanstalten erheblich beeinträchtigt.
... Das KAG sieht zwar - wie schon das Krankenanstaltengesetz 1920 - vor, daß zwei Gebührenklassen eingerichtet werden dürfen, es läßt aber offen, wodurch sich die Sonderklasse von der allgemeinen Gebührenklasse unterscheidet. Die Landesgesetzgeber haben stets auch eine Sonderklasse vorgesehen, in der erhöhte Leistungen der Krankenanstalt erbracht werden (bessere Unterbringung und Verpflegung der Patienten). Nach §8 Abs2 KAG dürfen Pfleglinge von Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. ... Die Arzthonorare als Teil der Sondergebühren sollen den in der Sonderklasse tätigen Ärzten zufließen. Die Aufteilung der Arzthonorare hat aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Ärzten zu erfolgen. Dieses Rechtsverhältnis kann ein öffentlich-rechtliches oder ein privat-rechtliches sein.
Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gehören zum Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' neben Bestimmungen über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Krankenanstalten vor allem Regelungen über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Krankenanstalt, nicht aber über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Arzt (vgl. VfSlg. 9800/1983, VfSlg. 10066/1984). Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gehören zum Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' neben Bestimmungen über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Krankenanstalten vor allem Regelungen über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Krankenanstalt, nicht aber über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Arzt vergleiche VfSlg. 9800/1983, VfSlg. 10066/1984).
Durch die Honorarbefugnis nach §46 KAG, die ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Klinikvorständen bzw. Leitern von Klinischen Abteilungen und den Patienten begründet, wird die Landesgesetzgebung insbesondere bei der Gestaltung der Sondergebühren (vor allem der Arztgebühren) beschränkt. Ein Patient, der eine persönliche Behandlung durch den Klinikvorstand wünscht, müßte nämlich sowohl dem Anstaltsträger die Sondergebühr als auch dem Klinikvorstand das besondere Honorar bezahlen. Die wenigsten Patienten bzw. deren Privatversicherungen sind aber zu einer doppelten Bezahlung imstande und bereit.
...
Nach §46 KAG kommt aber das besondere Honorar ausschließlich den Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen zu. Es ist weder eine Beteiligung des Krankenanstaltenträgers, noch der sonstigen Bediensteten der betreffenden Organisationseinheit an diesem besonderen Honorar vorgesehen. ...
Den Materialien zum Krankenanstaltengesetz des Bundes, BGBl. Nr. 1/1957, ist nicht zu entnehmen, auf welchen Kompetenztatbestand der Bundesgesetzgeber die Bestimmung des §46 stützen wollte (164 BlgNR VIII. GP.). ... Den Materialien zum Krankenanstaltengesetz des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, ist nicht zu entnehmen, auf welchen Kompetenztatbestand der Bundesgesetzgeber die Bestimmung des §46 stützen wollte (164 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode ...
In den Erläuterungen zur Novelle zum KAG BGBl. Nr. 801/1993 werden als Kompetenzgrundlage für ArtII Z. 43 und 44 (§46 und §50), Art10 Abs1 Z. 6 und 16 B-VG angeführt (1080 BlgNR XVIII. GP). In den Erläuterungen zur Novelle zum KAG Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993, werden als Kompetenzgrundlage für ArtII Ziffer 43 und 44 (§46 und §50), Art10 Abs1 Ziffer 6 und 16 B-VG angeführt (1080 BlgNR römisch achtzehn. GP).
§46 KAG kann ... nicht auf die Dienstrechtskompetenz des Bundes gestützt werden. Art14 Abs9 B-VG bestimmt, daß auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden, soweit im Art14 nichts anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Art10 und 21 gelten. Die Abs2 bis 8 des Art14 enthalten keine Sonderregelung für Hochschullehrer.
Wie sich aus den Erläuterungen zur B-VG-Novelle 1974 (182 BlgNR XIII. GP 12) ergibt, deckt sich der Begriff Dienstrecht im Art14 B-VG mit dem Dienstrechtsbegriff des Art10 Abs1 Z. 16 und des Art21 B-VG. Zwischen diesen Begriffen besteht kompetenzrechtlich gesehen kein inhaltlicher Unterschied (vgl. Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 254 ff.). Wie sich aus den Erläuterungen zur B-VG-Novelle 1974 (182 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 12) ergibt, deckt sich der Begriff Dienstrecht im Art14 B-VG mit dem Dienstrechtsbegriff des Art10 Abs1 Ziffer 16 und des Art21 B-VG. Zwischen diesen Begriffen besteht kompetenzrechtlich gesehen kein inhaltlicher Unterschied vergleiche Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 254 ff.).
Nach §155 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 16/1994, haben Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte verwendet werden, neben ihren sonstigen Aufgaben auch an der Erfüllung jener Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im §54 UOG genannt sind. Nach §54 Abs7 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 804/1993, ist die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung (gleichlautend §63 Abs3 des am 1.10.1994 in Kraft tretenden UOG 1993, BGBl. Nr. 805). Nach §155 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, haben Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte verwendet werden, neben ihren sonstigen Aufgaben auch an der Erfüllung jener Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im §54 UOG genannt sind. Nach §54 Abs7 des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1993,, ist die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung (gleichlautend §63 Abs3 des am 1.10.1994 in Kraft tretenden UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 805).
Die Klinikvorstände und Leiter von Klinischen Abteilungen üben neben ihren Aufgaben als Hochschullehrer auch Funktionen in den Krankenanstalten aus, die aber, wie sich auch aus §54 Abs7 UOG ergibt, nicht dem Dienstverhältnis zum Bund zuzurechnen sind. Die Krankenanstalten schließen mit den Patienten einen Behandlungsvertrag ab und sind somit diesen gegenüber zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. In Universitätskliniken werden diese Leistungen nicht nur von Bediensteten des Krankenanstaltenträgers sondern auch von Hochschullehrern erbracht. Die Patienten bzw. deren Versicherer haben an die Krankenanstalten für diese Leistungen entsprechende Entgelte zu entrichten. Der Bund kann als Dienstgeber der Hochschullehrer keine Regelung erlassen, die es den Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, in der Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers Patienten gegen Honorar zu behandeln. Beim Dienstrecht geht es nämlich um die Regelung des internen Verhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Dazu zählen die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer, insbesondere auch die Regelungen über die Besoldung von Leistungen, die im Rahmen der Dienstpflichten erbracht werden (vgl. VfSlg. 7285/1974, 7288/1974, 9800/1983, 10066/1984), nicht aber Vergütungen für Leistungen, die außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (vgl. VfSlg. 6937/1972). Die Begründung eines Entgeltanspruches des Dienstnehmers gegenüber dem Vertragspartner eines Dritten für Leistungen, die der Dienstnehmer für den Dritten an dessen Vertragspartner erbringt, kann keinesfalls von der Dienstrechtskompetenz umfaßt sein. Die Klinikvorstände und Leiter von Klinischen Abteilungen üben neben ihren Aufgaben als Hochschullehrer auch Funktionen in den Krankenanstalten aus, die aber, wie sich auch aus §54 Abs7 UOG ergibt, nicht dem Dienstverhältnis zum Bund zuzurechnen sind. Die Krankenanstalten schließen mit den Patienten einen Behandlungsvertrag ab und sind somit diesen gegenüber zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. In Universitätskliniken werden diese Leistungen nicht nur von Bediensteten des Krankenanstaltenträgers sondern auch von Hochschullehrern erbracht. Die Patienten bzw. deren Versicherer haben an die Krankenanstalten für diese Leistungen entsprechende Entgelte zu entrichten. Der Bund kann als Dienstgeber der Hochschullehrer keine Regelung erlassen, die es den Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, in der Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers Patienten gegen Honorar zu behandeln. Beim Dienstrecht geht es nämlich um die Regelung des internen Verhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Dazu zählen die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer, insbesondere auch die Regelungen über die Besoldung von Leistungen, die im Rahmen der Dienstpflichten erbracht werden vergleiche VfSlg. 7285/1974, 7288/1974, 9800/1983, 10066/1984), nicht aber Vergütungen für Leistungen, die außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden vergleiche VfSlg. 6937/1972). Die Begründung eines Entgeltanspruches des Dienstnehmers gegenüber dem Vertragspartner eines Dritten für Leistungen, die der Dienstnehmer für den Dritten an dessen Vertragspartner erbringt, kann keinesfalls von der Dienstrechtskompetenz umfaßt sein.
Die Regelung des §46 KAG kann aber auch nicht dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen nach Art10 Abs1 Z. 6 B-VG zugeordnet werden. ... Wie bereits ... ausgeführt worden ist, wurden die Regelungen über Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen im Krankenanstaltengesetz 1920 getroffen. Diese Regelungen waren auch beim Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 am 1. Oktober 1925 weitgehend unverändert in Kraft. Es ist daher davon auszugehen, daß die Regelung der Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen dem Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' zuzurechnen ist. Im Versteinerungszeitpunkt kann somit die Regelung dieser Materie nicht zum Zivilrechtswesen gehört haben." Die Regelung des §46 KAG kann aber auch nicht dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen nach Art10 Abs1 Ziffer 6, B-VG zugeordnet werden. ... Wie bereits ... ausgeführt worden ist, wurden die Regelungen über Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen im Krankenanstaltengesetz 1920 getroffen. Diese Regelungen waren auch beim Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 am 1. Oktober 1925 weitgehend unverändert in Kraft. Es ist daher davon auszugehen, daß die Regelung der Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen dem Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' zuzurechnen ist. Im Versteinerungszeitpunkt kann somit die Regelung dieser Materie nicht zum Zivilrechtswesen gehört haben."
2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellte, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §46 Abs1 und 2 des KAG, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen. Nach Rechtsauffassung der Bundesregierung können sich die angefochtenen Bestimmungen auf den Kompetenztatbestand des Dienstrechtes der Bundesbeamten (Art10 Abs1 Z16 iVm Art14 Abs9 B-VG) stützen. Die Bundesregierung führt dazu im wesentlichen aus: 2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellte, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §46 Abs1 und 2 des KAG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,, nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen. Nach Rechtsauffassung der Bundesregierung können sich die angefochtenen Bestimmungen auf den Kompetenztatbestand des Dienstrechte