TE Vfgh Erkenntnis 1995/12/1 G80/94

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Veröffentlicht am 01.12.1995
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z16
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art14 Abs9
KAG §46
UOG §54b Abs3 und Abs5
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 12 heute
  2. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  5. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 12 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  7. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  9. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  10. B-VG Art. 12 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  11. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  12. B-VG Art. 12 gültig von 01.01.1961 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  13. B-VG Art. 12 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  14. B-VG Art. 12 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1954
  15. B-VG Art. 12 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 12 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 14 heute
  2. B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 14 gültig von 03.08.2013 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  5. B-VG Art. 14 gültig von 10.06.2005 bis 02.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2005
  6. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 14 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  8. B-VG Art. 14 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 14 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  10. B-VG Art. 14 gültig von 19.12.1945 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 14 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des KAG über die Ermächtigung von Vorständen von Universitätskliniken bzw Leitern von Klinischen Abteilungen zum Abschluß von Honorarvereinbarungen mit Pfleglingen der Sonderklasse bzw selbstzahlenden Ambulanzpatienten; kein Widerspruch dieser als dienstrechtliche Norm zu beurteilenden Regelung zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Die Tiroler Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 1. März 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG, die Abs1 und 2 des §46 des Krankenanstaltengesetzes (im folgenden: KAG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, als verfassungswidrig aufzuheben. 1.1. Die Tiroler Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 1. März 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG, die Abs1 und 2 des §46 des Krankenanstaltengesetzes (im folgenden: KAG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,, als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:

  1. "(1)Absatz eins,Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (§7a) ist es gestattet, mit Pfleglingen der Sonderklasse und mit Personen, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden, unbeschadet der Verpflichtung dieser Personen zur Entrichtung der Pflege- und Sondergebühren ein besonderes Honorar zu vereinbaren, wenn diese Personen auf ihren Wunsch durch den Klinikvorstand oder Leiter der Klinischen Abteilung persönlich behandelt werden.

  1. (2)Absatz 2,Die mit den Klinikvorständen (Leitern von Klinischen Abteilungen) vereinbarten Honorare unterliegen nicht §27 Abs4 und 5 sowie §28."

Die §§7a und 27 Abs4 und 5 sowie §28 KAG, auf die in den angefochtenen Gesetzesbestimmungen Bezug genommen wird, lauten, soweit hier von Relevanz, wie folgt:

§7a KAG idF BGBl. Nr. 745/1988: §7a KAG in der Fassung BGBl. Nr. 745/1988:

  1. "(1)Absatz eins,In Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten, die als Universitätskliniken oder als Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert sind, kommt die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben nicht dem gemäß §7 Abs4 mit der Führung der Abteilung bzw. sonstigen Organisationseinheit betrauten Arzt, sondern dem Leiter der Klinischen Abteilung zu.

  1. (2)Absatz 2,In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Fakultäten, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Vorstand der Gemeinsamen Einrichtung zu."

§27 Abs4 und 5 KAG idF BGBl. Nr. 282/1988: §27 Abs4 und 5 KAG in der Fassung BGBl. Nr. 282/1988:

  1. "(4)Absatz 4,Durch die Landesgesetzgebung ist zu bestimmen:

  1. a)Litera a
    ob und welche weiteren Entgelte in der Sonderklasse neben den Pflegegebühren eingehoben werden können;
  2. b)Litera b
    ...
  3. c)Litera c
    ob und in welcher Höhe Beiträge für die ambulatorische Behandlung zu leisten sind;
  4. d)Litera d
    (aufgehoben durch das BG BGBl. Nr. 282/1988)(aufgehoben durch das BG Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1988,)
  5. e)Litera e
    ... .

  1. (5)Absatz 5,Ein anderes als das gesetzlich vorgesehene Entgelt (Abs1 bis einschließlich 4 und §27a) darf von Pfleglingen oder ihren Angehörigen nicht eingehoben werden."

§28 KAG idF BGBl. Nr. 701/1991: §28 KAG in der Fassung BGBl. Nr. 701/1991:

  1. "(1)Absatz eins,Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§27 Abs4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf §27 Abs3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzuhalten und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.

  1. (2)Absatz 2,...

  1. (3)Absatz 3,...

  1. (4)Absatz 4,Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren
    1. 1.Ziffer eins
      ...
    2. 2.Ziffer 2
      werden ansonsten hinsichtlich des Ausmaßes - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - ebenso wie allfällige Sondergebühren (§27 Abs4) und die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des Abs12, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung;
                  3.              ...

  1. (5)Absatz 5,- (10) ...

  1. (11)Absatz 11,Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.

  1. (12)Absatz 12,Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalten und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.

  1. (13)Absatz 13,Wenn ein Antrag nach Abs12 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft."

§28 KAG wurde durch ArtI Z2 des BG BGBl. Nr. 474/1995 novelliert, doch wurde durch diese Novelle - deren ArtI gemäß ArtIII Abs1 leg.cit. rückwirkend am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten ist - der Wortlaut der wiedergegebenen Teile des §28 KAG nicht verändert. §28 KAG wurde durch ArtI Z2 des BG Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1995, novelliert, doch wurde durch diese Novelle - deren ArtI gemäß ArtIII Abs1 leg.cit. rückwirkend am 1. Jänner 1991 in Kraft getreten ist - der Wortlaut der wiedergegebenen Teile des §28 KAG nicht verändert.

1.3. Zur Begründung Ihres Antrages führt die Tiroler Landesregierung aus, daß die angefochtenen Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind, im Widerspruch zur bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung stehen. Die in Rede stehenden Bestimmungen ließen sich weder auf Art12 Abs1 Z1, noch auf Art10 Abs1 Z6 oder Art10 Abs1 Z16 B-VG stützen.

Hiezu führt die Tiroler Landesregierung im wesentlichen folgendes aus:

"Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung stehen die angefochtenen Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind, im Widerspruch zur bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung. Nach Art12 Abs1 Z. 1 B-VG kommt nämlich dem Bund in den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' nur die Grundsatzgesetzgebung zu, während die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung den Ländern vorbehalten ist. Lediglich die sanitäre Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten obliegt ausschließlich dem Bund. "Nach Auffassung der Tiroler Landesregierung stehen die angefochtenen Bestimmungen, die unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind, im Widerspruch zur bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung. Nach Art12 Abs1 Ziffer eins, B-VG kommt nämlich dem Bund in den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' nur die Grundsatzgesetzgebung zu, während die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung den Ländern vorbehalten ist. Lediglich die sanitäre Aufsicht über die Heil- und Pflegeanstalten obliegt ausschließlich dem Bund.

...

   Nach (der) sogenannten Versteinerungstheorie fallen unter den

Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' nach Art12 Abs1

Z. 1 B-VG alle Vorschriften, die nach dem Stand und der

Systematik der Rechtsordnung am 1. Oktober 1925 ... als

Regelungen über Heil- und Pflegeanstalten anzusehen waren. Zum

Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) waren die

Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten ... durch das

Gesetz über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten StGBl. Nr. 327/1920, geregelt. Nach dessen §§35 ff. waren als Entgelte der Pfleglinge von Krankenanstalten nur die an den Anstaltsträger zu entrichtenden Verpflegsgebühren und besonderen Gebühren vorgesehen. Diesen Gebühren entsprechen im wesentlichen die Pflege- und Sondergebühren im Sinne des §27 des geltenden Krankenanstaltengesetzes des Bundes. ...

Neben Bestimmungen zur Sicherung einer ausreichenden medizinischen Versorgung in Krankenanstalten und Bestimmungen über die Errichtung und den Betrieb von Krankenanstalten war auch die Finanzierung der Krankenanstalten (Ersatz des Klinischen Mehraufwands, Verpflegsgebühren, besondere Gebühren, Abgangsdeckung) ein zentraler Regelungsgegenstand des Krankenanstaltengesetzes 1920. Die Verwendung öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten für den Unterricht an medizinischen Fakultäten und an Hebammenlehranstalten war in den §§32 bis 34 des Krankenanstaltengesetzes 1920 geregelt. ...

Der Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 hat wenige Monate nach der Erlassung des Krankenanstaltengesetzes im Art10 Abs1 Z. 12 B-VG nur die sanitäre Aufsicht über Heil- und Pflegeanstalten der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung unterstellt. ... Die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes 1920 über die Einnahmen und die Gebühren der Krankenanstalten blieben im hier interessierenden Umfang bis zum Versteinerungszeitpunkt (Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 mit 1. Oktober 1925) im wesentlichen unverändert (das Gesetz BGBl. Nr. 72/1923 hat hinsichtlich des Begriffsinhaltes der Angelegenheit 'Heil- und Pflegeanstalten' keine grundsätzliche Änderung bewirkt). Daraus ergibt sich, daß die Regelung der Finanzierung der Krankenanstalten und insbesondere der von den Pfleglingen von Krankenanstalten zu entrichtenden Entgelte zu den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' im Sinne des Art12 Abs1 Z. 1 B-VG gehört. Der Bundesverfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 hat wenige Monate nach der Erlassung des Krankenanstaltengesetzes im Art10 Abs1 Ziffer 12, B-VG nur die sanitäre Aufsicht über Heil- und Pflegeanstalten der Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung unterstellt. ... Die Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes 1920 über die Einnahmen und die Gebühren der Krankenanstalten blieben im hier interessierenden Umfang bis zum Versteinerungszeitpunkt (Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 mit 1. Oktober 1925) im wesentlichen unverändert (das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1923, hat hinsichtlich des Begriffsinhaltes der Angelegenheit 'Heil- und Pflegeanstalten' keine grundsätzliche Änderung bewirkt). Daraus ergibt sich, daß die Regelung der Finanzierung der Krankenanstalten und insbesondere der von den Pfleglingen von Krankenanstalten zu entrichtenden Entgelte zu den Angelegenheiten der 'Heil- und Pflegeanstalten' im Sinne des Art12 Abs1 Ziffer eins, B-VG gehört.

Die Krankenanstaltengesetzgebung hat daher auch Regelungen über die Einnahmen der Krankenanstalten und die Ansprüche der Krankenanstalten gegen die Sozialversicherungsträger zu treffen. Durch die im §46 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, geschaffene Honorarbefugnis wird der Spielraum der Krankenanstaltengesetzgeber zur Regelung der Einnahmen der Krankenanstalten erheblich beeinträchtigt. Die Krankenanstaltengesetzgebung hat daher auch Regelungen über die Einnahmen der Krankenanstalten und die Ansprüche der Krankenanstalten gegen die Sozialversicherungsträger zu treffen. Durch die im §46 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, geschaffene Honorarbefugnis wird der Spielraum der Krankenanstaltengesetzgeber zur Regelung der Einnahmen der Krankenanstalten erheblich beeinträchtigt.

... Das KAG sieht zwar - wie schon das Krankenanstaltengesetz 1920 - vor, daß zwei Gebührenklassen eingerichtet werden dürfen, es läßt aber offen, wodurch sich die Sonderklasse von der allgemeinen Gebührenklasse unterscheidet. Die Landesgesetzgeber haben stets auch eine Sonderklasse vorgesehen, in der erhöhte Leistungen der Krankenanstalt erbracht werden (bessere Unterbringung und Verpflegung der Patienten). Nach §8 Abs2 KAG dürfen Pfleglinge von Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. ... Die Arzthonorare als Teil der Sondergebühren sollen den in der Sonderklasse tätigen Ärzten zufließen. Die Aufteilung der Arzthonorare hat aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und den Ärzten zu erfolgen. Dieses Rechtsverhältnis kann ein öffentlich-rechtliches oder ein privat-rechtliches sein.

Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gehören zum Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' neben Bestimmungen über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Krankenanstalten vor allem Regelungen über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Krankenanstalt, nicht aber über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Arzt (vgl. VfSlg. 9800/1983, VfSlg. 10066/1984). Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, gehören zum Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' neben Bestimmungen über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb von Krankenanstalten vor allem Regelungen über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Krankenanstalt, nicht aber über die Rechtsbeziehung zwischen Patient und Arzt vergleiche VfSlg. 9800/1983, VfSlg. 10066/1984).

Durch die Honorarbefugnis nach §46 KAG, die ein unmittelbares Rechtsverhältnis zwischen den Klinikvorständen bzw. Leitern von Klinischen Abteilungen und den Patienten begründet, wird die Landesgesetzgebung insbesondere bei der Gestaltung der Sondergebühren (vor allem der Arztgebühren) beschränkt. Ein Patient, der eine persönliche Behandlung durch den Klinikvorstand wünscht, müßte nämlich sowohl dem Anstaltsträger die Sondergebühr als auch dem Klinikvorstand das besondere Honorar bezahlen. Die wenigsten Patienten bzw. deren Privatversicherungen sind aber zu einer doppelten Bezahlung imstande und bereit.

...

Nach §46 KAG kommt aber das besondere Honorar ausschließlich den Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen zu. Es ist weder eine Beteiligung des Krankenanstaltenträgers, noch der sonstigen Bediensteten der betreffenden Organisationseinheit an diesem besonderen Honorar vorgesehen. ...

Den Materialien zum Krankenanstaltengesetz des Bundes, BGBl. Nr. 1/1957, ist nicht zu entnehmen, auf welchen Kompetenztatbestand der Bundesgesetzgeber die Bestimmung des §46 stützen wollte (164 BlgNR VIII. GP.). ... Den Materialien zum Krankenanstaltengesetz des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, ist nicht zu entnehmen, auf welchen Kompetenztatbestand der Bundesgesetzgeber die Bestimmung des §46 stützen wollte (164 BlgNR römisch acht. Gesetzgebungsperiode ...

In den Erläuterungen zur Novelle zum KAG BGBl. Nr. 801/1993 werden als Kompetenzgrundlage für ArtII Z. 43 und 44 (§46 und §50), Art10 Abs1 Z. 6 und 16 B-VG angeführt (1080 BlgNR XVIII. GP). In den Erläuterungen zur Novelle zum KAG Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993, werden als Kompetenzgrundlage für ArtII Ziffer 43 und 44 (§46 und §50), Art10 Abs1 Ziffer 6 und 16 B-VG angeführt (1080 BlgNR römisch achtzehn. GP).

§46 KAG kann ... nicht auf die Dienstrechtskompetenz des Bundes gestützt werden. Art14 Abs9 B-VG bestimmt, daß auf dem Gebiet des Dienstrechtes der Lehrer die Verteilung der Zuständigkeiten zur Gesetzgebung und Vollziehung hinsichtlich der Dienstverhältnisse zum Bund, zu den Ländern, zu den Gemeinden und zu den Gemeindeverbänden, soweit im Art14 nichts anderes bestimmt ist, die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der Art10 und 21 gelten. Die Abs2 bis 8 des Art14 enthalten keine Sonderregelung für Hochschullehrer.

Wie sich aus den Erläuterungen zur B-VG-Novelle 1974 (182 BlgNR XIII. GP 12) ergibt, deckt sich der Begriff Dienstrecht im Art14 B-VG mit dem Dienstrechtsbegriff des Art10 Abs1 Z. 16 und des Art21 B-VG. Zwischen diesen Begriffen besteht kompetenzrechtlich gesehen kein inhaltlicher Unterschied (vgl. Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 254 ff.). Wie sich aus den Erläuterungen zur B-VG-Novelle 1974 (182 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 12) ergibt, deckt sich der Begriff Dienstrecht im Art14 B-VG mit dem Dienstrechtsbegriff des Art10 Abs1 Ziffer 16 und des Art21 B-VG. Zwischen diesen Begriffen besteht kompetenzrechtlich gesehen kein inhaltlicher Unterschied vergleiche Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, 254 ff.).

Nach §155 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 16/1994, haben Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte verwendet werden, neben ihren sonstigen Aufgaben auch an der Erfüllung jener Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im §54 UOG genannt sind. Nach §54 Abs7 des Universitäts-Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 804/1993, ist die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung (gleichlautend §63 Abs3 des am 1.10.1994 in Kraft tretenden UOG 1993, BGBl. Nr. 805). Nach §155 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1994,, haben Hochschullehrer, die an der Universität als Ärzte verwendet werden, neben ihren sonstigen Aufgaben auch an der Erfüllung jener Aufgaben mitzuwirken, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im §54 UOG genannt sind. Nach §54 Abs7 des Universitäts-Organisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 804 aus 1993,, ist die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung (gleichlautend §63 Abs3 des am 1.10.1994 in Kraft tretenden UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 805).

Die Klinikvorstände und Leiter von Klinischen Abteilungen üben neben ihren Aufgaben als Hochschullehrer auch Funktionen in den Krankenanstalten aus, die aber, wie sich auch aus §54 Abs7 UOG ergibt, nicht dem Dienstverhältnis zum Bund zuzurechnen sind. Die Krankenanstalten schließen mit den Patienten einen Behandlungsvertrag ab und sind somit diesen gegenüber zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. In Universitätskliniken werden diese Leistungen nicht nur von Bediensteten des Krankenanstaltenträgers sondern auch von Hochschullehrern erbracht. Die Patienten bzw. deren Versicherer haben an die Krankenanstalten für diese Leistungen entsprechende Entgelte zu entrichten. Der Bund kann als Dienstgeber der Hochschullehrer keine Regelung erlassen, die es den Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, in der Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers Patienten gegen Honorar zu behandeln. Beim Dienstrecht geht es nämlich um die Regelung des internen Verhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Dazu zählen die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer, insbesondere auch die Regelungen über die Besoldung von Leistungen, die im Rahmen der Dienstpflichten erbracht werden (vgl. VfSlg. 7285/1974, 7288/1974, 9800/1983, 10066/1984), nicht aber Vergütungen für Leistungen, die außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden (vgl. VfSlg. 6937/1972). Die Begründung eines Entgeltanspruches des Dienstnehmers gegenüber dem Vertragspartner eines Dritten für Leistungen, die der Dienstnehmer für den Dritten an dessen Vertragspartner erbringt, kann keinesfalls von der Dienstrechtskompetenz umfaßt sein. Die Klinikvorstände und Leiter von Klinischen Abteilungen üben neben ihren Aufgaben als Hochschullehrer auch Funktionen in den Krankenanstalten aus, die aber, wie sich auch aus §54 Abs7 UOG ergibt, nicht dem Dienstverhältnis zum Bund zuzurechnen sind. Die Krankenanstalten schließen mit den Patienten einen Behandlungsvertrag ab und sind somit diesen gegenüber zu entsprechenden Leistungen verpflichtet. In Universitätskliniken werden diese Leistungen nicht nur von Bediensteten des Krankenanstaltenträgers sondern auch von Hochschullehrern erbracht. Die Patienten bzw. deren Versicherer haben an die Krankenanstalten für diese Leistungen entsprechende Entgelte zu entrichten. Der Bund kann als Dienstgeber der Hochschullehrer keine Regelung erlassen, die es den Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen gestattet, in der Krankenanstalt eines anderen Rechtsträgers Patienten gegen Honorar zu behandeln. Beim Dienstrecht geht es nämlich um die Regelung des internen Verhältnisses zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer. Dazu zählen die Rechte und Pflichten der Dienstnehmer, insbesondere auch die Regelungen über die Besoldung von Leistungen, die im Rahmen der Dienstpflichten erbracht werden vergleiche VfSlg. 7285/1974, 7288/1974, 9800/1983, 10066/1984), nicht aber Vergütungen für Leistungen, die außerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden vergleiche VfSlg. 6937/1972). Die Begründung eines Entgeltanspruches des Dienstnehmers gegenüber dem Vertragspartner eines Dritten für Leistungen, die der Dienstnehmer für den Dritten an dessen Vertragspartner erbringt, kann keinesfalls von der Dienstrechtskompetenz umfaßt sein.

Die Regelung des §46 KAG kann aber auch nicht dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen nach Art10 Abs1 Z. 6 B-VG zugeordnet werden. ... Wie bereits ... ausgeführt worden ist, wurden die Regelungen über Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen im Krankenanstaltengesetz 1920 getroffen. Diese Regelungen waren auch beim Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 am 1. Oktober 1925 weitgehend unverändert in Kraft. Es ist daher davon auszugehen, daß die Regelung der Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen dem Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' zuzurechnen ist. Im Versteinerungszeitpunkt kann somit die Regelung dieser Materie nicht zum Zivilrechtswesen gehört haben." Die Regelung des §46 KAG kann aber auch nicht dem Kompetenztatbestand Zivilrechtswesen nach Art10 Abs1 Ziffer 6, B-VG zugeordnet werden. ... Wie bereits ... ausgeführt worden ist, wurden die Regelungen über Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen im Krankenanstaltengesetz 1920 getroffen. Diese Regelungen waren auch beim Inkrafttreten der Kompetenzbestimmungen des B-VG 1920 am 1. Oktober 1925 weitgehend unverändert in Kraft. Es ist daher davon auszugehen, daß die Regelung der Entgelte für die in Krankenanstalten erbrachten Leistungen dem Kompetenztatbestand 'Heil- und Pflegeanstalten' zuzurechnen ist. Im Versteinerungszeitpunkt kann somit die Regelung dieser Materie nicht zum Zivilrechtswesen gehört haben."

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellte, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §46 Abs1 und 2 des KAG, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen. Nach Rechtsauffassung der Bundesregierung können sich die angefochtenen Bestimmungen auf den Kompetenztatbestand des Dienstrechtes der Bundesbeamten (Art10 Abs1 Z16 iVm Art14 Abs9 B-VG) stützen. Die Bundesregierung führt dazu im wesentlichen aus: 2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie den Antrag stellte, der Verfassungsgerichtshof wolle aussprechen, daß §46 Abs1 und 2 des KAG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 801 aus 1993,, nicht als verfassungswidrig aufzuheben sind. Für den Fall der Aufhebung stellt die Bundesregierung den Antrag, für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen. Nach Rechtsauffassung der Bundesregierung können sich die angefochtenen Bestimmungen auf den Kompetenztatbestand des Dienstrechte

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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