TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/12 W156 2210457-2

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Veröffentlicht am 12.05.2020
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Entscheidungsdatum

12.05.2020

Norm

ASVG §123
ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W156 2210457-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwere der Frau XXXX , XXXX Straße XXXX , 4 XXXX XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 31.10.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) brachte bei der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden PVA) am 08.10.2018 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen XXXX , geb. XXXX , ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt ein.

2. Mit Bescheid vom 31.10.2018 hat die PVA den Anspruch der BF auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege der nahen Angehörigen abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich hiebei um keine nahe Angehörigen handle.

3. Dagegen erhob die BF rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Die BF bringt darin vor, es sich bei Frau XXXX zwar nicht um die leibliche Mutter handle, diese aber seit 58 Jahren die „Mama“ ihres Mannes sei. Sie lebe seit 1983 im gemeinsamen Haushalt und - auch nachdem der Ehemann der Frau XXXX im Jahr 2005 verstorben sei- weiterhin dort, da sie sich alleine um nicht mehr sehr vieles kümmern könnte.

4. Mit Schreiben vom 20.12.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W229 zugewiesen.

5. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Verfahren der Gerichtsabteilung W156 am 04.05.2020 zur Entscheidung zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die BF, die ihren Wohnsitz im Inland hat, lebt mit ihrem Ehemann XXXX im gemeinsamen Haus und kümmert sich um Frau XXXX , die im selben Haus lebt.

Die BF ist mit Frau XXXX nicht verwandt oder verschwägert.

Frau XXXX war die Tagesmutter des Ehemannes der BF.

2.       Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten.

Dass Frau XXXX die Tagesmutter des Ehemannes war, ergibt sich aus dem Mail der BF vom 30.10.2018 an die belangte Behörde.

Dass die BF mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, ergibt sich durch Einschau in das Zentrale Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A): Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Gemäß § 18b Abs. 2 ASVG beginnt die Selbstversicherung mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.

Gemäß § 123 Abs. 2 ASVG gelten als Angehörige:

1. der/die Ehegatte/Ehegattin oder eingetragene Partner/Partnerin;

2. die Kinder und die Wahlkinder;

(Anm.: Z 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2013)

5. die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben;

6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.

Gemäß § 123 Abs. 7 ASVG gilt als Angehöriger jeweils auch eine Person aus dem Kreis der Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern, der Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder, der Enkel oder der Geschwister des (der) Versicherten, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn ein/eine im gemeinsamen Haushalt lebender/lebende arbeitsfähiger/arbeitsfähige Ehegatte/Ehegattin oder eingetragener Partner/eingetragene Partnerin nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehöriger aus diesem Grund kann nur eine einzige Person sein.

Gemäß § 123 Abs. 7a ASVG gilt als Angehörige/r auch eine mit der/dem Versicherten nicht verwandte Person, die seit mindestens zehn Monaten mit ihm/ihr in Hausgemeinschaft lebt und ihm/ihr seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt, wenn eine/ein im gemeinsamen Haushalt lebende/r arbeitsfähige/r Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Partnerin/Partner nicht vorhanden ist. Die Angehörigeneigenschaft bleibt auch dann gewahrt, wenn die als Angehörige/r geltende Person nicht mehr in der Lage ist, den Haushalt zu führen. Angehörige/r aus diesem Grund (Abs. 7 und 7a) kann nur eine einzige Person sein.

Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens:

Gegenstand des nun anhängigen Beschwerdeverfahrens ist die Berechtigung der BF zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG.

Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen ist die Angehörigeneigenschaft.

Diese ist in § 123 ASVG näher definiert. Neben den verwandten Personen gemäß § 123 Abs. 2 ASVG gelten gemäß § 123 Abs. 7a ASVG als nahe Angehörige auch Personen, die mit seit mindestens 10 Monaten mit der versicherten Person im gemeinsamen Haushalt leben und der versicherten Person seit diesem Zeitpunkt unentgeltlich den Haushalt führen, wenn kein im gemeinsamen Haushalt lebender arbeitsfähiger Ehepartner vorhanden ist.

Für die Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 Abs. 7a ASVG wäre es somit Voraussetzung gewesen, dass Frau XXXX mit der BF mindestens 10 Monate in einer Hausgemeinschaft gelebt und der BF in dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt geführt hätte und im gemeinsamen Haushalt ein weiterer lebender und arbeitsfähiger Ehepartner oder eingetragener Partner nicht vorhanden ist

Dass Frau XXXX der BF den Haushalt unentgeltlich geführt hätte, wurde aber weder behauptete nach nachgewiesen und ist zudem nachgewiesen, dass die BF mit ihrem lebenden und arbeitsfähigen Ehemann im gemeinsamen Haushalt lebt, wodurch auch eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 123 Abs. 7a ASVG nicht vorliegt.

Da es an der für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege naher Angehöriger notwendigen Angehörigeneigenschaft der Frau XXXX im Sinne des § 123 ASVG mangelt, war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

Die Beschwerdeführerin hat keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).

Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.

In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im Übrigen treffen § 18b und § 123 ASVG eine klare Reglung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Angehörigeneigenschaft naher Angehöriger Pensionsversicherung Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W156.2210457.2.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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