TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 W129 2230780-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchUG §20
SchUG §70
SchUG §71
SchUG §74

Spruch

W129 2230780-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde des mj. XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 03.04.2020, Zl. I-26309/2-2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2018/19 die sechste Klasse (6b) des Bundesgymnasiums XXXX , XXXX .

Sein Jahreszeugnis wies in sechs Pflichtgegenständen bzw. in einem Wahlpflichtgegenstand jeweils ein "Nicht beurteilt" auf.

2. Am 28.01.2020 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer - nach Ablegung der Nachtragsprüfung - in den Gegenständen Englisch, Latein, Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Physik, Bildnerische Erziehung sowie Einführung in die Praxis des wissenschaftlichen Arbeitens keine Beurteilung erhalten habe und damit die Voraussetzungen eines erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe nicht erfüllt seien. In der Rechtsmittelbelehrung findet sich die Möglichkeit eines gegen diese Entscheidung gerichteten Widerspruches binnen fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung. Die Zustellung dieser Entscheidung an den Beschwerdeführer erfolgte am 30.01.2020 durch Hinterlegung.

3. Gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege seiner gesetzlichen Vertreterin mit Schreiben vom 17.02.2020, zur Post gegeben am selben Tag, einen als "Einspruch" bezeichneten Widerspruch.

4. Mit Bescheid vom 03.04.2020, Zl. I-26309/2-2020, wies die die belangte Behörde den Widerspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurück und führte dabei aus, dass die Entscheidung der Klassenkonferenz dem Beschwerdeführer am 30.01.2020 zugestellt worden sei. Die Einbringung des Widerspruches am 17.02.2020 sei daher gemäß § 71 Abs. 2 SchUG verspätet, da die fünftägige Widerspruchsfrist mit 31.01.2020 zu laufen begonnen und am 04.02.2020 geendet habe.

6. Mit Schreiben vom 21.04.2020, zur Post gegeben am 25.04.2020, erhob der mj. Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertreterin gegenständliche Beschwerde und führte aus, er "bitte um neuerliche Überprüfung der gesamten Sachlage bezüglich der Nichtberechtigung zum Aufsteigen (...)" unter Einbeziehung aller involvierter Personen.

7. Mit Schreiben vom 28.04.2020, eingelangt am 07.05.2020, wurde die Beschwerde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Klassenkonferenz erließ am 28.01.2020 die Entscheidung, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat.

In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wurde die Widerspruchsfrist mit fünf Tagen ab Zustellung der Entscheidung angegeben. Die Entscheidung der Klassenkonferenz wurde dem Beschwerdeführer am 30.01.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob einen mit 17.02.2020 datierten "Einspruch" gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, welchen er am selben Tag per Post einbrachte.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Einspruch sowie der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden. Insbesondere das Datum der Entscheidung der Klassenkonferenz (28.01.2020) sowie das Datum der Zustellung der Entscheidung der Klassenkonferenz (Hinterlegung am 30.01.2020) ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage und werden seitens des Beschwerdeführers auch in der Beschwerde nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idF BGBl. I Nr. 23/2020, lauten:

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

§ 20. (1) Der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. In der 2. Schulstufe der Volks- und Sonderschulen sind von dieser Beurteilung die im 1. Semester erbrachten Leistungen (§ 18a) mitumfasst. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt, daß die erfolgreiche Ablegung der Prüfung (Abs. 2) nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht, höchstens zwölf Wochen - bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen höchstens bis zum Beginn des nächsten der Schulstufe entsprechenden Lehrganges im nächsten Schuljahr - zu stunden (Nachtragsprüfung). Hat der Schüler die Nachtragsprüfung nicht bestanden, ist er auf Antrag innerhalb von zwei Wochen zu einer Wiederholung der Nachtragsprüfung zuzulassen; der Antrag ist spätestens am dritten Tag nach Ablegung dieser Prüfung zu stellen.

(4) Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule im praktischen Unterricht oder an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik oder für Sozialpädagogik in praktischem Unterricht (Praxis, Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis ua.) oder Leibeserziehung oder Bewegungserziehung; Bewegung und Sport mehr als das Achtfache der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes in einem Unterrichtsjahr versäumt, ist ihm Gelegenheit zu geben, die in diesem Pflichtgegenstand geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten durch eine Prüfung nachzuweisen, sofern er die Versäumnisse durch eine facheinschlägige praktische Tätigkeit nachgeholt hat. Ist das Nachholen dieser praktischen Tätigkeit während des Unterrichtsjahres nicht möglich, so hat dies in Form einer vierwöchigen facheinschlägigen Ferialpraxis zu erfolgen; in diesem Fall kann die Prüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres abgelegt werden. Bei Nichtablegen der Prüfung ist der Schüler in diesem Pflichtgegenstand nicht zu beurteilen.

(5) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung, einer Nachtragsprüfung und einer Prüfung gemäß Abs. 4, hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Stufe der besuchten Schulart (§ 25) sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit dem Schüler bekanntzugeben.

(6a) Weiters hat die Klassenkonferenz gemäß Abs. 6 an der Neuen Mittelschule in der 8. Schulstufe nach Maßgabe der Aufnahmsvoraussetzungen des Schulorganisationsgesetzes festzustellen, ob die Berechtigungen zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder in eine höhere Schule - allenfalls unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung einer Wiederholungsprüfung - vorliegt. Dabei sind die Beurteilungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sowie die ergänzende differenzierende Leistungsbeschreibung gemäß § 22 Abs. 1a zu berücksichtigen. Die Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Nichtberechtigung zum Übertritt in eine der genannten Schulen sind spätestens am folgenden Tag unter Angabe der Gründe dem Schüler bekanntzugeben.

(7) Auf die Vorschulstufe sind die Abs. 1 bis 6 und auf die 1. Stufe der Volks- und Sonderschule sind die Abs. 2 bis 6 nicht anzuwenden. Wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

(8) In Sonderschulen für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf hat die Schulkonferenz anstelle der Anwendung der Abs. 1 bis 6 nach dem Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob er zum Aufsteigen in die nächsthöhere Lehrplanstufe geeignet ist. In Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder ist diese Regelung anzuwenden, wenn sie durch Art und Ausmaß der Mehrfachbehinderung zu rechtfertigen ist.

(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

(10) Die Überschrift sowie Abs. 1 bis 4 und 6 gelten für die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit der Maßgabe, dass

1. in der Überschrift sowie in Abs. 1 und 2 unter "Schulstufe" ein Semester zu verstehen ist,

2. in Abs. 1 und 4 unter "Unterrichtsjahr" ein Semester zu verstehen ist,

3. Abs. 3 letzter Satz nicht Anwendung findet,

4. in Abs. 4 an Stelle des "Achtfachen" das "Vierfache" der wöchentlichen Stundenzahl eines Pflichtgegenstandes zu verstehen ist und eine angemessene, kürzere als die vierwöchige Ferialpraxis vorgesehen werden kann und

5. in Abs. 6 unter "Unterrichtsjahr" das Sommersemester zu verstehen ist und die Klassenkonferenz am Ende des Wintersemesters in der letzten Unterrichtswoche vor den Semesterferien abzuhalten ist.

[...]

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

(2) Gegen die Entscheidung,

a) daß die Einstufungs-, Aufnahms- oder Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 3, 8, 28 bis 31),

b) betreffend den Wechsel von Schulstufen (§ 17 Abs. 5),

c) dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a),

d) daß die Aufnahmsprüfung gemäß § 31b Abs. 4 nicht bestanden worden ist,

e) daß der Schüler auf der nächsten Schulstufe eine niedrigere Leistungsgruppe zu besuchen hat oder daß sein Antrag auf Umstufung in die höhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe abgelehnt wird (§ 31c Abs. 6),

f) daß eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung, eine Diplomprüfung, eine Abschlußprüfung, eine Zusatzprüfung oder eine Externistenprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 38, 41, 42),

g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde,

h) dass die letztmögliche Wiederholung einer Semesterprüfung (§ 23a) nicht bestanden worden ist,

ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Der Schulleiter (der Vorsitzende der Prüfungskommission) hat den Widerspruch unter Anschluß einer Stellungnahme der Lehrer (Prüfer), auf deren Beurteilungen sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluß aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der zuständigen Schulbehörde vorzulegen.

(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.

(4) Die zuständige Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen. Wenn die Unterlagen nicht zur Feststellung, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung (Abs. 5) zuzulassen. Die Überprüfung der Beurteilungen bzw. die Zulassung zur kommissionellen Prüfung hat auch dann zu erfolgen, wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung gibt.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 23 Abs. 6) mit der Maßgabe, dass

1. die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat und

2. der Vorsitzende den Lehrer, der den betreffenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat, oder einen anderen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand (das Prüfungsgebiet) lehrbefähigten Lehrer als Prüfer und einen weiteren Lehrer als Beisitzer zu bestellen hat.

Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zu Stande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung ist die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält. Sofern diese Beurteilung nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2013)

(9) Gegen andere als in Abs. 1 und 2 genannte Entscheidungen von schulischen Organen ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde nicht zulässig.

[...]

Fristberechnung

§ 74. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1.1. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die "Rechtmäßigkeit der Zurückweisung" (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055, mwN).

Da mit dem angefochtenen Bescheid der Widerspruch des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 28.01.2020 zurückgewiesen wurde, ist auch "Sache" im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Widerspruches durch die belangte Behörde (VfSlg. 15.629/1999; VwGH 12.12.1989, 89/04/0151; VwGH 17.4.1994, 93/17/0071; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG § 66 sowie VwGH 22.10.2013, 2012/10/0213, mwN).

Somit kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich die Frage sein, ob das Rechtsmittel des Widerspruches zu spät eingebracht wurde oder nicht; die vom Beschwerdeführer beantragte "neuerliche Überprüfung der gesamten Sachlage" ist dem Bundesverwaltungsgericht hingegen verwehrt.

1.2. Gemäß § 71 Abs. 1 SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6 in Verbindung mit § 25), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde möglich.

Dieser Widerspruch ist schriftlich - in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch per E-Mail - innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist beginnt gemäß § 71 Abs. 3 SchUG im Falle der schriftlichen Ausfertigung mit der Zustellung der Entscheidung.

Fallbezogen erfolgte die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (bereits) durch Hinterlegung am 30.01.2020.

Gemäß § 74 Abs. 4 SchUG beginnt die Berechnung einer verfahrensrechtlichen Frist mit dem auf das fristauslösende Ereignis folgenden Tag, somit dem 31.01.2020.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Widerspruch - unter Bedachtnahme auf die 5-Tages-Widerspruchsfrist - fristwahrend bis zum 04.02.2020 hätte eingebracht werden können. Der mit 17.01.2020 datierte und am selben Tag an die Post übergebene Widerspruch erweist sich daher verspätet.

1.3. Soweit die Beschwerde mit dem Antrag auf "neuerliche Überprüfung der gesamten Sachlage bezüglich der Nichtberechtigung zum Aufsteigen" des Beschwerdeführers verknüpft wurde, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde eine solche inhaltliche Überprüfung nicht vorgenommen hat, da die aus der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels erwachsende Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde sich darauf beschränkt, dass das Rechtsmittel durch verfahrensrechtlichen Bescheid zurückzuweisen ist. Mit einer meritorischen Erledigung hingegen würde die Rechtsmittelbehörde ihre Zuständigkeit überschreiten und ihren Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belasten (vgl. VwGH 22.02.2001, 2000/20/0504). Weder die belangte Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht waren (mangels Zuständigkeit) berechtigt, eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung der Klassenkonferenz vorzunehmen.

1.4. Die belangte Behörde wies daher den Widerspruch des Beschwerdeführers zu Recht als verspätet zurück. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, durch sein Vorbringen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides oder des von der Behörde geführten Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

1.5. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da das das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Anbringen (Widerspruch) als verspätet zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen (verfahrens-)rechtlichen Bestimmungen (zB VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 22.02.2001, 2000/20/0504).

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Provisorialverfahren Sache des Verfahrens Verspätung Widerspruch Widerspruchsfrist Zurückweisung Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2230780.1.00

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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