TE Bvwg Beschluss 2020/5/19 W271 2215092-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
EisbG §58b
EisbG §74 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W271 2215092-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom XXXX , GZ. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom XXXX richtete die XXXX (in Folge: "Beschwerdeführerin") eine Beschwerde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 EisbG an die Schienen-Control Kommission (in Folge: "belangte Behörde") und beantragte die Untersagung des diskriminierenden Verhaltens der XXXX (in Folge: "mitbeteiligte Partei") im Hinblick auf das Verweigern eines Wegeleitsystems zu den Zügen der Beschwerdeführerin in der Verkehrsstation XXXX sowie die Erteilung einer Auflage, ein Wegeleitsystem zu schaffen, das geeignet sei, Fahrgäste der Beschwerdeführerin zu den unterirdischen Bahngängen 1 und 2 zu lotsen.

Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin aus, dass seit XXXX eine zweite Linie der Beschwerdeführerin, die sogenannte " XXXX ", einmal pro Stunde zwischen XXXX und XXXX unterwegs sei. Auf dieser Strecke werde auch der XXXX im Untergrundbereich (Bahnsteige 1 und 2) angefahren, was zu Verwirrungen unter den Fahrgästen der Beschwerdeführerin führe, weil die anderen Fernverkehrszüge der übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen von den oberirdischen Bahnsteigen (Bahnsteige 3 bis 12) aus verkehren würden. Deshalb sei die Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Partei herangetreten, die jedoch ein Wegeleitsystem analog zum Hinweisschild " XXXX " ausgeschlossen habe, weil aus ihrer Sicht ein Schild " XXXX " bzw. " XXXX " einen expliziten Unternehmensbezug habe und eine Bildmarke darstelle; von der mitbeteiligten Partei würden nur Wegeleitsysteme, die auf geografischen Richtungen oder konkreten Bahnhöfen beruhen würden, bereitgestellt werden.

Diese Begründung sei für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar: Bei einem Wegeleitsystem handle es sich um eine Einrichtung für die Anzeige von Reiseauskünften gemäß § 58b Abs. 1 Z 1 EisbG. Die Beschilderung " XXXX " sei keine Bildmarke, sondern vielmehr eine Linienbezeichnung (vergleichbar mit " XXXX "). Sohin liege eine Diskriminierung vor, zumal für Kunden der mitbeteiligten Partei ein Wegeleitsystem für den Weg zur " XXXX " geschaffen worden sei (Fahrtrichtung XXXX oder XXXX ) und das XXXX Zeichen eine Bildmarke darstelle. Ein weiteres Wegeleitsystem sei im Übrigen von der mitbeteiligten Partei im Bahnhof XXXX für die Bildmarke des " XXXX eingerichtet worden.

Die Beschwerde wurde der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, zu den Vorwürfen bis XXXX Stellung zu nehmen.

2. Die mitbeteiligte Partei äußerte sich mit Schreiben vom XXXX zu der Beschwerde der Beschwerdeführerin und legte Lichtbilder zum Nachweis vor.

Diese brachte zusammengefasst vor, dass am XXXX sehr wohl ein geeignetes Wegeleitsystem bestehe, das den Fahrgästen das Auffinden aller Bahnsteige ermögliche. Dieses bestehe aus Piktogrammen, Abfahrts- und Ankunftsmonitoren, Bahnhofsplänen, Vitrinen sowie einem Infopoint. Außerdem würden auch andere Möglichkeiten, den Abfahrtsbahnsteig zu finden, bestehen (Fahrplanauskunft " XXXX ", Online-Ticketshop und Werbefolder bzw. Aufsteller der Beschwerdeführerin). Insbesondere die Piktogramme seien aber wesentliche Kernpunkte des Informations- und Wegeleitsystems; diese seien standardisiert, allgemein gehalten und würden in zielgerichteter Art verwendet werden. Es sei daher sach- und fachgerecht, wenn das Wegeleitsystem nicht auf Bahnsteige und einzelne Eisenbahnverkehrsunternehmen verweise.

Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei das XXXX -Zeichen nicht als Hinweis auf die mitbeteiligte Partei zu verstehen, sondern dieses sei ein Systembegriff, das europaweit verwendet werde. Dass " XXXX " keine Marke der mitbeteiligten Partei sei, werde auch dadurch belegt, dass innerhalb Österreichs verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen unter dem Systembegriff " XXXX " unterwegs seien. Zudem würde ein Wegeleitsystem mit unterschiedlichen Eisenbahnverkehrsunternehmen zu Verwirrungen bei den Fahrgästen führen und es müssten die Beschriftungen der Bahnsteige bei Änderungen des Netzfahrplanes (vorübergehend) geändert werden. Darüber hinaus sei die Marke " XXXX " im öffentlichen Markenregister eingetragen und ein Anbringen der Marke würde einen Wettbewerbsvorteil schaffen sowie eine Diskriminierung zu Lasten anderer Eisenbahnverkehrsunternehmen bedeuten, die nicht namentlich bzw. bildlich im Wegeleitsystem angeführt seien.

Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX zur Kenntnis gebracht. Dieser wurde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum XXXX Stellung zu nehmen. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch.

3. Am XXXX fand ein Gespräch zum Verfahren in den Räumlichkeiten der belangten Behörde statt. Das diesbezügliche Protokoll wurde der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei am XXXX übersendet.

4. Die belangte Behörde erließ daraufhin am XXXX den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem Folgendes ausgesprochen wurde:

"1) Der Antrag der XXXX vom XXXX , die Schienen-Control Kommission möge als zuständige Wettbewerbsaufsichtsbehörde der XXXX gemäß § 74 Abs 1 EisbG das diskriminierende Verhalten untersagen, sowie die Auflage erteilen, ein Wegeleitsystem zu schaffen, welches geeignet ist, Fahrgäste der XXXX [ XXXX ] in XXXX zu den unterirdischen Bahnsteigen 1 und 2 zu lotsen,

wird abgewiesen.

2) Die XXXX hat binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides die Hinweisschilder am XXXX , welche den Fahrgast zu den Bahnsteigen 1 und 2 lotsen sollen und bei denen lediglich das blau-weiße Schnellbahnsymbol angeführt ist, um das allgemeine Eisenbahnsymbol zu ergänzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 37 ff, 56 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, 58b Abs 1, 74 Abs 1 Z 4 Eisenbahngesetz (EisbG) 1957."

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:

Spruchpunkt 1. ergebe sich daraus, dass weder eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, noch eines anderen Eisenbahnverkehrsunternehmens erkennbar sei, weil die Beschilderung des XXXX einheitlich unternehmensneutral gestaltet sei.

Für Kunden der mitbeteiligten Partei werde gerade kein unternehmensbezogenes Wegeleitsystem bereitgestellt: Das " XXXX "-Piktogramm sei weder eine Bildmarke der mitbeteiligten Partei, noch weise dieses einen Unternehmensbezug auf. Der Begriff " XXXX " stehe für " XXXX " und auch diverse andere Eisenbahnverkehrsunternehmen würden in Österreich unter diesem Systembegriff Personenverkehrsdienstleistungen erbringen. Zutreffend sei zwar, dass " XXXX " keine Bildmarke iSd § 1 MSchG sei, aber augenscheinlich werde ein Bezug zur Beschwerdeführerin hergestellt. Am XXXX würde keinem Eisenbahnverkehrsunternehmen ein solches Wegeleitsystem bereitgestellt werden, das auf unternehmensbezogene Produktlinien oder Produktionskonzepten beruhe. Die Beschilderungen würden bloß Zuggattungen, Zugzielbahnhöfe oder Richtungsanzeigen ausweisen.

Logos der jeweiligen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf den Monitoren am Bahnhof seien kein Widerspruch zu dem Grundsatz der Unternehmensneutralität, weil diese das Informationssystem darstellen würden, das durch das verfahrensgegenständliche Wegeleitsystem ergänzt werde. Ein System, das explizit auf Unternehmen verweise, würde vielmehr Kosten verursachen und dem Ziel eines Wegeleitsystems, Fahrgästen aussagekräftige Informationen zur Verfügung zu stellen, konterkarieren.

Die Bahnsteige 3 und 12 am XXXX würden überdies nicht ausschließlich dem Fernverkehr dienen, sondern auch vom Nahverkehr benützt werden, und habe die Beschwerdeführerin die Anzahl der an sie gerichteten Beschwerden nicht beziffern können, sodass von einer tendenziellen geringen Anzahl an Beschwerden auszugehen sei. Im Übrigen würden sowohl am XXXX , als auch in XXXX " XXXX "-Züge nur von Bahnsteigen abfahren, die ausschließlich von den Zügen des Eisenbahnverkehrsunternehmens XXXX angefahren werden würden.

In Spruchpunkt 2. wurde der mitbeteiligten Partei schließlich aufgetragen, das Wegeleitsystem dahingehend zu ergänzen, die Hinweisschilder, die zu den Bahnsteigen 1 und 2 lotsen sollen und bei denen lediglich das blauweiße Schnellbahnsystem angeführt sei, um das Eisenbahnsystem zu ergänzen seien, weil ansonsten eine Diskriminierung seitens der mitbeteiligten Partei vorliege.

5. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung am XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie in der Sache selbst zu entscheiden und der mitbeteiligten Partei aufzuerlegen, am XXXX Hinweise mit der Aufschrift " XXXX " auf all jenen bereits vorhandenen Hinweisschildern anzubringen, die den Fahrgästen den Weg zu den Bahnsteigen 1 und 2 im unterirdischen Bahnhofsbereich lotsen sollen; in eventu, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerdeführerin stützte ihre Beschwerde zunächst darauf, dass die belangte Behörde verkenne, dass (in XXXX ) - außer der mitbeteiligten Partei - kein anderes Unternehmen " XXXX "-Verbindungen betreibe. Bei vielen Fahrgästen handle es sich um Eisenbahn-Laien, die das " XXXX "-Logo daher in erster Linie mit der mitbeteiligten Partei inhaltlich verknüpfen würden.

Außerdem würde die Beschwerdeführerin ausschließlich Fernverkehr betreiben und aufgrund der historisch bedingten Teilung des XXXX assoziiere der durchschnittliche Fahrgast die oberirdischen Bahnsteige ausschließlich mit dem Fernverkehrsangebot. Da es sich beim " XXXX "-Hinweisschild nicht um eine Markenbezeichnung handle, sondern um eine Linienbezeichnung, erachte es die Beschwerdeführerin nach wie vor für angebracht und notwendig, ein Hinweisschild mit der Linienbezeichnung " XXXX " neben dem " XXXX "-Symbol anzubringen. Als Beispiel sei der " XXXX " im Bahnhof XXXX anzuführen, der dort so gut wie dem gesamten Wegeleitsystem angebracht und überdies als Bildmarke geführt werde. Dieser Zug sei zwar nur über Bahnsteig 5 zu erreichen, aber auch auf dem XXXX seien die Bahnsteige 1 und 2, die die Beschwerdeführerin nutze, von den übrigen Gleisen 3 bis 12 baulich getrennt.

Wenige Tage nach dem Stattfinden der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde sei von der mitbeteiligten Partei, um ihre Fahrgastanzahl bei der " XXXX "-Strecke anzukurbeln, auf eine Kooperation mit der Firma XXXX gesetzt worden; dabei werde die rosa eingefärbte Stammstrecke noch deutlicher hervorgehoben. Die Wort-Bild-Marke " XXXX " sei im öffentlichen Markenregister registriert, weshalb sich daraus eine offenkundige Diskriminierung ableiten lasse.

Die Auflage der belangten Behörde sei jedenfalls keine ausreichende Kundenlenkungsmaßnahme iSd Gleichbehandlung aller Eisenbahnverkehrsunternehmen und vor allem zum Wohle der Fahrgäste; es bedürfe zusätzlicher Hinweisschilder.

6. Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die mitbeteiligte Partei Lichtbilder zu jenen Hinweisschildern, die in Entsprechung des angefochtenen Bescheides um das allgemeine Eisenbahnsymbol ergänzt worden seien.

7. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX , eingelangt am XXXX , vorgelegt.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX vor, es nehme vor dem Hintergrund, dass in der Netzfahrplanperiode XXXX die Linie " XXXX " eingestellt worden sei und die Station XXXX nicht mehr von den Zügen der Beschwerdeführerin angefahren werde, vorläufig an, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr an der Schaffung eines Wegeleitsystems für die " XXXX " zu den unterirdischen Bahnsteigen 1 und 2 des XXXX , die im bekämpften Bescheid abgelehnt wurde, interessiert sei. Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist Gelegenheit, bekannt zu geben, ob bzw. aus welchen Gründen sie weiterhin von einer Beschwer durch den bekämpften Bescheid ausgehe.

9. In ihrem Schreiben vom XXXX führte die Beschwerdeführerin aus, weiterhin ein Interesse am gegenständlichen Verfahren zu haben. Der Linienbetrieb in Richtung XXXX (über XXXX Bahnsteige 1 & 2) sei nur vorübergehend aufgrund eines Flottentausches ausgesetzt; es sei geplant, den regulären Betrieb auf der beschwerdegegenständlichen Strecke im Laufe des Jahres XXXX wiederaufzunehmen. Um dann Kundenirritationen, wie bei der erstmaligen Aufnahme des Fahrbetriebs über XXXX zu vermeiden, bedürfe es jedenfalls eines für "nicht bahnaffine" Kunden geeigneten Wegeleitsystems.

10. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei übermittelt.

II. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, das seit der Netzfahrplanperiode XXXX Personenzüge zwischen XXXX und XXXX führt und im Zuge dessen Stationshalte an Bahnhöfen und Haltestellen (Verkehrsstationen) der mitbeteiligten Partei vornimmt.

Bis einschließlich der Netzfahrplanperiode XXXX hat die Beschwerdeführerin ihre Züge ausschließlich von und nach XXXX geführt. Ab der Netzfahrplanperiode XXXX war eine zweite Linie der Beschwerdeführerin einmal pro Stunde zwischen XXXX und XXXX unter der Bezeichnung " XXXX " unterwegs. Auf dieser Strecke wurde die von der mitbeteiligten Partei bereitgestellte und betriebene Verkehrsstation XXXX im Untergrundbereich (Bahnsteige 1 und 2) angefahren. In der Netzfahrplanperiode XXXX wurde die Linie " XXXX " eingestellt. Seitdem verkehren die Züge der Beschwerdeführerin wie früher ausschließlich von und nach XXXX .

Der aktuelle Fahrplan der Beschwerdeführerin sieht aus wie folgt:

Bild kann nicht dargestellt werden

III. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde zur Beschwerdeführerin und ihrer Linien im bekämpften Bescheid, die entsprechend dem Fahrplanwechsel der Beschwerdeführerin im XXXX modifiziert und ergänzt wurden (aktueller Fahrplan abrufbar unter: https:// XXXX .at/fahrplan). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aktuell den XXXX nicht anfährt, ergibt sich aus deren Stellungnahme vom XXXX .

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 84 Abs. 8 EisbG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Zu A)

2. Wegfall der Beschwer

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren (etwa VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum Revisionsverfahren gelten auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und den Entfall des Erledigungsanspruches wegen Wegfalls der Beschwer.

Zu berücksichtigen ist, dass ein Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (siehe VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0008, mwN; siehe auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).

Im Sinne der oben zitierten Judikatur geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass aktuell keine Beschwer durch den bekämpften Bescheid mehr vorliegt:

Die Beschwerdeführerin strebte im Verwaltungsverfahren an, dass der mitbeteiligten Partei ihr - aus Sicht der Beschwerdeführerin - diskriminierendes Verhalten im Hinblick auf das Verweigern eines Wegeleitsystems zu den Zügen der Beschwerdeführerin am XXXX untersagt werde und dass ihr die Auflage erteilt werde, ein Wegeleitsystem zu schaffen, das geeignet sei, die Fahrgäste der " XXXX " an diesem Bahnhof zu den unterirdischen Bahngängen 1 und 2 zu lotsen. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX .

In der Netzfahrplanperiode XXXX hat die Beschwerdeführerin den Betrieb der Linie " XXXX " eingestellt; seitdem verkehren die Züge der Beschwerdeführerin nur noch von und nach XXXX . Die Verkehrsstation XXXX wird nicht mehr angefahren. Die Beschwerdeführerin gibt selbst - ohne weitere Konkretisierung - an, dass eine Wiederaufnahme des Zugverkehrs auch am XXXX erst "im Laufe des Jahres XXXX " geplant sei.

Aktuell übt die Beschwerdeführerin an der Verkehrsstation XXXX daher weder einen "Zugang zur Eisenbahninfrastruktur" (§ 74 Abs. 1 Z 3 EisbG) aus, noch benötigt sie einen "Zugang zu Serviceeinrichtungen" (§ 74 Abs. 1 Z 4 EisbG). Derzeit stellen sich somit für die Beschwerdeführerin an dieser Verkehrsstation keine Fragen der "Sicherstellung des Wettbewerbs", der "Diskriminierung", der "Marktverzerrung", oder "anderer unerwünschter Entwicklungen" iSd § 74 Abs. 1 EisbG mehr.

Damit ist die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid nicht mehr beschwert und das Rechtsschutzinteresse weggefallen. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt zudem die Einrichtung eines Wegeleitsystems am XXXX , so wie es von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde anvisiert wird, seit der Fahrplanänderung der Beschwerdeführerin im XXXX und der damit einhergehenden Abschaffung der Linie " XXXX " (= kein Stopp mehr an der Haltestelle XXXX ) nicht mehr in Frage.

Aufgrund der geänderten Umstände hat die Erreichung des Verfahrensziels für die Beschwerdeführerin - aktuell - keinen objektiven Nutzen mehr; die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur mehr theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen.

Daher war das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu B)

V. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN).

Schlagworte

Benachteiligung Diskriminierung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Gleichbehandlung mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W271.2215092.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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