TE Bvwg Beschluss 2020/5/19 W128 2229151-1

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

BDG 1979 §204
B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §11
PrivSchG §5
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W128 2229151-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 20.11.2019, Zl. 600.918161/0011-RPS/2019:

A)

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bildungsdirektion für Wien zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter einer privaten Volksschule. Am 25.10.2019 zeigte er die Verwendung der britischen Staatsbürgerin, XXXX , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Der Anzeige beigelegt waren, eine Kopie des Reisepasses der genannten Lehrerin, Strafregisterbescheinigungen, eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades "Bachelor of Science in Psychology" der Manchester Metropolitan University sowie eine Urkunde über den Erwerb eines "Postgraduate Certificate in Education" der Liverpool John Moores University. Im Rahmen des Parteiengehörs berichtigte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.11.2019 die Anzeige dahingehend, dass die Genannte in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme "Deutsch" und "Mathematik" eingesetzt werden soll.

2. Mit dem bekämpften Bescheid untersagte die belangte Behörde die Verwendung der genannten Lehrerin. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die vorgelegten ausländischen Zeugnisse als Nachweis einer Lehrbefähigung nicht ausreichen würden. Die Argumentation des Beschwerdeführers, dass im Zusammenhang mit der Beschäftigung einer englischsprachigen Lehrerin ein Lehrermangel bestünde, könne nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der kurzen Entscheidungsfrist könne die belangte Behörde den beantragten Beweisaufnahmen zur Feststellung der Lehrbefähigung und des Lehrermangels nicht nachkommen.

3. Mit Schriftsatz vom 18.12.2019 erhob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Beschwerde. In der Begründung monierte er die unrichtige rechtliche Beurteilung und erhebliche Verfahrensmängel. Unter einem wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. In der weiteren Begründung führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass der Bescheid gegen das Recht der Europäischen Union verstoße, soweit dies die Qualifikation der genannten Lehrerin betreffe. Darüber hinaus habe die Behörde keine Feststellungen zum Lehrermangel getroffen.

4. Einlangend mit 02.03.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt am Standort XXXX unter der Bezeichnung " XXXX " eine private Volksschule. Dieser wurde das Öffentlichkeitsrecht verliehen. Die Unterrichts- und Arbeitssprache an dieser Schule ist Englisch.

Am 25.10.2019 zeigte der Beschwerdeführer die Verwendung der britischen Staatsbürgerin, XXXX , als Lehrerin für die englischsprachigen Unterrichtsgegenstände an dieser Schule an. Die Verwendung dieser Lehrerin ist in allen Unterrichtsgegenständen, mit Ausnahme "Deutsch" und "Mathematik" vorgesehen.

Der Genannten wurde von der Manchester Metropolitan University der akademische Grad "Bachelor of Science in Psychology" verliehen. Weiters verfügt die Genannte über den Abschluss eines "Postgraduate Certificate in Education" der Liverpool John Moores University.

Beim Abschluss "Postgraduate Certificate in Education" der Liverpool John Moores University handelt es sich um eine 1jährige Postgraduiertenausbildung, die aufbauend auf einen fachlichen Bachelorgrad den erziehungswissenschaftlichen Teil der britischen Lehramtsausbildung darstellt. Das PGCE kann an Universitäten, aber auch an Lehrerbildungsstätten, den "Colleges of Education" oder "Institutes of Higher Education" erworben werden. Bachelor und PGCE stellen die übliche Form der Lehrerausbildung für den Sekundarbereich dar. Es handelt sich um einen Vollzeitkurs von etwa 36 Wochen, in dem eine Konzentration auf erziehungswissenschaftliche Studien und berufspraktische Ausbildung erfolgt; (weitere) fachliche Ausbildung spielt dabei nur eine sehr untergeordnete Rolle. Während des Kurses ist eine Phase von mindestens 24 Wochen Schulpraxis (für Sekundarschullehrer) bzw. 18 Wochen (für Grundschullehrer) abzuleisten, während der die Studenten andere Lehrer beim Unterricht beobachten, unter Anweisung bzw. Überwachung selbst kleinere Gruppen von Schülern unterrichten, die Arbeiten (in) der Klasse planen und auch ihre Fähigkeit zeigen sollen, eine volle Klasse selbständig zu leiten. Der Abschluss ist bedingt mit dem 2. deutschen Staatsexamen vergleichbar. Er betrifft übergreifende Lehrämter der Primarstufe und aller oder einzelner Schularten der Sekundarstufe I.

Der Begründung des bekämpften Bescheides mangelt es an einer eindeutigen, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Darstellung, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme die belangte Behörde bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt. Ein abschließender, für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rechtslage relevanter Sachverhalt konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde.

Die Feststellungen zum akademischen Abschluss der angezeigten Lehrerin ergeben sich aus der von der deutschen Kultusministerkonferenz - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - geführten Datenbank zur Bewertung ausländischer Bildungsnachweise (http://anabin.kmk.org/, [Stand 15.05.2020]).

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. § 5 Privatschulgesetz (PrivSchG), BGBl. Nr. 244/1962, idgF lautet (auszugsweise):

"§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen,

a) der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

b) der die Eignung zum Lehrer in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht aufweist,

c) der die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist,

d) der in der deutschen Sprache Sprachkenntnisse nach zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER nachweisen kann und

e) in dessen Person keine Umstände vorliegen, die nachteilige Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen.

Das Erfordernis gemäß lit. d wird auch durch einen Nachweis von zumindest gleichwertigen Sprachkenntnissen erfüllt. Lit. d gilt nicht für Personen gemäß § 1 Z 2 der Ausländerbeschäftigungsverordnung, BGBl. II Nr. 609/1990 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2017 sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß § 12 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.

[...]

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die in Abs. 1 genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft (Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen, wenn die Verwendung im Interesse der Schule gelegen ist und öffentliche Interessen der Nachsichterteilung nicht entgegenstehen.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

[...]"

§ 11 PrivSchG lautet:

"§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes und die Ausstattung der Privatschule im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen Schulen übereinstimmt und an der Schule nur schulbehördlich approbierte Lehrbücher, soweit eine solche Approbation vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei jedoch die zuständige Schulbehörde vom Nachweis der Lehrbefähigung für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung der Privatschule für mehrere Jahre mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit sichergestellt ist.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.

(4) Um die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der Privatschule (§ 7) angesucht werden"

§ 204 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, idgF lautet:

"Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

§ 204. (1) Für Lehrpersonen gelten hinsichtlich der besonderen Ernennungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 6.

(2) Lehrpersonen mit einem Ausbildungsnachweis, der zum unmittelbaren Zugang zu einem Lehrberuf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Ernennungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

1. diese Entsprechung gemäß Abs. 4 festgestellt worden ist und

2. a) eine Anerkennung gemäß Abs. 4 ohne Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen ausgesprochen worden ist oder

b) die in der Anerkennung gemäß Abs. 4 festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erbracht worden sind.

(3) Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 sind:

1. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c in Verbindung mit Art. 11 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132 oder

2. den in Z 1 angeführten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellte Ausbildungsnachweise oder

3. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise gemäß Art. 9 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114/2002 S. 6 (BGBl. III Nr. 133/2002).

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat auf einen Antrag im Einzelfall zu entscheiden,

1. ob ein im Abs. 2 genannter Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes der angestrebten Verwendung im Wesentlichen entspricht und

2. ob, in welcher Weise und in welchem Umfang es die Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Verwendung verlangt, für die Anerkennung Ausgleichsmaßnahmen gemäß Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festzulegen. Ausgleichsmaßnahmen sind ein Anpassungslehrgang gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe g in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG oder eine Eignungsprüfung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe h in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG.

(5) Bei der Entscheidung nach Abs. 4 Z 2 ist auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu achten. Insbesondere ist zunächst zu prüfen, ob die von der oder dem Antragstellenden im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis oder durch lebensbegleitendes Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede, auf Grund deren die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen notwendig wäre, ganz oder teilweise ausgleichen. Wird eine Ausgleichsmaßnahme verlangt, hat die oder der Antragstellende, ausgenommen in den Fällen des Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

(6) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 und 5 ist das AVG anzuwenden. Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang der Unterlagen zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen der oder des Antragstellenden zu erlassen.

(7) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.

(8) Strafregisterauskünfte nach Abs. 7 sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen."

Gemäß § 1 Z 2 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990 idF BGBl. II Nr. 257/2017 ist das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich der Betreuung der Vorschulstufen ab dem dritten Lebensjahr an der XXXX vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen.

3.2.2. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

Der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlen schlüssige Feststellungen, aus welchen Gründen die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die angezeigte Lehrerin keine sonstige ausreichende Befähigung nachgewiesen hat und worauf die entsprechenden Feststellungen gestützt werden. Die belangte Behörde übersieht bei der Bewertung des als "ausländischen Zeugnisses" bezeichneten Abschlusses der angezeigten Lehrerin die gebotene Anwendung des Rechts der Europäischen Union, welches mit § 204ff BDG 1979 (allenfalls iVm § 38 Abs. 10 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948 idgF) für den Bereich der Lehrpersonen in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde. Dabei ist aus dem Akt auch nicht erkennbar, dass die Behörde auch nur den Versuch gemacht hätte, an den gemäß § 204 Abs. 4 BDG 1979 zuständigen Leiter der Zentralstelle heranzutreten. Dass die Behörde nicht feststellen konnte, ob tatsächlich ein Mangel an geeigneten Personen vorliegt, verwundert zudem, da die Behörde selbst für die Zuteilung des Lehrpersonals im Land Wien zuständig ist.

Gegenständlich fehlt sohin eine notwendige, ausreichende Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt, ebenso wie klare und übersichtliche, auf eigenständige Erwägungen bei der Würdigung der vorliegenden Beweismittel gegründete, Sachverhaltsfeststellungen über die jeweils relevanten Umstände.

Diese dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungsmängel haben zur Folge, dass die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.

3.2.3. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben und die Beurteilung einer ausreichenden Befähigung im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG nicht möglich. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3.2.4 Im Fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde Folgendes zu berücksichtigen haben:

Nach § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG setzt die Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung durch Privatschulen voraus, dass der Leiter und die Lehrer die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart besitzen, wobei lediglich bei Lehrern ein Absehen vom Nachweis der Lehrbefähigung möglich ist, wenn (ua) "Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern" besteht. Dem Gesetz liegt demnach zugrunde, dass in Fällen, in denen eine Privatschule einer gesetzlich geregelten Schulart entspricht und dies in der Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung zum Ausdruck gebracht werden soll, der Leiter stets und die Lehrer regelmäßig die Lehrberechtigung für die betreffende Schulart aufweisen müssen (siehe VwGH vom 20.12.2017, Ro 2016/10/0007).

Der Gesetzgeber versteht unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse (vgl. die Anlage zum LDG 1984 bzw. die Anlage 1 zum BDG 1979), die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Schon mit Blick auf dieses Begriffsverständnis unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich der Bestellung von Lehrern jene Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachzuweisen ist, die für die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers erforderlich ist, zumal sich die genannten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse je nach Verwendung - etwa im Hinblick auf die Schulart oder die Unterrichtsgegenstände - unterscheiden. Die in § 5 Abs. 6 erster Satz leg.cit. vorgesehene Anzeige der Bestellung der Lehrer hat daher ua anzugeben, welche Verwendung in Aussicht genommen wird. Wird daher die in Aussicht genommene Verwendung des Lehrers gemäß § 5 Abs. 6 erster Satz PrivSchG angezeigt und nicht binnen der dort genannten Frist untersagt, so kommt dem die Rechtswirkung zu, dass dieser Lehrer die in den vorstehenden Absätzen (§ 5 Abs. 1 bis 5 PrivSchG) genannten Bedingungen erfüllt und daher seiner Verwendung durch den Schulerhalter unter diesen Gesichtspunkten keine Bedenken entgegenstehen (siehe VwGH vom 27.09.2018, Ra 2017/10/0101).

Der Gesetzgeber nimmt gemäß § 5 Abs. 1 lit. e PrivSchG bestimmte Schulen von der Verpflichtung, deutsche Sprachkenntnisse auf einem bestimmten Referenzniveau zu erbringen, aus. Gemäß § 1 Z. 2 AuslBVO fällt die gegenständliche Schule unter diese Ausnahmebestimmung. Auch wenn der Gesetzgeber im Privatschulgesetz keine näheren Bedingungen für eine solche Ausnahme nennt, so ist doch aus dem systematischen Zusammenhang klar erkennbar, dass darunter solche Schulen fallen sollen, an denen Deutsch, so wie in der gegenständlichen Schule, nicht die primäre Unterrichtssprache darstellt. Damit ist aber auch der Rahmen für die gegenständliche Prüfung eines Mangels an geeigneten Lehrpersonen gemäß § 11 Abs. 2 lit. b PrivSchG abgesteckt. Da an der gegenständlichen Schule die Unterrichtssprache nicht Deutsch ist, kann auch der Maßstab für geeignete Lehrpersonen nicht die gesamte Population der für die entsprechende Schulart geprüften Lehrpersonen darstellen, sondern nur jener Teil, der auch über die entsprechenden Sprachkompetenzen in der Unterrichtssprache Englisch erfüllt. Dahingehend, hat die Behörde entsprechende Ermittlungen zu tätigen.

Die Mangelberufsrichtlinie, die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, den Abschluss von Sonderverträgen ermöglicht, ist für die Prüfung, ob ein Mangel vorliegt oder nicht, gänzlich ungeeignet. Zum einen entspricht die Richtlinie nur einer Momentaufnahme zum Zeitpunkt ihres Entstehens, und zum anderen stellt diese Richtlinie nur eine generelle Ermächtigung zum Abschluss von bestimmten Sonderverträgen dar und schließt nicht aus, dass eine gesonderte Prüfung stattfindet, bei der eine entsprechende Zustimmung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einzelfall eingeholt wird.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sie ermächtigt wäre, in Zweifel eine Untersagung vorzunehmen, wenn die gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG vorgesehene Frist von einem Monat für die aus ihrer Sicht notwendigen, von Amts wegen zu tätigenden Erhebungen nicht ausreicht, lässt sich weder aus den einschlägigen Bestimmungen, noch aus der höchstgerichtlichen Judikatur ableiten.

Eine kurzfristige Einschau in die ANABIN-Datenbank durch das Bundesverwaltungsgericht hat darüber hinaus gezeigt, dass die genannte Lehrerin grundsätzlich über eine Lehrbefähigung verfügt, daher erscheint dieses Argument auch nicht schlüssig.

Nach Ablauf der einmonatigen Frist kommt eine Untersagung der Verwendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 5 Abs. 6 PrivSchG 1962 auch weiterhin in Betracht (vgl. VwGH vom 27.04.2016, Ro 2015/10/0010).

Vor allem hat die Behörde im fortgesetzten Verfahren aber zu beachten, dass der Beschwerdeführer für die genannte Lehrerin, eine britische Staatsbürgerin, einen Abschluss aus dem Vereinigten Königreich vorgelegt hat. Das Vereinigte Königreich hat zwar mit Ablauf des 31. Jänner 2020 die EU verlassen, jedoch sieht das Austrittsabkommen eine Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 vor, in der der EU-Rechtsbestand weiterhin auf das Vereinigte Königreich anwendbar bleibt.

Der VwGH hat klargestellt, dass der Gesetzgeber unter Lehrbefähigung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG die Erfüllung jener besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse, die für ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches Dienstverhältnis erforderlich sind, versteht (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0007). Insofern bleibt bei der Prüfung iSd § 5 Abs. 1 lit. c PrivSchG einer Lehrbefähigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kein Platz für eine von der Prüfung der Anstellungserfordernisse an inländischen öffentlichen Schulen abweichende Vorgehensweise. Die Behörde hat daher bei ihrer Beurteilung, ob die genannte Lehrerin über einen sonstigen ausreichenden Befähigungsnachweis verfügt, gemäß den in §§ 204ff BDG 1979 normierten Bestimmungen vorzugehen.

3.2.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2 dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungsmangel Ermittlungspflicht Kassation Lehrbefähigung Lehrer Lehrerbestellung mangelhaftes Ermittlungsverfahren mangelnde Feststellungen mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privatschule Untersagung der Verwendung Zurückverweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2229151.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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