TE Bvwg Beschluss 2020/5/26 W128 2230539-1

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Entscheidungsdatum

26.05.2020

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §33 Abs1
B-VG Art133 Abs4
StudFG §13
StudFG §15
StudFG §19
StudFG §44
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W128 2230539-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck vom 20.12.2019, Mat.Nr.: XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2019 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck den Vorlageantrag ab und bestätigte den beeinspruchten Bescheid vollinhaltlich.

Die Rechtsmittelbelehrung weist auf eine Beschwerdemöglichkeit binnen Frist von vier Wochen hin. Der Bescheid wurde am 06.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde am 19.03.2020 per E-Mail und über das Kontaktformular der Stipendienstelle Innsbruck ein. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde darüber informiert, dass ihre Beschwerde nicht den Formerfordernissen entspreche und aufgefordert, die Beschwerde erneut mit elektronischer Signatur oder einer Unterschrift einzubringen. In der am 23.03.2020 bei der Studienbeihilfenbehörde per Post eingelangten Beschwerde, weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie den Bescheid erst Ende Februar abgeholt habe, da sie nicht in Innsbruck gewesen sei.

3. Mit Schreiben vom 20.04.2020, eingelangt am 27.04.2020 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

4. Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Verspätung der Einbringung ihres Rechtsmittels vorgehalten und ihr eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

5. Mit Schreiben vom 12.05.2020, eingelangt am 15.05.2020, teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie bis inklusive 09.02.2020 im Ausland gewesen sei und den hinterlegten Bescheid aufgrund privater und arbeitstechnischer Gründe erst am 19.02.2020 in der Postfiliale abholen konnte. Da sie privat und in der Arbeit sehr stark eingespannt gewesen sei und das Verfassen der Beschwerde viel Zeit in Anspruch nehme, habe sie die Beschwerde nicht fristgerecht einbringen können. Sie bitte daher um Nachsicht der Verspätung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2019 wies der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck den Vorlageantrag ab und bestätigte den beeinspruchten Bescheid vollinhaltlich.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 06.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdeführerin brachte die Beschwerde am 19.03.2020 per E-Mail und über das Kontaktformular der Stipendienstelle Innsbruck ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Zustellung des angefochtenen Bescheides sowie zur Einbringung der Beschwerde beruhen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Zustellung des Bescheides am 06.02.2020 ergibt sich zweifelsfrei aus dem entsprechenden, gut leserlich ausgefüllten Rückschein. Die Beschwerde wurde am 19.03.2020 per E-Mail und über das Kontaktformular der Stipendienstelle Innsbruck eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid der Beschwerdeführerin am 06.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 05.03.2020. Die Beschwerde wurde am 19.03.2020 per E-Mail und über das Kontaktformular der Stipendienstelle Innsbruck und damit verspätet eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Verpflichtung zum Vorhalt der offenbaren Verspätung der Beschwerde nachgekommen (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel nicht ausreicht (vgl. für viele VwGH vom 19.12.2012, 2012/06/0094). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch dann verspätet wäre, wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr ohne nähere Angaben oder Beweismittel vorgebracht, bis inklusive 09.02.2020 im Ausland gewesen wäre.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Stipendium Studienbeihilfe Studienbeihilfenbehörde verspätete Beschwerde Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W128.2230539.1.00

Im RIS seit

06.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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