TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 97/21/0665

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.1997
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
StGB §105 Abs1;
StGB §89;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des SE, geboren am 10. April 1977, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. August 1997, Zl. III 210-1/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hält sich - der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen folgend - seit 1990 in Österreich bei seinem Vater auf, welcher eine Österreicherin geheiratet hat, und wurde von dieser Österreicherin adoptiert. Er besuchte in Axams die Hauptschule und arbeitete zuletzt seit April 1997 als "Hausmeister" in einem Hotel in Seefeld.

Der Beschwerdeführer nahm am 24. Mai 1994 einen Pkw unbefugt in Betrieb, stellte ihn zurück und stahl ihn in der Folge am 1. Juni 1994.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach den §§ 12, 127, 129 Z. 1, 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer bei zahlreichen Einbruchsdiebstählen die Täter mit seinem Pkw zu den Tatorten brachte, sie teilweise von den Tatorten wieder nach Hause transportierte und teilweise Aufpasserdienste leistete.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 1997 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Z. 1) StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 19, 20 und 21 FrG ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich. Begründend führte die belangte Behörde aus, daß durch die rechtskräftige Verurteilung vom 30. Oktober 1996 der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG erfüllt sei und sein Gesamtfehlverhalten seit 1994 deutlich seine negative Einstellung gegenüber Rechtsvorschriften zeige. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.

Ein relevanter Eingriff in sein Privat- oder Familienleben liege vor, mache das Aufenthaltsverbot im Grunde des § 19 FrG aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung seiner Person, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, lasse das Aufenthaltsverbot zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig erscheinen. Trotz des anhängigen Aufenthaltsverbotsverfahrens habe der Beschwerdeführer am 16. Jänner 1997 eine neuerliche Straftat gesetzt.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich gut integriert und habe intensive private Bindungen; das Gewicht der privaten und familiären Interessen werde jedoch durch seine Volljährigkeit und durch seine Straftaten, die die soziale Komponente seiner Integration beeinträchtigten, verringert und wögen im Hinblick auf seine Neigung zu Straftaten höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb dieses auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zulässig sei. Der Schutz fremden Vermögens und der körperlichen Sicherheit anderer habe einen sehr großen öffentlichen Stellenwert.

§ 20 Abs. 2 FrG komme beim Beschwerdeführer schon aufgrund des Zeitfaktors des § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht zum Tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer läßt die Feststellungen im angefochtenen Bescheid unangefochten und bekämpft nicht die zutreffende Rechtsansicht der belangten Behörde, daß durch die strafgerichtliche Verurteilung vom 30. Oktober 1996 der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei.

Der Beschwerdeführer meint, daß die Verurteilungen "lediglich Beweiserheblichkeit haben und nicht ipso facto daraus abgeleitet werden kann, daß die Anwesenheit des Beschwerdeführers in Österreich eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG darstellt". Entgegen dieser Meinung kann es keinem Zweifel unterliegen, daß das gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertigt und daß weiters die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zum Schutz der körperlichen Integrität und der Freiheit sowie des Vermögens anderer dringend geboten ist. Der Beschwerdeführer begann im Jahr 1994 mit Verstößen gegen fremdes Eigentum und beteiligte sich in der Folge an zahlreichen Einbruchsdiebstählen. Darüber hinaus nötigte er als Lenker eines Kraftfahrzeuges einen anderen Fahrzeuglenker zu einem plötzlichen Abbremsen, indem er sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h fast bis zum Stillstand jäh abbremste, wodurch er unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit anderer herbeiführte. Das Aufenthaltsverbot ist somit auch zur Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr dringend geboten. Keinesfalls kann das zahlreiche strafbare Verhalten des Beschwerdeführers damit entschuldigt werden, daß er in der Vergangenheit "eine gewisse Unbekümmertheit gegenüber einschlägigen Gesetzen an den Tag gelegt" habe, wie dies in der Beschwerde behauptet wird.

Auch soweit der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde zu seinen Ungunsten vorgenommene Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG bekämpft, ist dieses Ergebnis nicht als rechtswidrig anzusehen. Die belangte Behörde nahm auf sämtliche vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner privaten und familiären Integration in Österreich vorgebrachten Umstände Bedacht. Wenn auch der Beschwerdeführer in Österreich gut integriert und sein Interesse am Weiterverbleib in Österreich daher dementsprechend groß ist, muß das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als mindestens gleich schwer beurteilt werden. Wie bereits ausgeführt begann der Beschwerdeführer 1994, somit im Alter von 17 Jahren, mit strafbaren Handlungen gegen fremdes Vermögen und setzte die Straftaten dadurch fort, daß er sich an zahlreichen (im angefochtenen Bescheid aufgezählten) Einbruchsdiebstählen beteiligte. Darüber hinaus führte er im Straßenverkehr unter besonders gefährlichen Verhältnissen eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit anderer herbei. Gegenüber diesem gesamten Fehlverhalten des Beschwerdeführers muß seine Integration in Österreich in den Hintergrund treten. Daran ändert der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer von der österreichischen Ehegattin seines Vater adoptiert wurde.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist somit auch im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG nicht rechtswidrig.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210665.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten