TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/16 I414 2231878-1

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Entscheidungsdatum

16.06.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §67
FPG §70 Abs3
StGB §127
StGB §128 Abs1
StGB §129
StGB §130
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I414 2231878-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung (Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (kurz BF), ein bulgarischer Staatsangehöriger ist geschieden und sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren. Er besitzt in XXXX in Bulgarien ein Einfamilienhaus und hat keine Schulden.

Mit Urteil des Amtsgerichtes Lörrach vom 13.11.2014, Zl. XXXX , wurde der BF wegen Diebstahls nach den §§ 242, 243 Abs 1, 25 Abs 2 und 22 deutsches Strafgesetzbuch zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen a EUR 10,00 verurteilt.

Mit Urteil des Amtsgerichtes Bad Säckingen vom 03.08.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen Einbruchsdiebstahls nach den §§ 242 Abs 1, 243 Abs 1 Satz 2 Nr. 1, 244 Abs 1 Nr. 3, 22, 23, 27 und 53 deutsches Strafgesetzbuch, wegen Beihilfe zum versuchten Diebstahl und Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl in drei Fälle, Beihilfe zum versuchten Diebstahl und Beihilfe zum Diebstahl in vier Fällen, zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten, welche er mit 01.06.2018 vollzog.

In der Folge reiste der BF in das Bundesgebiet ein und es wurde am 07.06.2019 wurde gegen den BF die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Urteil des Landesgerichtes als Schöffengericht vom 12.09.2019, Zl. XXXX , wurde der BF wegen das Verbrechen des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 (zwei) Jahren und 8 (acht) Monaten verurteilt.

Dagegen erhob der BF Berufung an das Oberlandesgericht Linz.

Der BF wurde im Rahmen, eines ihm persönlich zugestellten Schreibens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, über die Einleitung eines Aufenthaltsbeendigungsverfahren in Kenntnis gesetzt. Er wurde aufgefordert, unter Darlegung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse Stellung zu beziehen. Der BF erstattete keine Stellungnahme.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.12.2019, Zl. XXXX , wurde die Berufung des BF als unzulässig zurückgewiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und Behebung des Bescheids, in eventu Verkürzung des Aufenthaltsverbots. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbots eine Verletzung seiner durch Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohe.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 15.06.2020 vorgelegt.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister. Da die Beweisergebnisse keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufweisen, erübrigt sich eine eingehendere Beweiswürdigung.

Rechtliche Beurteilung:

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des BVwG nicht ausreichend, um dies beurteilten. Insbesondere wird die Einholung einer Besucherliste erforderlich sein. Darüber hinaus wird auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen hinzuweisen (siehe dazu etwa VwGH, 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 12, mwN).

Darüber hinaus ist es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde den BF nicht niederschriftlich einvernommen hat. Da sohin der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht abschließend erhoben wurde und die aufgezählten Ermittlungsschritte innerhalb der normierten Frist (eine Woche ab Vorlage der Beschwerde) nicht durchführbar sind, war der Beschwerde die auf aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Diebstahl Gewerbsmäßigkeit Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Provisorialverfahren Straffälligkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I414.2231878.1.01

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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