TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/5 97/21/0660

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Veröffentlicht am 05.11.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, über die Beschwerde des MS, geboren am 18. Mai 1967, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Lucas Lorenz, Rechtsanwälte in Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 4. August 1997, Zl. III 170-2/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen steht fest:

Am 19. August 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach § 14b Abs. 1 Z. 4 Fremdenpolizeigesetz mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- rechtskräftig bestraft, weil er sich vom 16. Oktober 1991 bis 19. August 1992 rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 16. März 1995 wurde er wegen einer Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 mit einer Geldstrafe belegt.

Der Beschwerdeführer wurde am 9. Oktober 1995 und am 21. Februar 1996 jeweils wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft, nachdem er jeweils einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

Der Beschwerdeführer weist weiters zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vom 9. Jänner 1997 und 30. Jänner 1997 wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB bzw. der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB jeweils zu einer Geldstrafe auf.

Er hält sich seit 1991 großteils erlaubt im Bundesgebiet auf, ist hier beschäftigt und lebt mit seiner Ehegattin und zwei gemeinsamen mj. Kindern und seinen Schwiegereltern in einem gemeinsamen Haushalt.

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm den §§ 19, 20 und 21 Fremdengesetz ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, seine strafgerichtlichen Verurteilungen erfüllten den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG und seine Verwaltungsstrafen jenen des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG. Sein Gesamtfehlverhalten zeige deutlich seine negative Einstellung gegenüber den Rechtsvorschriften, woraus sich die Folgerung ergebe, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle.

Ein relevanter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG liege vor, mache das Aufenthaltsverbot gegen ihn aber nicht unzulässig. Die sich im Gesamtfehlverhalten manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, lasse das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer notwendig erscheinen. Trotz Androhung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme habe er gerichtlich strafbare Handlungen begangen.

Die soziale Komponente seiner Integration sei durch seine Vorstrafen bzw. das zugrundeliegende Fehlverhalten beeinträchtigt und die Interessen des Beschwerdeführers wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weshalb dieses auch im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG zulässig sei.

§ 20 Abs. 2 FrG komme schon aufgrund des Zeitfaktors des § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 nicht zum Tragen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die festgestellten verwaltungsbehördlichen Bestrafungen und strafgerichtlichen Verurteilungen und bekämpft nicht die Rechtsansicht der belangten Behörde, daß durch diese Bestrafungen und Verurteilungen die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG erfüllt seien. Er meint, daß die Bestrafungen nicht eine negative Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den österreichischen Rechtsvorschriften zeigten. Der Beschwerdeführer sei in der Anfangsphase seines Aufenthaltes in Österreich unter einer starken seelischen Anspannung gestanden und aufgrund seiner serbischen Nationalität häufigen Anfeindungen durch andere Angehörige des ehemaligen Jugoslawiens ausgesetzt gewesen. Daher habe er in dieser Zeit häufiger als es sonst seine Angewohnheit ist, dem Alkohol zugesprochen. Die Verurteilung vom 30. Jänner 1997 wegen einer Körperverletzung sei auf eine Auseinandersetzung zwischen Angehörigen des ehemaligen Jugoslawiens zurückzuführen und der Verurteilung vom 9. Jänner 1997 liege eine Verletzung seiner Ehefrau während eines Ehestreites zugrunde. Insgesamt seien die Verfehlungen des Beschwerdeführers auf emotionale Ausnahmezustände zurückzuführen.

Der Gerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Auffassung der belangten Behörde, daß aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei und es entspricht auch die Beurteilung, daß die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der körperlichen Integrität anderer) dringend geboten sei, im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit, die von alkoholisierten Lenkern im Straßenverkehr ausgeht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. März 1996, Zl. 96/21/0153) der ständigen Rechtsprechung. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers darf nicht übersehen werden, daß er trotz fremdenbehördlicher Verwarnung erneut strafbare Handlungen tätigte. Die in der Beschwerde vorgenommenen Begatellisierungsversuche sind nicht geeignet, die Vermutung zu entkräften, daß der Beschwerdeführer auch in Zukunft straffällig werden könnte.

Auch soweit der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde zu seinen Ungunsten vorgenommene Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG bekämpft, ist dieses Ergebnis nicht als rechtswidrig anzusehen. Die belangte Behörde nahm auf sämtliche vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner privaten und familiären Integration in Österreich vorgebrachten Umstände Bedacht. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib in Österreich sind angesichts seines noch nicht allzulangen Aufenthaltes in Österreich keineswegs so beträchtlich, daß sie schwerer zu gewichten wären als das genannte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr und an der Unterbindung strafbarer Handlungen. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes ist daher auch im Hinblick auf die Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 FrG nicht rechtswidrig.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997210660.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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