TE Vfgh Erkenntnis 1995/12/2 B2682/94

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Veröffentlicht am 02.12.1995
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Index

50 Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §2 der Baugewerbe-BefähigungsnachweisV mit E v 01.12.95, V104/95.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 19.800,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer suchte um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Steinmetzmeistergewerbe, eingeschränkt auf das Verlegen und Versetzen von Fassadenverkleidungen, Steinbelägen, Steinplatten und Steinstufen an. Dem Ansuchen gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 2. September 1994 gemäß §28 Abs1 GewO 1994 iVm §2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. 107/1980, keine Folge. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Oktober 1994 bestätigt: Gemäß §2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, die gemäß §376 Z4 Abs3 GewO 1994 weiterhin in Geltung stehe, dürfe der Nachweis der Befähigung für das Steinmetzmeistergewerbe nicht gemäß §28 Abs1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden. Aus §206 Abs1 Z1 GewO 1994 ergebe sich, daß auch die vom Berufungswerber nach seinem Vorbringen in der Berufung angestrebten Tätigkeiten des (bloßen) Verlegens und Versetzens von Steinbelägen, Steinplatten und -stufen dem bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Steinmetzmeister, für das eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis weder uneingeschränkt noch eingeschränkt zulässig sei, zuzurechnen und vorbehalten sei.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer suchte um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Steinmetzmeistergewerbe, eingeschränkt auf das Verlegen und Versetzen von Fassadenverkleidungen, Steinbelägen, Steinplatten und Steinstufen an. Dem Ansuchen gab der Landeshauptmann von Vorarlberg mit Bescheid vom 2. September 1994 gemäß §28 Abs1 GewO 1994 in Verbindung mit §2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt 107 aus 1980,, keine Folge. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. Oktober 1994 bestätigt: Gemäß §2 der Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung, die gemäß §376 Z4 Abs3 GewO 1994 weiterhin in Geltung stehe, dürfe der Nachweis der Befähigung für das Steinmetzmeistergewerbe nicht gemäß §28 Abs1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden. Aus §206 Abs1 Z1 GewO 1994 ergebe sich, daß auch die vom Berufungswerber nach seinem Vorbringen in der Berufung angestrebten Tätigkeiten des (bloßen) Verlegens und Versetzens von Steinbelägen, Steinplatten und -stufen dem bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe der Steinmetzmeister, für das eine Nachsicht vom Befähigungsnachweis weder uneingeschränkt noch eingeschränkt zulässig sei, zuzurechnen und vorbehalten sei.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der der Beschwerdeführer behauptet, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und in seinen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und eines gleichheitswidrigen Gesetzes verletzt worden zu sein, und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, BGBl. 107/1980, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) ein. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1995, V104/95, hob er die in Prüfung genommene Bestimmung auf.römisch zwei. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des §2 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 27. Februar 1980, Bundesgesetzblatt 107 aus 1980,, über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Baugewerbe (Baugewerbe-Befähigungsnachweisverordnung) ein. Mit Erkenntnis vom 1. Dezember 1995, V104/95, hob er die in Prüfung genommene Bestimmung auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B2682.1994

Dokumentnummer

JFT_10048798_94B02682_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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