Entscheidungsdatum
09.07.2020Norm
AlVG §10Spruch
L503 2229908-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. ENNSMANN, MBA über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Traun vom 27.01.2020 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2020, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 27.1.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG im Zeitraum vom 7.1.2020 bis zum 17.2.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe keine ausreichenden Nachweise über seine Eigenbewerbungen vorlegen können; Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.
2.1. Im Akt befindet sich unter anderem eine zwischen dem BF und dem AMS abgeschlossene Betreuungsvereinbarung vom 3.9.2019. Darin wird insbesondere festgehalten, dass das AMS den BF bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter bzw. Verkaufsberater unterstützt, Arbeitsmausmaß Vollzeit. Der BF habe Berufserfahrung als Außendienstmitarbeiter, habe eine LAP Karosseur und Einzelhandelskaufmann und Erfahrung als Möbelverkäufer.
Erwartet würden vom BF unter anderem „3 Eigenbewerbungen pro Woche“.
2.2. Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 13.1.2020, Gegenstand: Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative).
Seitens des AMS wurde darin festgehalten, dass dem BF vom AMS am 3.9.2019 niederschriftlich aufgetragen wurde, bis zum 13.1.2020 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Dazu gab der BF an, er sei nicht bereit bzw. nicht in der Lage, die vereinbarten Nachweise seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da er „2 Tage gearbeitet habe und anschließend krank war.“ Auf die Frage nach berücksichtigungswürdigen Gründen gab der BF wie folgt zu Protokoll:
„Da Weihnachten und Silvester in dieser Zeit war, habe ich nur ganz wenige Bewerbungen gemacht.“
3. Mit Schreiben vom 7.2.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.1.2020. Darin führte der BF aus, wie dem beigelegten „Bewerbungsbuch“ entnommen werden könne, habe er „jedenfalls Eigenbewerbungen im ausreichenden Ausmaß erbracht.“ Zudem möchte er festhalten, dass er vor dem 1.12.2019 bereits eine Jobzusage bei der Fa. H. mit Beginn 4.12.2019 gehabt habe; er habe dann dort vom 4.12.2019 bis zum 5.12.2019 gearbeitet und sich anschließend bis 14.12.2019 im Krankenstand befunden. Sodann führte der BF wörtlich aus:
„Danach waren Weihnachtsfeiertage und folglich kann mir auf Grund der wenigen Tage keine Arbeitsunwilligkeit unterstellt werden. Am 6.1.2020 kam ich den Bewerbungsvorschlägen vom AMS Traun ordnungsgemäß nach und bewarb mich persönlich am 7.1.2020 für eine der vorgeschlagenen Arbeitsstellen. Auch in weiterer Folge kam ich trotz der Sperre, wie Sie dem Bewerbungsbuch entnehmen können, meinen Bewerbungsverpflichtungen vollumfänglich nach.“
Abschließend beantragte der BF die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass Notstandshilfe im angegebenen Zeitraum gewährt wird sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beigelegt wurde der Beschwerde ein vom BF handschriftlich ausgefülltes „Bewerbungsbuch“ mit insgesamt 6 vom BF getätigten Einträgen.
4. Am 21.2.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs.
Darin führte des AMS aus, der BF beziehe seit Mai 2018 Notstandshilfe. Sein letztes längeres Dienstverhältnis sei für knappe drei Monate jenes im Jahr 2008 als Bademeister gewesen. Mit Betreuungsvereinbarung vom 3.9.2019 habe das AMS drei Eigenbewerbungen pro Woche mit dem BF vereinbart.
Der BF habe dem AMS nach seinem 2-tägigen Dienstverhältnis bei der Firma H. vom 4.12.2019 bis 5.12.2019 und dem anschließenden Bezug von Krankengeld vom 8.12.2019 bis 14.12.2019 keine Eigenbewerbungen vorgelegt. Zwischen dem 15.12.2019 und dem 7.1.2020 habe der BF nur eine Eigenbewerbung getätigt. Daher habe das AMS mit Bescheid vom 27.1.2020 die Notstandshilfe vom 7.1.2020 bis 17.2.2020, verlängert um den Bezug von Krankengeld vom 24.1.2020 bis 7.2.2020, (15 Tage) versagt. Dagegen habe der BF Beschwerde eingebracht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens sein „Bewerbungsbuch“ vorgelegt.
Der BF werde ersucht, zu den darin angeführten Bewerbungen folgende Nachweise beizubringen, wobei das AMS wörtlich wie folgt ausführte:
„- Wenn Sie sich per Mail beworben haben, Ihre schriftliche Bewerbung
- Wenn Sie Sich persönlich in einem Vorstellgespräch beworben haben, wann war das Vorstellgespräch und bei welcher Person (Name und Telefonnummer)
- Wenn Sie Absagen erhalten haben, wann haben Sie diese Absagen erhalten und von wem (Name und Telefonnummer) und wie (schriftlich?)
- Bei schriftlichen Absagen, legen Sie diese schriftliche Absage bitte vor!
- Haben Sie bei jenen Firmen, von den Sie noch im Bewerbungsprozess sind, zum Stand des Bewerbungsverfahrens nachgefragt?
- Wenn ja, legen Sie dafür entsprechende Nachweise vor (Name und Telefonnummer der Ansprechperson)“
Der BF könne bis 9.3.2020 eine Stellungnahme abgeben.
5. Mit Stellungnahme vom 9.3.2020 gab der BF an, er bestätige, dass „von Oktober 2019 bis 14. Jänner 2020 zu 90% vollständig sind und es den Zeitraum vom Dezember 2019 also Weihnachten und Neujahr betrifft“. Er sei im Ausland und habe keinen Zugriff auf den Rest der Unterlagen. Da er seiner Schwester eine Generalvollmacht hinterlassen habe, werde „alles weitere über die rechtliche Abteilung von der Arbeiterkammer getroffen“. Abschließend führte der BF aus: „ps: Bin nicht immer erreichbar über das Internet“.
Weitere Ausführungen wurden vom BF nicht getätigt und auch keine Beweismittel in Vorlage gebracht.
6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.3.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.1.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach aus, dass die Notstandshilfe vom 7.1.2020 bis 17.2.2020, verlängert um den Bezug von Krankengeld vom 24.1.2020 bis 7.2.2020, versagt wird.
Begründend führte das AMS zum Sachverhalt aus, der BF beziehe seit Mai 2018 Notstandshilfe. Sein letztes längeres Dienstverhältnis sei für knappe drei Monate im Jahr 2008 jene als Bademeister bei L. AG gewesen. Mit Betreuungsvereinbarung vom 3.9.2019 habe das AMS drei Eigenbewerbungen pro Woche mit dem BF vereinbart. Diese Nachweise sollten den Zeitpunkt der Bewerbung, die kontaktierte Firma, die dortige Gesprächsperson, die Art der angestrebten Tätigkeit und das Ergebnis der Bewerbung beinhalten. Als Nachweise würden ebenso Kopien von Bewerbungsschreiben und deren Antwortschreiben (auch in Form von E-Mails) gelten.
Der BF habe dem AMS nach seinem 2-tägigen Dienstverhältnis bei der Firma H. vom 4.12.2019 bis 5.12.2019 und dem anschließenden Bezug von Krankengeld vom 8.12.2019 bis 14.12.2019 keine Eigenbewerbungen vorgelegt.
Zwischen dem 15.12.2019 und 7.1.2020 habe der BF nur eine Eigenbewerbung getätigt.
Daher habe das AMS mit Bescheid vom 27.1.2020 die Notstandshilfe vom 7.1.2020 bis 17.2.2020, verlängert um den Bezug von Krankengeld vom 24.1.2020 bis 7.2.2020 (15 Tage = 2.3.2020), versagt.
Dagegen habe der BF Beschwerde eingebracht und im Zuge des Beschwerdeverfahrens sein „Bewerbungsbuch“ vorgelegt, wobei dieses in eingescannter Form in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wurde.
Mit Schreiben vom 21.2.2020 habe das AMS den BF nachweislich über die Sach- und Rechtslage informiert und ihn aufgefordert, zu den Angaben seiner Bewerbungen in seinem „Bewerbungsbuch“ weitere Nachweise für seine Bewerbungen wie folgt vorzulegen:
„- Wenn Sie sich per Mail beworben haben, Ihre schriftliche Bewerbung
- Wenn Sie Sich persönlich in einem Vorstellgespräch beworben haben, wann war das Vorstellgespräch und bei welcher Person (Name und Telefonnummer)
- Wenn Sie Absagen erhalten haben, wann haben Sie diese Absagen erhalten und von wem (Name und Telefonnummer) und wie (schriftlich?)
- Bei schriftlichen Absagen, legen Sie diese schriftliche Absage bitte vor!
- Haben Sie bei jenen Firmen, von den Sie noch im Bewerbungsprozess sind, zum Stand des Bewerbungsverfahrens nachgefragt?
- Wenn ja, legen Sie dafür entsprechende Nachweise vor (Name und Telefonnummer der Ansprechperson)“
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9.3.2020 per Mail habe der BF bestätigt, dass von Oktober 2019 bis 14.1.2020 zu 90% vollständig seien und „es den Zeitraum von Dezember 2019 also Weihnachten und Neujahr betreffen würde.“ Da der BF im Ausland sei, hätte er keinen Zugriff auf den Rest der Unterlagen. Da er seiner Schwester eine Generalvollmacht hinterlassen hätte, werde alles Weitere über die rechtliche Abteilung von der Arbeiterkammer getroffen werden. Außerdem sei der BF nicht immer über das Internet erreichbar.
Zu seinem Vorbringen in der Beschwerde, dass er am 6.1.2020 den Bewerbungsvorschlägen des AMS pünktlich nachgekommen sei, sei auszuführen, dass ihm das AMS zwei Beschäftigungen verbindlich angeboten habe, bei der I. Genossenschaft als Verkäufer im Einzelhandel und im Gastronomiebereich im V. als Kassier. Weitere Stellenvorschläge habe der BF vom AMS nicht mehr erhalten.
Am 14.2.2020 habe der BF in der Serviceline des AMS angerufen und mitgeteilt, dass sein Krankenstand schon seit letzter Woche beendet sei. Die Mitarbeiterin der Serviceline habe den BF darauf hingewiesen, dass seine persönliche Wiedermeldung beim AMS erforderlich sei. Darauf habe der BF gemeint, dass er jetzt sowieso ins Ausland fahre. Das AMS habe ihm mit Schreiben vom 18.12.2019 die Verpflichtung zur persönlichen Wiedermeldung nach Ruhens- bzw. Unterbrechungstatbeständen vorgeschrieben.
Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das AMS wie folgt fest: Der BF habe dem AMS nach seinem 2-tägigen Dienstverhältnis bei der Firma H. vom 4.12.2019 bis 5.12.2019 und dem anschließenden Bezug von Krankengeld vom 8.12.2019 bis 14.12.2019 keine Eigenbewerbungen vorgelegt. Zwischen dem 15.12.2019 und dem 7.1.2020 habe der BF eine Eigenbewerbung getätigt.
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, der BF habe zwar im Zuge des Beschwerdeverfahrens sein „Bewerbungsbuch“ für sechs Bewerbungen im Zeitraum vom 12.12.2019 bis 10.1.2020 mit Nennung verschiedener Firmen und unter Angabe verschiedener Kanäle der Bewerbung vorgelegt, jedoch seien diese Angaben aufgrund der Handschrift des BF schwer lesbar und die Angaben unsubstantiiert. Das AMS habe den BF daher mit Schreiben vom 21.2.2020 nachweislich aufgefordert, seine Bewerbungen zu konkretisieren, vor allem wie die Bewerbungen erfolgt sind, z.B. schriftlich und bei einer schriftlichen Bewerbung auch das konkrete Bewerbungsschreiben vorzulegen bzw. wenn bereits eine Absage einer Firma erfolgt ist, das Original oder die Kopie der Absage oder das Mail der Absage dem AMS vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen, sondern haben sich selbst eine Bestätigung ausgestellt, dass von Oktober 2019 bis 14.1.2020 zu 90% vollständig sei und es den Zeitraum von Dezember 2019 also Weihnachten und Neujahr betreffen würde (siehe Mail vom 9.3.2020).
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und diesbezüglicher Rechtsprechung – aus, der BF habe dem AMS nach seinem 2-tägigen Dienstverhältnis bei der Firma H. vom 4.12.2019 bis 5.12.2019 und dem anschließenden Bezug von Krankengeld vom 8.12.2019 bis 14.12.2019 keine Eigenbewerbungen vorgelegt. Zwischen dem 15.12.2019 und dem 7.1.2020 habe der BF eine Eigenbewerbung getätigt.
Obwohl der BF dann im Beschwerdeverfahren ein „Bewerbungsbuch“ mit einer Liste von Firmennamen und Art der Bewerbung für den geforderten Zeitraum vorgelegt habe, habe er trotz Aufforderung der Behörde keine weiteren konkreten Nachweise für die tatsächlich durchgeführten Bewerbungen vorgelegt (wie Bewerbungsschreiben, Kontaktperson der Firma, mit der der BF telefoniert habe ...), sodass die Behörde davon ausgehe, dass der BF zwar eine Liste von Firmennamen zur Vorlage im Beschwerdeverfahren erstellt habe, sich aber tatsächlich nicht bei diesen Firmen beworben habe.
Der BF habe bereits mehrmals Maßnahmen zur Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung im Auftrag des AMS besucht, sodass ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei, ansprechende und erfolgsversprechende Bewerbungen durchzuführen.
Im Zeitraum vom 7.1.2020 bis 17.2.2020, verlängert um den Bezug um Krankengeld auf 2.3.2020, bestehe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe.
7. Mit Schreiben vom 18.3.2020 stellte der BF einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
8. Am 26.3.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 3.9.2019 (gültig bis 3.3.2020) wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe – ausdrücklich unter anderem aufgetragen, drei Eigenbewerbungen pro Woche zu tätigen.
1.2. Im Zeitraum vom 15.12.2019 (zuvor bezog er vom 8.12.2019 bis zum 14.12.2019 Krankengeld) bis zum 7.1.2020 tätigte der BF lediglich eine einzige Eigenbewerbung, wobei er in seiner Beschwerde darauf hinwies, dass „danach“ (gemeint: nach Ende seines Krankenstands per 14.12.2019) „Weihnachtsfeiertage waren und folglich kann mir auf Grund der wenigen Tage keine Arbeitsunwilligkeit unterstellt werden“.
Ungeachtet der nach Ansicht des BF bereits „danach“ (nämlich nach dem 14.12.2019) folgenden Weihnachtsfeiertage – so folgte nach dem 14.12.2019 tatsächlich aber noch eine ganze Arbeitswoche ohne Feiertage - kann nicht festgestellt werden, dass es dem BF nicht zumutbar gewesen wäre, entsprechende Eigenbewerbungen zu tätigen.
1.3. Was allfällige weitere Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im hier relevanten Zeitraum anbelangt, so ist festzustellen, dass das AMS dem BF am 3.1.2020 zwei verschiedene Stellen zugewiesen hatte, von denen er sich auf eine am 7.1.2020 persönlich und auf die andere auf elektronischem Wege beworben hatte.
1.4. Sonstige Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung im relevanten Zeitraum vermochte der BF nicht darzulegen; was im Übrigen das vom BF im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Bewerbungsbuch“ anbelangt, so sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Dass dem BF im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 3.9.2019 (gültig bis 3.3.2020) ausdrücklich unter anderem aufgetragen wurde, drei Eigenbewerbungen pro Woche zu tätigen, folgt unmittelbar aus der Betreuungsvereinbarung und wurde vom BF zudem nicht bestritten.
2.3. Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass der BF im Zeitraum vom 15.12.2019 bis zum 7.1.2020 lediglich eine einzige Eigenbewerbung getätigt hat, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dies vom AMS im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 21.2.2020 und in der Beschwerdevorentscheidung mehrfach ausgeführt wurde. Der BF trat dem lediglich insofern entgegen, als er auf das (erst) im Beschwerdeverfahren vorgelegte „Bewerbungsbuch“ verwies, aus dem seine Eigenbewerbungen ersichtlich seien (siehe dazu sogleich). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das AMS dem BVwG auf Ersuchen nach einer Spezifizierung jener erwähnten, einzigen Eigenbewerbung am 25.6.2020 mitteilte, nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen bestehe keine Eigenbewerbung des BF und es sei nicht mehr nachvollziehbar, warum eine Eigenbewerbung erwähnt wurde; dessen ungeachtet wird im Folgenden – dem Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung folgend – von einer Eigenbewerbung des BF im Zeitraum vom 15.12.2019 bis zum 7.1.2020 ausgegangen.
Zum Beweis weiterer Eigenbewerbungen legte der BF nachträglich im Rahmen seiner Beschwerde vom 7.2.2020 – obwohl er auf den entsprechenden Vorhalt hin bei seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS am 13.1.2020 auf seine Beschäftigung vom 4.12.2019 bis 5.12.2019 und den anschließenden Krankstand sowie den Umstand, dass „da Weihnachten und Silvester in dieser Zeit war“, hingewiesen hatte – sodann ein von ihm handschriftlich verfasstes „Bewerbungsbuch“ vor, welches sich auch im Akt befindet. Dieses „Bewerbungsbuch“ besteht aus einem Blatt Papier mit insgesamt 6, schwer lesbaren, vom BF verfassten Einträgen betreffend angebliche Eigenbewerbungen im Zeitraum vom 12.12.2019 bis 10.1.2020 (Vordruck mit „Datum“, „Firma/Branche/Adresse“, „Telefon/E-Mail“, „Bewerbung als“, „Ansprechpartner(in)“, „Art der Bewerbung“ sowie „Ergebnis/ Vorstellung“).
Hinsichtlich dieser erwähnten 6 Einträge bestehen – schwer leserliche – Eintragungen des BF betreffend Datum und Firma. Die Rubrik „Telefon/E-Mail“ wurde bis auf einen (unleserlichen) Eintrag gänzlich leer gelassen. Die Rubrik „Bewerbung als“ wurde jeweils schwer leserlich ausgefüllt, die Rubrik „Ansprechpartner(in)“ wurde teilweise mit einem „/“ ausgelassen, der Rubrik „Art der Bewerbung“ ist schwer leserlich teilweise „online“ und „Internet“ zu entnehmen, unter „Ergebnis der Vorstellung“ wurde zweimal „Absage“ ausgefüllt, im Hinblick auf die anderen vier Einträge blieb diese Rubrik gänzlich leer.
Das AMS hat den BF nach Vorlage dieses „Bewerbungsbuches“ – wie im Verfahrensgang dargestellt – mit Schreiben vom 21.2.2020 ausdrücklich aufgefordert, nähere Informationen bezüglich dieser „Bewerbungen“ zu geben sowie näher genannte Beweismittel vorzulegen.
In Anbetracht des Umstands, dass der BF ungeachtet dieser klaren Aufforderung keinerlei Beweismittel (z. B. Bewerbungsschreiben, Name und Telefonnummer der Ansprechperson, Absageschreiben) vorzulegen vermochte, kann dem daraus vom AMS gezogenen Schluss, dass diese Bewerbungen tatsächlich nie stattgefunden haben, nicht entgegengetreten werden. Insofern war zur obigen Feststellung zu gelangen, dass der BF im Zeitraum vom 15.12.2019 bis zum 7.1.2020 lediglich eine einzige Eigenbewerbung getätigt hat.
2.4. Was die getroffene Feststellung anbelangt, dass es dem BF sehr wohl zumutbar gewesen wäre, im fraglichen Zeitraum entsprechende (weitere) Eigenbewerbungen zu tätigen, so ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dem Akt keine gegenteiligen – in der Person des BF gelegenen - Anhaltspunkte zu entnehmen sind und dass der BF zum anderen diesbezüglich anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung vor dem AMS und insbesondere in seiner Beschwerde lediglich darauf hinwies, dass „danach“ (gemeint: nach Ende seines Krankenstands per 14.12.2019) „Weihnachtsfeiertage waren und folglich kann mir auf Grund der wenigen Tage keine Arbeitsunwilligkeit unterstellt werden“. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass nach dem 14.12.2019 tatsächlich aber noch eine ganze Arbeitswoche ohne Feiertage folgte und dass es bis zum 7.1.2020 sodann noch mehrere Arbeitstage gab, sodass nichts dagegenspricht, dass auch mehrere Eigenbewerbungen in diesem mehr als dreiwöchigen Zeitraum zumutbar gewesen wären. Darüber hinaus hat das AMS – vom BF unwidersprochen – darauf hingewiesen, dass der BF bereits mehrmals Maßnahmen zur Qualifizierung und Vermittlungsunterstützung im Auftrag des AMS besucht hat, sodass ihm auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei, ansprechende und erfolgsversprechende Bewerbungen durchzuführen.
2.5. Dass dem BF vom AMS im Übrigen am 3.1.2020 zwei Stellen zugewiesen worden waren und sich der BF am 7.1.2020 auf eine dieser Stellen persönlich beworben hatte, ist unstrittig (arg. der BF in seiner Beschwerde: „… bewarb mich am 7.1.2020 persönlich für eine der vorgeschlagenen Arbeitsstellen“) bzw. ist aus den Unterlagen des AMS ersichtlich, dass der BF die andere Stelle betreffend im Jänner 2020 seinen Lebenslauf per E-Mail übermittelt hatte.
Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung im relevanten Zeitraum, die über das eben Dargestellte hinausgehen, vermochte der BF nicht darzulegen und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt (darunter insb. auch Datenbankauszüge des AMS den BF betreffend) keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 7.1.2020 bis zum 17.2.2020, verlängert um den Bezug von Krankengeld vom 24.1.2020 bis zum 7.2.2020, gemäß § 38 iVm § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
[…]
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
[…]
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
[…]
3.3.2. Einschlägige Rechtsprechung:
Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).
Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Sdoutz/Zechner in Krapf/Keul, AlVG Praxiskommentar, Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF vom AMS am 3.9.2019 nachweislich schriftlich aufgetragen wurde, wöchentlich mindestens drei Eigenbewerbungen zu tätigen. Tatsächlich hat der BF dann im hier relevanten Zeitraum vom 15.12.2019 bis zum 7.1.2020 lediglich eine einzige Eigenbewerbung getätigt.
Was nun das konkrete, vom AMS gesetzte Erfordernis von drei Bewerbungen pro Woche betrifft, so ist eingangs anzumerken, dass es der dargestellten Rechtsprechung zufolge insgesamt darauf ankommt, ob ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können. Sollte die Anzahl der vorgeschriebenen drei Bewerbungen pro Woche unterschritten werden, ist allein deshalb noch nicht der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG erfüllt.
Im konkreten Fall ist allerdings zu betonen, dass im Zeitraum vom 15.12.2019 bis zum 7.1.2020 vom BF lediglich eine einzige Eigenbewerbung getätigt wurde. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der geforderten Eigenbewerbungen argumentiert der BF nun dahingehend, dass „danach“ (gemeint: nach Ende seines Krankenstands per 14.12.2019) „Weihnachtsfeiertage waren und folglich kann mir auf Grund der wenigen Tage keine Arbeitsunwilligkeit unterstellt werden“ (so der BF wörtlich in seiner Beschwerde). In Anbetracht des Umstands, dass nach dem 14.12.2019 tatsächlich aber noch eine ganze Arbeitswoche ohne Feiertage folgte und dass es bis zum 7.1.2020 sodann noch mehrere Arbeitstage gab, muss dieses Vorbringen beinahe als provokant bezeichnet werden. Wenngleich in dem hier relevanten, rund dreiwöchigen Zeitraum Weihnachten und Neujahr lagen, so erhellt in keiner Weise, warum es dem BF all diese Zeit über nicht möglich gewesen wäre, mehr als nur eine einzige Eigenbewerbung zu tätigen. Dass der BF aus sonstigen, persönlichen Gründen an der Tätigung entsprechender Eigenbewerbungen gehindert gewesen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht und finden sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte im Akt. Von ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung im Sinne von § 10 Abs 1 Z 4 AlVG kann hier zweifellos nicht gesprochen werden.
Daran vermag im konkreten Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem BF am 3.1.2020 vom AMS zwei Stellen zugewiesen wurden, er darauf entsprechend reagiert hat und sich betreffend eine dieser Stellen bereits am 7.1.2020 persönlich beworben hatte. Dieses Tätigwerden des BF – welches nicht auf Eigeninitiative des BF erfolgt ist – vermag im Sinne einer Gesamtbeurteilung nicht die beschriebene „Untätigkeit“ des BF in der Zeit vom 15.12.2019 bis zum 7.1.2020 aufzuwiegen. Sonstige Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung im relevanten Zeitraum vermochte der BF im Übrigen nicht darzulegen und ergeben sich auch aus dem Akteninhalt (darunter insb. auch Datenbankauszüge des AMS den BF betreffend) keine diesbezüglichen Anhaltspunkte.
Zusammengefasst hat der BF durch sein (Gesamt-)Verhalten zweifellos den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG verwirklicht, zumal er in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
Somit wurde die Bezugssperre in der Dauer von 6 Wochen (vgl. § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht verhängt, wobei in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgesprochen wurde, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer vom BF Krankengeld bezogen wurde, verlängern (vgl. § 10 Abs 1 letzter Satz AlVG).
Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Eine ergänzend am 25.6.2020 beim Dachverband getätigte Abfrage ergab, dass der BF in Österreich bis dato keiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht.
3.4. Somit war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der mangelnden Bereitschaft iSd § 10 Abs 1 Z 4 AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Schlagworte
Arbeitsunwilligkeit Bewerbung Nachweismangel Notstandshilfe Vereitelung ZumutbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L503.2229908.1.00Im RIS seit
08.10.2020Zuletzt aktualisiert am
08.10.2020