TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/10 L521 2231655-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

10.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25
GSVG §27

Spruch

L521 2231655-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde der XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Salzburg) vom 26.03.2020, Zl. XXXX , betreffend Feststellung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage und Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin übte vom 20.03.2013 bis zum 26.06.2018 das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) sowie vom 20.05.2014 bis zum 26.06.2018 das Gastgewerbe gemäß § 94 Z. 26 GewO in der Betriebsart Kaffeehaus am Standort XXXX aus.

2. Mit Erledigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 24.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin die nach Vorliegen der versicherungspflichtigen Einkünfte im Jahr 2018 ermittelte endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und der Krankenversicherung bekannt gegeben und der Beschwerdeführerin unter einem mitgeteilt, dass sich daraus ein monatlicher Beitrag für die Pensions- und die Krankenversicherung im Betrag von EUR 267,50 ergeben würde.

Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schreiben vom 02.03.2020, worin im Wesentlichen vorgebracht wird, dass die Berechnung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage nicht nachvollziehbar sei. Die sich aus der Beitragsabrechnung ergebende Nachbelastung von EUR 640,56 beruhe auf einer „falschen Aufstellung“, wobei der „Beitrag .. einfach erhöht und passend gemacht“ worden sei.

3. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (Landesstelle Salzburg) vom 26.03.2020 wurde in Ansehung der Beschwerdeführerin die endgültige monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und der Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 mit EUR 1.022,98 festgesetzt (Spruchpunkt 1.) und die Beschwerdeführerin zur Zahlung von monatlichen Beiträgen zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 im Betrag von EUR 78,25 (Krankenversicherung) und EUR 189,25 (Pensionsversicherung) verpflichtet.

Begründend führte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Wesentlichen aus, der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 würde Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb im Betrag von EUR 5.173,43 ausweisen. Den dagegen erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie tatsächlich einen Verlust habe verzeichnen müssen sowie dass die Beitragsabrechnung nicht nachvollziehbar und fehlerhaft sei, könne aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides nicht gefolgt werden. Die endgültige monatliche Beitragsgrundlage sowie die festgesetzten monatlichen Beiträge zur Pensions- und zur Krankenversicherung entsprächen den gesetzlichen Bestimmungen.

4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, womit erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt und in der Sache auf das im Verfahren vor der belangten Sozialversicherungsanstalt erstattete Vorbringen verwiesen wird. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass Einkommensteuer „erst ab einer bestimmten Summe fällig“ werde.

5. Die Beschwerdevorlage langte am 05.06.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Erledigung zugewiesen.

6. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge im Wege der belangten Sozialversicherungsanstalt die Beischaffung des an die Beschwerdeführerin ergangenen Einkommensteuerbescheides 2018 vom Finanzamt Salzburg-Land.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin übte vom 20.03.2013 bis zum 26.06.2018 das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) sowie vom 20.05.2014 bis zum 26.06.2018 das Gastgewerbe gemäß § 94 Z. 26 GewO in der Betriebsart Kaffeehaus am Standort XXXX aus.

1.2. Mit an die Beschwerdeführerin ergangenem rechtskräftigem Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10.09.2019, Steuernummer 93 175/3511, wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2018 – ausgehend von einem Einkommen von EUR 5.113,43 – mit EUR 0,00 festgesetzt. Die im Jahr 2018 von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit EUR 5.173,43 ermittelt und davon ein Pauschbetrag für Sonderausgaben von EUR 60,00 in Abzug gebracht. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass die Beschwerdeführerin den Gewinnfreibetrag nicht angesprochen hat und dieser im Betrag von EUR 773,04 berücksichtigt wurde.

1.3. Der Beschwerdeführerin wurden – ausgehend von der vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG – für das Jahr 2018 vorläufige monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung im Betrag von monatlich EUR 160,74 (davon EUR 121,04 als vorläufiger Beitrag zur Pensionsversicherung und EUR 39,70 als vorläufiger Beitrag zur Krankenversicherung) vorgeschrieben.

1.4. Mit Kontoauszug vom 25.01.2020 wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines restlichen Beitrages zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 von EUR 409,26 sowie eines restlichen Beitrages zur Pensionsversicherung für den Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2018 von EUR 231,30 (insgesamt EUR 640,56) verhalten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Sozialversicherungsanstalt vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie des Inhaltes des gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde und des Inhaltes des vom Finanzamt Salzburg-Land vorgelegten Einkommenssteuerbescheides 2018.

2.2. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Rechtsmittelverfahren nicht strittig und ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem vorliegenden Einkommenssteuerbescheid und dem damit übereinstimmenden Vorbringen der Beschwerdeführerin. Insbesondere wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass der Einkommenssteuerbescheid 2018 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Ermittlung der endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage:

3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 31/2020, sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 GSVG, soweit nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Beitragsgrundlage ist § 25 Abs. 2 GSVG zufolge der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten sowie vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 GSVG nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3 GSVG) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

Gemäß § 25 Abs. 6 GSVG tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

3.1.2. Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet die Sozialversicherungsanstalt (VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120). Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist demnach eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind (VwGH 14.08.2019, Ra 2019/08/0111).

Es kommt nicht darauf an, ob es sich um real erwirtschaftetes Einkommen handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (VwGH 22.07.2014, Zl. 2012/08/0243 mwN).

3.1.3. Der an die Beschwerdeführerin ergangene rechtskräftige Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 10.09.2019, Steuernummer 93 175/3511, weist für das Jahr 2018 von der Beschwerdeführerin erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Betrag von EUR 5.173,43 aus. Die belangte Sozialversicherungsanstalt ist an diese rechtskräftige Erledigung des Finanzsamtes ausweislich der zitierten Rechtsprechung – wie bereits im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt wird – sowohl hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch hinsichtlich der vom Versicherten erzielten Einkünfte der Höhe nach (VwGH 07.09.2005, Zl. 2005/08/0110) gebunden.

Zu den erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb im Betrag von EUR 5.173,43 treten gemäß § 25 Abs. 2 GSVG die vom Versicherungsträger im maßgeblichen Beitragsjahr 2018 im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung. Die Höhe dieses Hinzurechnungsbetrages von EUR 964,44 wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Ausgehend davon beträgt die (jährliche) endgültige Beitragsgrundlage für das Jahr 2018 gemäß § 25 GSVG EUR 6.137,87 (EUR 5.173,43 vermehrt um den Hinzurechnungsbetrag von EUR 964,44). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 nur sechs Monate der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterlag (die Pflichtversicherung endete infolge Zurücklegung der Gewerbeberechtigungen), beträgt die monatliche Beitragsgrundlage EUR 1.022,98.

Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides steht somit mit der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Einklang. Die von der belangten Sozialversicherungsanstalt angestellte Berechnung ist im Kontext der maßgeblichen Rechtslage sowie des Akteninhaltes schlüssig und nachvollziehbar, wobei den unsubstantiierten Einwendungen dagegen auch nicht konkret entnommen werden kann, welcher Berechnungsschritt der belangten Sozialversicherungsanstalt als unschlüssig erachtet wird. Dass der Beschwerdeführerin keine Einkommensteuer zur Zahlung vorgeschrieben wurde, weil in der Tarifstufe bis EUR 11.000,00 der Grenzsteuersatz 0% beträgt, ändern nichts daran, dass Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zu entrichten sind. Ob die Beschwerdeführerin im Beitragszeitraum ein Einkommen real erwirtschaftet hat, ist der zitierten Rechtsprechung zufolge ebenfalls nicht maßgeblich.

3.2. Festsetzung von Beiträgen zur Pflichtversicherung

3.2.1. Gemäß § 27 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 29/2017 haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Krankenversicherung 7,65% und als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten.

Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach § 27 Abs. 1 Z. 2 GSVG wird gemäß § 27 Abs. 2 GSVG durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage und durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage aufgebracht.

Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist § 27 Abs. 3 GSVG zufolge der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

3.2.2. Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 04.05 1977, VwSlg. 9315 A/1977, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (vgl. statt aller VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102). In Ansehung des Beitragsjahres 2018 ist somit § 27 Abs. 1 GSVG idF BGBl. I Nr. 29/2017 heranzuziehen.

3.2.3. Unter Anwendung des dargelegten Beitragssatzes für die Krankenversicherung von 7,65% der Beitragsgrundlage hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen (endgültigen) monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung im Betrag von EUR 78,25 zu entrichten.

Da die Beschwerdeführerin bereits monatliche Beiträge zur Krankenversicherung im Betrag von EUR 39,70 geleistet hat, sind für jeden Monat noch restliche EUR 38,55 an Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten. Diese restlichen Beiträge (in Summe EUR 231,30) wurden bereits rechnerisch richtig zur Zahlung vorgeschrieben.

3.2.4. Unter Anwendung des dargelegten Beitragssatzes für die Pensionsversicherung von 18,50% der Beitragsgrundlage hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen (endgültigen) monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung im Betrag von EUR 189,25 zu entrichten.

Da die Beschwerdeführerin bereits monatliche Beiträge zur Pensionsversicherung im Betrag von EUR 121,04 geleistet hat, sind für jeden Monat noch restliche EUR 68,21 an Beitrag zur Pensionsversicherung zu entrichten. Diese restlichen Beiträge (in Summe EUR 409,26) wurden bereits rechnerisch richtig zur Zahlung vorgeschrieben.

3.2.5. Die Festsetzung von Beiträgen zur Pflichtversicherung in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides entspricht somit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Von einer „falschen Aufstellung“, wobei der „Beitrag .. einfach erhöht und passend gemacht“ worden sei, kann keine Rede sein.

4. Der Beschwerde kommt folglich aufgrund der vorstehenden Erwägungen keine Berechtigung zu, sodass diese gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 25 Abs. 1 bis 3 und 27 GSVG als unbegründet abzuweisen ist.

5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen unter anderem Umstände angenommen, wenn das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies aber auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. Zur Lösung der Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal im Sinne des Art. 6 EMRK nicht geboten.

Der festgestellte Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren unstrittig und ergibt sich eindeutig aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Strittig sind im Verfahren lediglich Rechtsfragen und Fragen betreffend die Richtigkeit mathematischer Vorgänge, weshalb von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden konnte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; VfGH 18.06.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen und in dieser Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindung an rechtskräftige Bescheid der Finanzbehörden ab. Ist die Rechtlage nach den in Betracht kommenden Normen – wie vorliegend – klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor; das selbst dann, wenn zu einer Frage der Auslegung der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Berechnung Bindungswirkung Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Krankenversicherung Pensionsversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L521.2231655.1.00

Im RIS seit

08.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten