TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 95/20/0562

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des E in Horn, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in Wien III, Siegelgasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 25. Juli 1995, Zl. Wa-138/95, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 30. März 1995, mit dem dem Beschwerdeführer - in Bestätigung eines Mandatsbescheides vom 6. April 1994 - die ihm 1976 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen worden war, keine Folge.

Nach einem einleitenden Verweis auf die auch für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Gründe des erstinstanzlichen Bescheides traf die belangte Behörde folgende Feststellungen zum Sachverhalt:

"Der Berufungswerber war im Besitz einer Faustfeuerwaffe der Marke MAUSER, Kal. 6.35. Er bewohnte gemeinsam mit seiner Gattin Gertrud N. und dem damals 10jährigen Sohn Mario die im Erdgeschoß gelegene Wohnung im Hause ... Ende 1992/Anfang 1993 zog der Berufungswerber aus dieser Wohnung aus und bewohnte anschließend eine im ersten Stock des gleichen Hauses gelegene Wohnung, wo er auch eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau begründete. Dem Berufungswerber war es in der Folge bis Dezember 1993 möglich, die im Erdgeschoß gelegene Wohnung weiterhin zu betreten und sich von dort persönliche Gegenstände zu holen. Die Ehe des Berufungswerbers mit Frau Gertrud N. wurde am 9.9.1993 geschieden. Ab Dezember 1993 verwehrte Gertrud N. dem Berufungswerber den Zutritt zur ebenerdig gelegenen Wohnung, worauf es auch am 6.12.1993 zu einem Zwischenfall mit Intervention der Gendarmerie kam.

Der Berufungswerber hatte seine Faustfeuerwaffe in seiner früheren Wohnung zuerst in einem Kasten im Schlafzimmer verwahrt und später in einem Schrank im Wohnzimmer. Nach den Angaben des Berufungswerbers waren die Türen jenes Teiles des Schrankes, in dem sich die Faustfeuerwaffe befand, stets versperrt und wurde der Schlüssel in einem anderen Wandverbau im Wohnzimmer verwahrt. Als der Berufungswerber Ende 1992/Anfang 1993 aus der Wohnung ausgezogen war, hatte er die Faustfeuerwaffe nicht mitgenommen, sondern sie an ihrem dortigen Aufbewahrungsort belassen. Nachdem ihm Gertrud N. den Zutritt zu dieser Wohnung und somit auch zur Faustfeuerwaffe verwehrte, erstattete er am 19.1.1994 eine diesbezügliche Meldung bei der Bezirkshauptmannschaft Horn. In weiterer Folge erstattete er am 11.9.1994 eine strafrechtliche Anzeige gegen seine Exgattin beim Gendarmerieposten Horn, die Anzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Krems zurückgelegt.

Der Verbleib der Faustfeuerwaffe ist nicht geklärt. Frau Gertrud N. hat im Verfahren wiederholt angegeben, die Waffe sei vom Berufungswerber aus der Wohnung gebracht worden, während dies vom Berufungswerber in Abrede gestellt wird."

Diesen Sachverhalt beurteilte die belangte Behörde im Anschluß an allgemein gehaltene Ausführungen zur Rechtslage dahingehend, daß die vom Beschwerdeführer für seine Faustfeuerwaffe gewählte Verwahrungsart nicht dem Erfordernis einer sorgfältigen Verwahrung entsprochen habe. Hiezu führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gelte grundsätzlich auch im Verhältnis zum Ehepartner, wobei an die Art der Sicherung von Waffen gegen den möglichen Zugriff des anderen Ehepartners aber keine überspitzt strengen Anforderungen zu stellen seien. Allerdings sei in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, daß er die Faustfeuerwaffe weiterhin in der Wohnung, die von seiner zum Besitz von Faustfeuerwaffen nicht berechtigten Gattin und seinem 10jährigen Sohn bewohnt worden sei, belassen habe, nachdem er aus dieser Wohnung ausgezogen sei. Die von ihm in Scheidung lebende Gattin habe daher jederzeit Zugriff zu der Faustfeuerwaffe gehabt, zumal der Schlüssel zum entsprechenden Abteil des Wohnzimmerschrankes in der Wohnung geblieben und auch für die Gattin des Beschwerdeführers zugänglich gewesen sei. Daß der Beschwerdeführer die Wohnung noch bis Dezember 1993 habe betreten können, vermöge an dem Umstand nichts zu ändern, daß die in dieser Zeit gewählte Verwahrungsart nach objektiven Gesichtspunkten nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprochen habe, zumal der Beschwerdeführer die Faustfeuerwaffe in dieser Zeit auch nicht entsprechend habe überwachen können. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und nach seinen eigenen Angaben die Waffe in dieser Wohnung zurückgelassen habe, habe er seiner Verpflichtung zur sorgfältigen Verwahrung der Faustfeuerwaffe nicht entsprochen. Der diesbezügliche Sachverhalt werde von ihm nicht in Abrede gestellt, auch sei unbestritten, daß seine ehemalige Ehegattin zum Besitz von Faustfeuerwaffen nicht berechtigt gewesen sei. Da der Verbleib der Faustfeuerwaffe ungeklärt sei, sei sogar schlüssig anzunehmen, daß aufgrund der mangelhaften Verwahrung der Faustfeuerwaffe durch den Beschwerdeführer diese in die Hände einer Person gelangt sei, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sei. Gerade dies sollten aber die Vorschriften über die sorgfältige Verwahrung von Waffen verhindern. Aufgrund der gegebenen Sachlage müsse die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers daher verneint werden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der belangten Behörde, er sei Ende 1992/Anfang 1993 aus der Ehewohnung ausgezogen und habe anschließend eine im ersten Stock desselben Hauses gelegene Wohnung bewohnt, wo er auch eine Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau begründet habe, und er habe bei seinem Auszug aus der Ehewohnung die Faustfeuerwaffe nicht mitgenommen, sondern an ihrem Aufbewahrungsort in der Ehewohnung belassen. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe in seiner Berufung und in seiner Stellungnahme zu den Ergebnissen des Berufungsverfahrens ausdrücklich deponiert, seine damalige Ehegattin habe ihn aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgesperrt, weshalb er gezwungen gewesen sei, sich in der im Rohbau befindlichen Wohnung oberhalb der Ehewohnung ein Zimmer einzurichten. Die Annahme der belangten Behörde, es habe sich um den Bezug einer neuen Wohnung gehandelt, sei daher "aktenwidrig". Der Beschwerdeführer habe weiterhin regelmäßig Zutritt zur Ehewohnung gehabt und sich dort auch tatsächlich aufgehalten. Er habe in dieser Zeit die Aufsicht über seine Faustfeuerwaffe gehabt, zumal sie versperrt aufbewahrt gewesen sei und nur von ihm habe in Besitz genommen werden können.

Demgegenüber vermag die belangte Behörde in der Gegenschrift detailliert aufzuzeigen, daß sich die vom Beschwerdeführer kritisierten Feststellungen auf seine eigenen Angaben - im besonderen auch in der von ihm zitierten Stellungnahme - gründen. Damit erledigt sich nicht nur der Vorwurf der "Aktenwidrigkeit", sondern auch die weitere Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die von ihm (in der erwähnten Stellungnahme zum Beweis für deren Richtigkeit) beantragte Einvernahme seiner nunmehrigen Ehegattin sei unterblieben.

Hierauf ist der Beschwerdeführer auch zu verweisen, insoweit er unter der Überschrift "IV. des Bescheides" (gemeint wohl: zu dessen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit) von einem anderen als dem von der belangten Behörde angenommenen und vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG der Prüfung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legenden Sachverhalt ausgeht. Geht man davon aus, daß der Beschwerdeführer die Ehewohnung im Zuge der Auseinandersetzungen, die schließlich zur Scheidung und (u.a.) zu dem Vorfall vom 6. Dezember 1993 führten, verließ, und es im Laufe der folgenden Monate, während denen es ihm möglich war, die Wohnung weiterhin zu betreten und sich von dort persönliche Gegenstände zu holen, nicht für erforderlich hielt, die Waffe an sich zu nehmen, so kann der belangten Behörde aber auch in ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes nicht widersprochen werden. Das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers, das nach seinen eigenen Angaben auch tatsächlich zum Verlust der Waffe führte, erfordert gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 des im vorliegenden Fall anzuwendenden WaffG 1986 die Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200562.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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