TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 97/20/0462

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des S in Linz, vertreten durch Mag. Johannes Blätterbinder, Rechtsanwalt in Linz, Europaplatz 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 11. Juli 1995, Zl. 4.346.149/2-III/13/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen des Iran, der am 6. März 1995 in das Bundesgebiet eingereist war und am 8. März 1995 Asyl beantragt hatte - gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 1995 zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der erstinstanzliche Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 20. März 1995 durch Hinterlegung zugestellt worden und die Berufungsfrist daher am 3. April 1995 abgelaufen. Die erst am 6. April 1995 eingebrachte Berufung sei daher verspätet gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer macht geltend, im angefochtenen Bescheid fehlten Feststellungen darüber, wann der nach dem Wortlaut der Bescheidbegründung "am 20. März 1995 durch Hinterlegung zugestellte" Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz erstmals zur Abholung bereitgehalten worden sei. Die Behauptung, dies sei später als am 20. März 1995 der Fall gewesen, enthält die Beschwerde nicht.

Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, daß die belangte Behörde ohne den von ihm angenommenen Begründungsmangel zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Tatsächlich ergibt sich aus dem in den vorliegenden Verwaltungsakten - in die der Verfahrenshelfer auch Einsicht genommen hat - erliegenden Rückschein, daß der 20. März 1995 der erste Tag der Abholfrist war. Der Beschwerdeführer hat auch die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt, wobei er in diesem Antrag selbst angab, der Bescheid sei ihm am 20. März 1995 durch Hinterlegung zugestellt worden. Er hat die Versäumung der Frist in diesem Antrag auch nicht damit begründet, er sei zu spät in den tatsächlichen Besitz des Bescheides gelangt, sondern er hat andere Gründe für die Fristversäumung (Verständnisschwierigkeiten, Krankheit) geltend gemacht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. April 1995, vom Beschwerdeführer persönlich am 25. April 1995 übernommen, wurde der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen, worauf die belangte Behörde die mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückwies.

Bei dieser Aktenlage ist weder eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennbar.

Die Beschwerde ist daher unbegründet und gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200462.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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