TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/6 97/20/0476

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Veröffentlicht am 06.11.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Baur und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des K in Peischin, vertreten durch Dr. Norbert Lehner und Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. Juni 1997, Zl. Wa-177/97, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Juni 1997 wurde die gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 13. Mai 1997 ausgesprochene Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des bestehenden Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 7 des Waffengesetzes 1986 erhobene Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe innerhalb der Berufungsfrist den mit 2. Juni 1997 datierten Schriftsatz folgenden Inhalts eingebracht:

"Betr.: Aufhebung meines Waffenverbotes

Bearbeiter Fr. Dr. Auer

Ich bitte um Aufhebung meines Waffenverbotes und Aushändigung meiner Jagdkarte."

Gemäß § 63 Abs. 3 leg. cit. habe eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Wenngleich die Begriffsmerkmale eines solchen Antrages nicht formalistisch ausgelegt werden dürften, müsse die Berufung aber zumindest erkennen lassen, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube. Insbesondere müsse auch erkennbar werden, weshalb der Berufungswerber den bekämpften Bescheid für unzutreffend halte. Die Eingabe des Berufungswerbers vom 2. Juni 1997 enthalte nicht einmal ansatzweise eine Begründung für sein Begehren um Aufhebung des Waffenverbotes bzw. für die Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides.

Da der Berufungswerber somit innerhalb der gesetzlichen Berufungsfrist keine begründete Berufung eingebracht habe, sei sie als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Die gegen den Zurückweisungs-Bescheid gerichtete Beschwerde begehrt dessen Aufhebung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Bei der Auslegung des Merkmales des "begründeten" Berufungsantrages darf zwar kein strenger (allzu formalistischer) Maßstab angelegt werden, wohl aber muß aus der Berufung zu erkennen sein, worin die Partei die Unrichtigkeit der bekämpften Entscheidung erblickt, also aus welchen Gründen sie den Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Wien 1966, 509 ff wiedergegebene ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Soweit sich das Beschwerdevorbringen auf den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung, nämlich die Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit, bezieht, vermag es den von der belangten Behörde vertretenen, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgenden, Standpunkt nicht zu erschüttern.

Das Hauptargument der Beschwerde besteht darin, daß die belangte Behörde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1997 als eine "Berufung" qualifiziert habe, weshalb die belangte Behörde auch davon hätte ausgehen müssen, daß eine die wesentlichen Bestandteile enthaltene Berufung vorliege. Demgegenüber hat aber die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, daß die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1997 zwar als eine Berufung mit dem Begehren auf Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides im Sinne einer Stattgebung seines Antrages qualifiziert werden könne, dieser Berufung jedoch jegliche Begründung mangle. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich darin, lediglich zu behaupten, es habe die Eingabe vom 2. Juni 1997 auch eine Berufungsbegründung enthalten. Damit bestehen unter Zugrundelegung der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde gegen die von ihr daraus gezogene rechtliche Schlußfolgerung keine Bedenken, läßt doch der jegliche Substantiierung vermissen lassende Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 2. Juni 1997 nicht einmal ansatzweise erkennen, worin die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gelegen sein soll.

Das überwiegende Beschwerdevorbringen richtet sich gegen die nach Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht ausgesprochene Abweisung seines Berufungsantrages, womit die Beschwerde verkennt, daß mit dem angefochtenen Bescheid keine meritorische Entscheidung über den Berufungsantrag geschaffen, sondern die Berufung wegen des Fehlens einer Begründung zurückgewiesen worden ist. Auf diese Ausführungen war daher nicht einzugehen.

Aus den angeführten Erwägungen ergibt sich, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200476.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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