TE Vfgh Beschluss 2020/2/18 E4689/2019

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §7 Abs2, §82

Leitsatz

Abweisung eines nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachten Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als aussichtslos

Spruch

Der Antrag des *** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. November 2019, Z I422 2225338-1/5E, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Umfang "allfälliger Verfahrenskosten".

Die Beigebung eines Rechtsanwaltes wird mit diesem Schreiben nicht beantragt. Nur ein innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG gestellter Antrag auf Verfahrenshilfe, mit dem auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes (zumindest) zur Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof beantragt wird, vermag die Unterbrechung der sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VfGG zu bewirken (§82 Abs3 VfGG). Da nach den eigenen Angaben des Antragstellers das Erkenntnis am 21. November 2019 zugestellt wurde und innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist weder Beschwerde erhoben noch ein die Beigebung eines Rechtsanwaltes umfassender Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt wurde, erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 und §20 Abs2 VfGG) abzuweisen (vgl zB VfSlg 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E4689.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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