Index
KFGNorm
KFG 1967 §33 Abs1Beachte
Rechtssatz
§ 33 Abs 1 stellt die Verwaltungsvorschrift dar, die der Zulassungsbesitzer verletzt, wenn er dem Gebot der Anzeige nicht nachkommt.Paragraph 33, Absatz eins, stellt die Verwaltungsvorschrift dar, die der Zulassungsbesitzer verletzt, wenn er dem Gebot der Anzeige nicht nachkommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020