RS Vwgh 1981/4/1 3324/80

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Veröffentlicht am 01.04.1981
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1
KFG 1967 §2 Z31
KFG 1967 §33 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3454/80

Rechtssatz

Wird ein LKW (Eigengewicht 1770 kg, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg, höchstens zulässige Nutzlast 1660 kg) mit einem, wenn auch abnehmbaren Planenaufbau (Gewicht ca 1400 kg) versehen, so wird dadurch eine Änderung des Eigengewichtes bewirkt und bedarf es einer Anzeige durch den Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann gem § 33 Abs 1 KFG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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