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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Gemäß § 78 Abs. 1 GewO dürfen "Anlagen oder Teile von Anlagen ? vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden", wobei dieses Recht mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid endet. Gemäß § 78 Abs. 1 GewO entfällt damit grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des § 64 Abs. 1 AVG, der durch § 78 GewO verdrängt wird (vgl. Hanusch, GewO, 6. Lfg, § 78 Rz 2; B Müller, RdU 1998, 29 ff mwN). Indem die belangte Behörde sich in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung hinsichtlich der Wirksamkeit der gewerbebehördlichen Bewilligung ohne Beachtung von § 78 GewO auf § 64 Abs. 1 AVG stützte und daraus eine Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ALSAG ableitete, hat sie die Rechtslage verkannt.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO dürfen "Anlagen oder Teile von Anlagen ? vor Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbescheides errichtet und betrieben werden, wenn dessen Auflagen bei der Errichtung und beim Betrieb der Anlage eingehalten werden", wobei dieses Recht mit der Erlassung des Bescheides über die Berufung gegen den Genehmigungsbescheid endet. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, GewO entfällt damit grundsätzlich die aufschiebende Wirkung des Paragraph 64, Absatz eins, AVG, der durch Paragraph 78, GewO verdrängt wird vergleiche Hanusch, GewO, 6. Lfg, Paragraph 78, Rz 2; B Müller, RdU 1998, 29 ff mwN). Indem die belangte Behörde sich in ihrer rechtlichen Schlussfolgerung hinsichtlich der Wirksamkeit der gewerbebehördlichen Bewilligung ohne Beachtung von Paragraph 78, GewO auf Paragraph 64, Absatz eins, AVG stützte und daraus eine Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, ALSAG ableitete, hat sie die Rechtslage verkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011170132.X02Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020