RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2017/05/0294

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15
AWG 2002 §15 Abs3
VwRallg

Rechtssatz

Schon die Gesetzesmaterialien zu § 15 AWG 2002 legen dar, dass ein "geeigneter Ort" auch ein Abfallbehälter sein kann (ErläutRV 984 BlgNR 21. GP 92). Eine Pflicht zur Lagerung in Gebinden konkretisiert daher insoweit die Pflicht der Lagerung an einem geeigneten Ort. Da die Lagerung grundsätzlich etwas Statisches ist, ist im Übrigen auch einzuräumen, dass dann, wenn die Bruchsicherheit (hier: von Leuchtstoffröhren) nicht gewährleistet ist, dies auch am Ort der Lagerung liegen kann: Die Gefahr eines Bruches (etwa durch auf das Lagergut herabfallende Gegenstände, darauf einwirkende Erschütterungen etc.) kann nämlich jedenfalls auch durch den Ort der Lagerung gegeben sein, unabhängig davon, wie die Art der Lagerung (etwa separat, versteift, eingehüllt etc.) konkret erfolgt. Die Pflicht zur bruchsicheren Lagerung konkretisiert daher jedenfalls auch die Verpflichtung zur Lagerung an einem geeigneten Ort.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L05

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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