RS Vwgh 2018/6/26 Ra 2017/05/0294

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Veröffentlicht am 26.06.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §15 Abs2 Z1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Das VwG hat den Tatvorwurf dem Tatbestand der Z 1 des § 15 Abs. 2 AWG 2002 konkret zugeordnet, spruchgemäß aber nicht angelastet, dass durch die Vermischung abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert worden wären. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ergibt sich sohin nicht die Anlastung des vollständigen Tatbestandes des § 15 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 und folglich auch nicht hinreichend eindeutig, dass die Vermischung unzulässig gewesen wäre. Ein Spruch, der nicht alle Tatbestandsmerkmale der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift enthält und damit nicht mit allen diesen übereinstimmt, ist inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 9.11.1990, 90/18/0180, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L03

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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