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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 Anh2 Teil1 R12Rechtssatz
Schon weil das Vermischungs- und Vermengungsverbot kein absolutes ist, sondern nur unter den alternativen Voraussetzungen der Z 1 bis 3 des § 15 Abs. 2 AWG 2002 greift, stellt der Grund, aus welchem sich die Unzulässigkeit der Vermischung oder Vermengung des Abfalls ergibt, ein wesentliches Tatbestandselement des Verwaltungsstraftatbestandes nach § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 AWG 2002 dar. Dass das Vermengen oder Vermischen von Abfällen nicht generell unzulässig ist, zeigen auch § 15 Abs. 2 zweiter und dritter Satz AWG 2002 und Anhang 2 Teil 1 R 12 und Teil 2 D 13 zum AWG 2002, wonach diese Vorgänge als Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren eingestuft werden können.Schon weil das Vermischungs- und Vermengungsverbot kein absolutes ist, sondern nur unter den alternativen Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 des Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 greift, stellt der Grund, aus welchem sich die Unzulässigkeit der Vermischung oder Vermengung des Abfalls ergibt, ein wesentliches Tatbestandselement des Verwaltungsstraftatbestandes nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002 dar. Dass das Vermengen oder Vermischen von Abfällen nicht generell unzulässig ist, zeigen auch Paragraph 15, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AWG 2002 und Anhang 2 Teil 1 R 12 und Teil 2 D 13 zum AWG 2002, wonach diese Vorgänge als Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren eingestuft werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050294.L02Im RIS seit
07.10.2020Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020