RS Vwgh 2019/6/27 Ra 2018/15/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2019
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs2 Z2

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, von der auch im Erkenntnis vom 20. Dezember 2016, Ro 2015/15/0023, nicht abgegangen wurde, sind Unrichtigkeiten in der Bilanz bis zur Wurzel zu berichtigen, und zwar auch dann, wenn die Berichtigung für die abgelaufenen Jahre etwa wegen der Rechtskraft der Veranlagungsbescheide oder wegen eingetretener Bemessungsverjährung keine Änderung der Abgabenvorschreibung zur Folge hat (vgl. VwGH 31.5.2011, 2007/15/0015, VwSlg 8645 F/2011; 24.11.2011, 2009/15/0115, VwSlg 8684 F/2011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018150040.L00

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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