RS Vwgh 2020/9/2 Ra 2019/15/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art13
VwGG §33 Abs1
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Im Revisionsverfahren ist eine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung feststellende Entscheidung nicht vorgesehen. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im VwGG vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den Verwaltungsgerichtshof. Art. 13 EMRK steht dem nicht generell entgegen. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein (vgl. VwGH 15.9.2011, 2006/04/0108; 29.9.2009, 2008/21/0646).Im Revisionsverfahren ist eine die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erledigung feststellende Entscheidung nicht vorgesehen. Mit einem Interesse an einer solchen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich daher ein (noch aufrechtes) Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die für den Fall der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses im VwGG vorgesehene Aufhebung rechtlich besser gestellt wäre. Insoweit besteht daher eine Einschränkung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch den Verwaltungsgerichtshof. Artikel 13, EMRK steht dem nicht generell entgegen. Nur ein Verwaltungsakt, der (noch) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift, muss bekämpfbar und letztlich vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts überprüfbar sein vergleiche VwGH 15.9.2011, 2006/04/0108; 29.9.2009, 2008/21/0646).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019150164.L01

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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