TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2019/22/0216

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §45 Abs3
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache der S A U inB, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen das am 22. November 2018 mündlich verkündete und mit 14. Dezember 2018 schriftlich datierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW-151/081/11645/2018-16, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 17. Mai 2018 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag der Revisionswerberin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, vom 4. Dezember 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab. Begründend führte die Behörde aus, dass die der Revisionswerberin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel unter dem erforderlichen Richtsatz nach § 293 ASVG liegen würden.

2        Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass sich die angefochtene Abweisung auf § 11 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 NAG stütze. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3        Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei noch nie in Österreich aufhältig gewesen. Seit 5. Juni 2017 sei die Revisionswerberin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, der in Wien lebe und arbeite. Die Ehe sei zu dem Zweck geschlossen worden, der Revisionswerberin einen Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen. Unter der Rubrik Beweiswürdigung führte das Verwaltungsgericht die näheren Umstände des Kennenlernens der Eheleute und ihrer Hochzeit aus. Weiters stellte es fest, dass die Revisionswerberin und ihr Ehegatte „seit einem Jahr keinen persönlichen Kontakt miteinander“ gehabt hätten und sich auch während eines zweimonatigen Aufenthalts des Ehegatten in Nigeria nur einmal getroffen hätten. In seiner Beweiswürdigung zeigte das Verwaltungsgericht - nach Einvernahme des Ehemannes der Revisionswerberin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - zahlreiche Ungereimtheiten in Bezug auf das Kennenlernen der Eheleute und das Führen eines Ehelebens auf.

4        Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes handle es sich bei der Ehe der Revisionswerberin mit einem österreichischen Staatsbürger um eine Aufenthaltsehe, die nur deshalb geschlossen worden sei, um der Revisionswerberin die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu ermöglichen.

5        Die Revisionswerberin erhob zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2019, E 405/2019, ablehnte und die Beschwerde mit Beschluss vom 6. August 2019 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6        Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       Die Revisionswerberin führt in der Zulässigkeitsbegründung der Revision zunächst aus, das Verwaltungsgericht habe den Bescheid des Landeshauptmannes mit einer Maßgabe bestätigt, ohne dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG vorgelegen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheides nicht nach § 62 Abs. 4 AVG berichtigt hat, sondern aufgrund der Beschwerde der Revisionswerberin eine Sachentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 3 VwGVG getroffen und die Abweisung des Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ auf das Vorliegen des Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 iVm § 30 NAG gestützt hat.

11       Soweit die Revision vorbringt, das Verwaltungsgericht habe die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Parteiengehör dadurch verletzt, dass es ihr die Möglichkeit einer Äußerung zur unrichtigen Annahme einer Aufenthaltsehe nicht gegeben habe, ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich das Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, nicht aber auf die von der Behörde (bzw. dem Verwaltungsgericht) vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung muss dieser nicht vor der Erlassung des Erkenntnisses zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 10.12.2019, Ra 2019/22/0220). Ausgehend davon war die nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in der die Revisionswerberin von ihrem Ehemann vertreten wurde - auf Basis der Zeugenaussage des Ehemannes und der Angaben der Revisionswerberin vor der Österreichischen Botschaft Abuja vorgenommene rechtliche Beurteilung, dass eine Aufenthaltsehe im Sinn des § 30 Abs. 1 NAG vorliege, nicht dem Parteiengehör zu unterziehen. Darüber hinaus führt ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist (vgl. VwGH 14.11.2019, Ra 2019/22/0214, mwN). Eine entsprechende Relevanzdarlegung ist der Zulässigkeitsbegründung jedoch nicht zu entnehmen, zumal die Revision mit ihrem Hinweis auf „Messenger-Protokolle“ nicht konkret vorbringt, was die Revisionswerberin im Rahmen des Parteiengehörs vorgebracht hätte, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte führen können.

12       Mit dem weiteren Vorbringen wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beweiswürdigung und die darauf gegründeten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtes, wonach die Eheschließung nur erfolgt sei, um dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel in Österreich zu verschaffen, dass jedoch ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zwischen den Ehepartnern nie geführt worden sei und daher vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe auszugehen sei.

13       Dem Revisionsvorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Die Beweiswürdigung ist nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorgangs, nicht aber um die konkrete Richtigkeit handelt, sowie wenn es darum geht, ob die in diesem Denkvorgang gewürdigten Beweisergebnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt wurden (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2019/22/0221, mwN).

14       Vorliegend hält die Beweiswürdigung einer Kontrolle nach den aufgezeigten Kriterien durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Das Verwaltungsgericht traf die Feststellungen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf Basis der getätigten Beweisaussagen und der vorgelegten Urkunden. Der Revision, die nur einzelne Aspekte der umfangreichen Beweiswürdigung anspricht, gelingt es nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung insgesamt fallbezogen unvertretbar wäre.

15       Soweit die Revision vorbringt, der Ehegatte der Revisionswerberin hätte vom Verwaltungsgericht nicht ohne Dolmetsch einvernommen werden dürfen, ist auszuführen, dass im Verhandlungsprotokoll, dessen Richtigkeit nicht bestritten wird, keine Verständigungsschwierigkeiten dokumentiert sind, der österreichische Ehegatte als Vertreter der Revisionswerberin auf die Verlesung der Verhandlungsschrift verzichtet und diese unterschrieben hat. Ebenso geht das Revisionsvorbringen, wonach der Ehegatte der Revisionswerberin aufgrund seiner mangelnden Deutschkenntnisse die Belehrung nach § 49 AVG nicht verstehen habe können, vor dem Hintergrund der in der Verhandlungsschrift dokumentierten Belehrung durch die Richterin des Verwaltungsgerichtes ins Leere.

16       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

17       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Rechtsmittelverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220216.L00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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