Index
L82007 Bauordnung TirolBeachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. der U M und 2. der A K, beide in I, und 3. des Mag. G F in B, alle vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31. Juli 2018, LVwG-2018/22/1595-1, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem Bauverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision 1. der U M und 2. der A K, beide in römisch eins, und 3. des Mag. G F in B, alle vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 31. Juli 2018, LVwG-2018/22/1595-1, betreffend die Zurückweisung einer Beschwerde in einem Bauverfahren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende Revision wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt I vom 19. April 2018 über die Erteilung der Bewilligung der Baugrubensicherung zum Bau einer näher genannten Wohnanlage an eine näher genannte Gesellschaft durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die vorliegende Revision wendet sich gegen die mit dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Zurückweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Stadtmagistrats der Stadt römisch eins vom 19. April 2018 über die Erteilung der Bewilligung der Baugrubensicherung zum Bau einer näher genannten Wohnanlage an eine näher genannte Gesellschaft durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
5 Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die vorliegende Baugrubensicherung unterliege als sonstige bauliche Anlage gemäß § 28 Abs. 1 lit. e TBO 2018 einer baurechtlichen Bewilligungspflicht und folglich hätte ihnen im Verfahren Parteistellung als Nachbarn im Sinne des § 33 Abs. 3 TBO 2018 gewährt werden müssen.Zur Zulässigkeit der Revision bringen die revisionswerbenden Parteien vor, die vorliegende Baugrubensicherung unterliege als sonstige bauliche Anlage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Litera e, TBO 2018 einer baurechtlichen Bewilligungspflicht und folglich hätte ihnen im Verfahren Parteistellung als Nachbarn im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 gewährt werden müssen.
6 Mit diesem Vorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0123, im Zusammenhang mit dem auch hier gegenständlichen Bauvorhaben zum Verfahren betreffend die Baugrubensicherung ausgeführt hat, ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zu. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt daher weder ein Abweichen des LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch eine in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtfrage auf.Mit diesem Vorbringen wird keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 22. Dezember 2015, Ra 2015/06/0123, im Zusammenhang mit dem auch hier gegenständlichen Bauvorhaben zum Verfahren betreffend die Baugrubensicherung ausgeführt hat, ist die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und kommt den Nachbarn eines Bauvorhabens hinsichtlich der Genehmigung der Baugrubensicherung keine Parteistellung zu. Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt daher weder ein Abweichen des LVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch eine in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechtfrage auf.
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2020
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060218.L00Im RIS seit
22.10.2020Zuletzt aktualisiert am
22.10.2020