TE Vwgh Beschluss 2020/9/15 So 2020/06/0001

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Anträge des O O in F, in Angelegenheiten betreffend eine Kanalanschlussverpflichtung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit einem mit 17. Juli 2020 datierten, beim Verwaltungsgerichtshof am 22. Juli 2020 eingelangten Schriftsatz stellt der Einschreiter, soweit erkennbar, an den Verwaltungsgerichtshof mehrere Anträge im Zusammenhang mit ihm gegenüber ergangenen Androhungen der Ersatzvornahme sowie dem Parteiengehör zur Schätzung der Kosten der Ersatzvornahme durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen aufgrund eines rechtskräftigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 12. November 2018, mit welchem der Einschreiter und mehrere weitere Personen zum Kanalanschluss an die Kanalisationsanlage der Gemeinde G verpflichtet worden waren. Die diesbezüglich an den Verwaltungsgerichtshof herangetragenen Verfahren wurden mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2019 und vom 8. Juli 2019, jeweils zu Ra 2019/06/0038, durch Einstellung wegen Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrages bzw. mangels einer gesetzlichen Grundlage für ein Rechtsmittel gegen die Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes erledigt.

2        Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden; nach Art. 133 Abs. 2a leg. cit. erkennt der Verwaltungsgerichtshof außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.

3        Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeiten in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist nicht ersichtlich, dass vorliegend eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über die gegen Bescheide bzw. die behauptete Untätigkeit eines Organwalters gerichteten Anträge des Einschreiters in dem an den Verwaltungsgerichthof gerichteten Schriftsatz vom 17. Juli 2020 bestünde.

4        Die Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 4.5.2020, So 2020/03/0003).

5        Der Einschreiter wird darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben dieselben Verfahren betreffend prinzipiell als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende keine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, So 2020/10/0001, mwN). Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden

können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa VwGH 12.7.2019, So 2019/03/0006, mwN).

Wien, am 15. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:SO2020060001.X00

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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