TE Vwgh Beschluss 2020/9/15 Ra 2020/16/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs2
BAO §280 Abs1 lite
BAO §93 Abs3 lita
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des H P in P, vertreten durch die Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in 6414 Mieming, Barwies 329/5, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 30. Juli 2020, RV/3100103/2020, betreffend Normverbrauchsabgabe für April 2017 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Landeck Reutte), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Zur Darstellung des Verfahrensganges wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene Erkenntnis vom 30. Jänner 2020, Ra 2019/16/0215, verwiesen.

2        Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 7. Juni 2017 neuerlich als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision nicht zulässig sei.

Nach Darstellung des Verfahrensganges stellte das Gericht fest, der Revisionswerber sei seit 1. März 2016 an seiner Adresse in P als Hauptwohnsitz gemeldet. Er sei im Jahr 2017 in einem Dienstverhältnis zu einer Aktiengesellschaft in A (Deutschland) gestanden. Er sei weiters alleiniger Eigentümer des in Rede stehenden Fahrzeuges mit dem deutschen behördlichen Kennzeichen.

Nach ausführlicher Darlegung seiner Beweiswürdigung (Seiten 5 bis 10 des angefochtenen Erkenntnisses) gelangte das Gericht unter Zitierung der anzuwendenden Bestimmungen zum Schluss, der Revisionswerber sei mit seinem Hauptwohnsitz in P in Österreich ansässig. Ebenso sei unstrittig, dass er das gegenständliche Fahrzeug am 27. April 2017 erstmals nach Österreich gebracht habe. Daher werde gemäß § 82 Abs. 8 KFG vermutet, dass das gegenständliche Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland habe. Die Beweislast dafür, dass ein Fahrzeug entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG seinen dauernden Standort nicht im Bundesgebiet habe, habe der Verwender des Fahrzeuges zu erbringen. Der Revisionswerber habe weder behauptet noch nachgewiesen, dass sein Fahrzeug einem bestimmten Ort außerhalb Österreichs zuzuordnen wäre. Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG sei nicht durch einen Gegenbeweis widerlegt. Da das Fahrzeug unstrittig im Inland verwendet worden sei und im Inland zum Verkehr zuzulassen gewesen wäre, sei der Tatbestand des § 1 Z 3 lit. b NoVAG dem Grunde nach verwirklicht.

3        Abschließend begründete das Gericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

4        In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision erachtet sich der Revisionswerber in seinem Recht verletzt, für sein Kraftfahrzeug mit überwiegendem Standort außerhalb von Österreich keine Normverbrauchsabgabe in Österreich bezahlen zu müssen.

Die Zulässigkeit seiner Revision legt er zusammengefasst darin dar, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei bereits durch den Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2020/02/0037-5 einer Beurteilung unterzogen worden. Die Sichtweise des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, dass zur Beurteilung der hier maßgeblichen Frage des dauernden Standortes des Kraftfahrzeuges darauf abzustellen wäre, wo der Revisionswerber seinen PKW im wörtlichen Sinn überwiegend abgestellt habe, wo dieser also seinen Standort hätte, nicht jedoch aber darauf, wo er diesen überwiegend verwendete, sei vom Verwaltungsgerichtshof als „falsch“ bestätigt worden. In selber Weise sei auch der Fall der Ehegattin des Revisionswerbers zur Zahl Ra 2020/02/0038 bereits einer Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof unterzogen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe „in verschiedensten Erkenntnissen“ aus rechtlicher Sicht stets die Ansicht vertreten, dass für die Beurteilung der Frage des dauernden Standortes im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges zu treffen seien. So sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0276, verwiesen, in welchem ein im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt wie gegenständlich zu beurteilen gewesen sei.

5        Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

7        Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

8        Zur Darstellung der Rechtslage ist zunächst neuerlich gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf das in dieser Sache ergangene, bereits eingangs zitierte Erkenntnis vom 30. Jänner 2020 zu verweisen.

9        Nach ständiger Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet, und setzt einen schwerwiegenden Verstoß gegen tragende Verfahrensgrundsätze voraus (vgl. etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082, mwN).

10       Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erfolgte Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigen, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Eine im Einzelfall gepflogene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft dagegen im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf. Beruht die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes also nicht auf einer geradezu unvertretbaren Auslegung von Inhalt und Umfang der Begründungspflicht, liegt eine grundlegende Verkennung tragender Verfahrensgrundsätze nicht vor (VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082, mwN).

11       Im vorliegenden Revisionsfall vermochte das Gericht in Ansehung der von ihm erörterten Beweisergebnisse den Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG nicht als erbracht sehen und schloss auf eine Verwendung des Fahrzeuges im Inland. Soweit die Revision dem das in einer Verwaltungsstrafsache nach § 82 Abs. 8 dritter Satz KFG ergangene Erkenntnis vom 6. Mai 2020, Ra 2020/02/0037, entgegen hält, lagen diesem Erkenntnis anderslautende Sachverhaltsfeststellungen im dort angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur Überprüfung zugrunde.

12       Ebenso wenig ist ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, namentlich vom Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, 2008/15/0276, gegeben, dem anders gelagerte Tatsachenannahmen der belangten Behörde, nämlich eine betriebliche Nutzung des Fahrzeuges von über 85 % im Ausland, zugrunde lagen.

13       Soweit sich die Revision schließlich auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „in verschiedensten Erkenntnissen“ bezieht, zeigt sie damit eine Judikaturdivergenz nicht konkret auf.

14       Die vorliegende Revision ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

15       Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 15. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160133.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten