TE Vwgh Beschluss 2020/9/16 Ra 2020/03/0057

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3
GOG §25 Abs1
GOG §63
GOG §75
GOG §78
GOG §78 Abs4
VwRallg

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Innsbruck, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2020, Zl. W170 2224074-1/16E, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG (mitbeteiligte Partei: C S in L, vertreten durch Dr. Kristina Gruber-Mariacher, Rechtsanwältin in 9900 Lienz, Rosengasse 13), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die Mitbeteiligte hatte sich mit einem an die Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichtes L (iF auch: BG) gerichteten Schreiben vom 3. Juli 2018 über die Tätigkeit eines Gerichtsvollziehers in einem beim BG gegen die Mutter der Mitbeteiligten geführten Exekutionsverfahren beschwert. Dieses am 6. Juli 2018 beim BG eingelangte Schreiben wurde von der Gerichtsvorsteherin am 26. Juli 2018 „zur dienstaufsichtsbehördlichen Prüfung“ an das Oberlandesgericht Innsbruck (iF auch: OLG I) weitergeleitet. Vor dem Hintergrund bestimmter als grob ungebührlich und beleidigend angesehener Formulierungen in dem Schreiben vom 3. Juli 2018 verhängte der Präsident des OLG I, die belangte Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der nunmehrige Revisionswerber, mit Bescheid vom 11. Dezember 2018 über die Mitbeteiligte gemäß § 78 Abs. 4 GOG eine Ordnungsstrafe in Höhe von Euro 500.--.

2        Nach Bestellung einer (einstweiligen) Erwachsenenvertreterin für die Mitbeteiligte und rechtskräftiger Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis über die Beschwerde der Mitbeteiligten:

3        Der Beschwerde wurde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit des Revisionswerbers gemäß §§ 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGG ersatzlos aufgehoben; die Revision wurde für unzulässig erklärt.

4        Dem legte das BVwG im Wesentlichen Folgendes zu Grunde:

5        Gemäß § 78 Abs. 3 GOG könnten Beschwerden gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gericht aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Exekutionskommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.

6        Gemäß § 78 Abs. 4 GOG sei vom Vorsteher des Gerichts oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe zu belegen, wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt.

7        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Verfassungsgerichtshofs (Verweis auf VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0159, bzw. VfGH 11.3.2015, G 199-200/2014) müsse eine Zuständigkeitsregelung vor dem Hintergrund von Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG klar und unmissverständlich sein; der Gesetzgeber sei somit gerade in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen Regelung verpflichtet.

8        Der als Beschwerde bezeichnete Schriftsatz der Mitbeteiligten vom 3. Juli 2018 sei an die Vorsteherin des BG L gerichtet gewesen und bei diesem Gericht eingebracht worden. Daher sei nur die Vorsteherin des BG L, nicht aber die belangte Behörde, für die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen die Mitbeteiligte zuständig.

9        Der Bescheid der belangten Behörde sei daher wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben gewesen. Die Revision sei nicht zulässig, weil sich die fehlende Zuständigkeit der eingeschrittenen Behörde eindeutig aus dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe; wegen der eindeutigen Rechtslage komme es auf das Fehlen von Rechtsprechung zur gegenständlichen Frage nicht an.

10       Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte - außerordentliche - Revision.

11       Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13       Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

14       Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 20.2.2018, Ra 2018/11/0010 bis 0011, und die dort zitierte Vorjudikatur).

15       Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich bereits aus der gesonderten Darstellung in der Zulässigkeitsbegründung ergeben (vgl. etwa VwGH 23.6.2014, Ra 2014/12/0002, und VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0144).

16       In der gesonderten Darstellung ist konkret aufzuzeigen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.6.2015, Ra 2015/01/0045, mwN.). Findet sich eine derartige Darstellung in der Angabe der Gründe der Zulässigkeit der Revision aber nicht, sondern etwa nur der allgemeine Hinweis, dass die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweiche, so genügt dies jedenfalls nicht, um das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/07/0005). Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt zudem nur dann vor, wenn die Entscheidung über die Revision von der Lösung eben dieser Rechtsfrage abhängt (vgl. etwa VwGH 9.6.2015, Ro 2014/08/0083; vgl. - zusammenfassend - zum Ganzen auch VwGH 10.2.2017, Ra 2016/03/0100, sowie VwGH 4.9.2018, Ra 2018/03/0073).

17       Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht zusammengefasst Folgendes geltend:

18       Streitgegenständlich sei die Frage, ob die Zuständigkeit zur Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG dem Vorsteher des Gerichts bzw. der Gerichtsbehörde, bei dem bzw. der die Aufsichtsbeschwerde tatsächlich eingebracht wurde, oder dem Vorsteher des Gerichtes bzw. der Justizbehörde, der bzw. die die unmittelbare Dienstaufsicht über das betreffende Organ innehat und der bzw. die für die Behandlung der Dienstaufsichtsbeschwerde auch sachlich zuständig ist, zukomme.

19       Der Verwaltungsgerichtshof habe (in VwGH 28.6.1991, 90/18/0194) „bereits ausgesprochen, dass im Fall von beleidigenden Äußerungen in einer Aufsichtsbeschwerde über den Präsidenten eines Kreisgerichtes die Zuständigkeit zur Verhängung einer Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG allein dem vorgesetzten Präsidenten des Oberlandesgerichtes zukommt“. Dies sei damit begründet worden, dass dem Präsidenten des Kreisgerichts nicht die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden obliege, in denen gegen ihn selbst Vorwürfe erhoben würden; damit sei vom Verwaltungsgerichtshof darauf abgestellt worden, welche Behörde die Aufsichtsbeschwerde inhaltlich zu erledigen habe.

20       Mit diesem Erkenntnis habe sich das BVwG nicht auseinandergesetzt und demgemäß sein Abweichen von dieser Rechtsprechung auch nicht begründet. Zur streitgegenständlichen Frage liege - abgesehen von der eben genannten Entscheidung - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Da Ordnungsstrafen nach § 78 Abs. 4 GOG in einer Vielzahl von Fällen zu verhängen seien und es des Öfteren vorkommen werde, dass die Einbringungsstelle nicht auch jene Stelle sei, welche die Aufsichtsbeschwerde inhaltlich zu bearbeiten habe, komme der Klärung der Zuständigkeitsfrage über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Klärung sei auch deshalb geboten, weil es Aufgabe der Rechtsprechung sei, durch Auslegung nicht ganz eindeutiger Zuständigkeitsbestimmungen für Klarstellung und Rechtssicherheit zu sorgen.

21       Mit diesem Vorbringen wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof bei Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicherBedeutung zu lösen hätte.

22       Die eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geltend machenden Ausführungen sind schon deshalb nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision darzutun, weil nicht dargelegt wird, dass der revisionsgegenständliche Sachverhalt vergleichbar wäre mit jenem, der der bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu Grunde lag.

23       Der Revision ist aber auch nicht darin zu folgen, dass die gesetzliche Zuständigkeitsregelung „nicht ganz eindeutig“ sei.

24       § 78 GOG (idF seit der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010) lautet - auszugsweise - wie folgt:

„§ 78.

(1) Beschwerden der Beteiligten wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege können,

1.   soweit sie Richter eines Bezirksgerichtes betreffen, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes,

2.   soweit sie den Vorsteher eines Bezirksgerichtes oder Richter des Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten dieses Gerichtshofes und

3.   soweit sie den Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz betreffen, beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes angebracht werden. Alle nicht offenbar ungegründeten Beschwerden sind dem betreffenden Gerichte oder richterlichen Beamten mit der Aufforderung mitzutheilen, binnen bestimmter Frist der Beschwerde abzuhelfen und darüber Anzeige zu erstatten, oder die entgegenstehenden Hindernisse bekanntzugeben. Mit der Aufforderung kann unter Umständen die Androhung von Disciplinarmaßregeln verbunden werden.

(2) Beschwerden, die gegen Oberlandesgerichte oder gegen den Obersten Gerichts- und Cassationshof wegen Verweigerung oder Verzögerung der Rechtspflege erhoben werden, sind bei den Präsidenten dieser Gerichtshöfe, Beschwerden, welche gegen die Präsidenten selbst gerichtet sind, beim Justizministerium anzubringen und in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des ersten Absatzes zu erledigen.

(3) Gegen Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte können Beschwerden wegen Nichtbefolgung oder unrichtiger Vollziehung der ihnen gesetzlich obliegenden oder vom Gerichte aufgetragenen Amtshandlungen, sofern nicht für einzelne Fälle etwas anderes angeordnet ist, mündlich oder schriftlich bei den mit der Aufsicht über die Gerichtskanzlei betrauten richterlichen Beamten, bei dem Executionscommissär oder bei dem Vorsteher des Gerichtes angebracht werden, bei dem der Beamte verwendet wird.

(4) Wer in einer Aufsichtsbeschwerde die dem Gerichte schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt oder Richter, Beamte, Parteien, Vertreter, Bevollmächtigte, Zeugen oder Sachverständige grundlos beleidigt, ist, unbeschadet der deshalb eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Vorsteher des Gerichtes oder der Justizbehörde, bei der die Beschwerde eingebracht wurde, mit einer Ordnungsstrafe (§ 220 der Zivilprozeßordnung) zu belegen.

...“

25       Gemäß § 78 Abs. 4 GOG kommt die Zuständigkeit für die Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Inhalte in einer Aufsichtsbeschwerde also dem „Vorsteher des Gerichtes“ - womit ausgehend von der Diktion des GOG (vgl. § 75 GOG) gegebenenfalls auch die Präsidenten der Gerichtshöfe erfasst sind - zu, bei dem die Beschwerde eingebracht wurde. Dem BVwG ist dahin beizupflichten, dass der Wortlaut dieser Regelung, in der insoweit auf die Einbringungsstelle abgestellt wird, eindeutig ist. Hinzu tritt Folgendes:

26       Nach § 78 GOG besteht ohnehin (entgegen der Revision) ein Gleichklang zwischen der Zuständigkeit zur Verhängung allfälliger Ordnungsstrafen nach Abs. 4 und der Zuständigkeit zur inhaltlichen Behandlung einer Aufsichtsbeschwerde nach Abs. 1 bis 3: Aufsichtsbeschwerden gegen Richter sind, je nachdem wer von ihnen betroffen ist, beim Vorsteher des Bezirksgerichtes, beim Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofs bzw. beim Justizministerium einzubringen (§ 78 Abs. 1 bis 2 GOG); diesen Stellen kommt die inhaltliche Erledigung der Beschwerden iSd § 78 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz GOG zu. Auch gegen „Beamte der Gerichtskanzlei und Vollstreckungsbeamte“ sind Aufsichtsbeschwerden - u.a. - beim Vorsteher des Gerichtes anzubringen, bei dem der Beamte verwendet wird (Abs. 3), also (ebenso) bei der Stelle, der iSd § 25 Abs. 1 bzw. § 63 GOG die Dienstaufsicht über das gesamte Personal zukommt.

27       Auch der intrasystematische Zusammenhang des § 78 Abs. 4 GOG mit den weiteren Regelungen des § 78 GOG deutet daher, was die Zuständigkeit für die Verhängung von Ordnungsstrafen anlangt, in keine andere als die durch den klaren Wortlaut des Abs. 4 gewiesene Richtung. Für ein anderes Auslegungsergebnis sprechende Argumente werden von der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

28       Nur ergänzend: Die Ordnungsstrafe nach § 78 Abs. 4 GOG ist dazu bestimmt, Verletzungen der dem Gericht schuldigen Achtung zu ahnden; sie wendet sich also, ebenso wie die nach § 34 Abs. 3 AVG, nicht gegen den Inhalt des Vorbringens, sondern die Form, in der dieses erfolgt (vgl. VwGH 28.9.1995, 94/17/0427). Auch von daher ist nicht zu sehen, warum die Sanktionierung einer iSd § 78 Abs. 4 GOG unzulässigen Form stets von der gleichen Stelle erfolgen müsste, welcher die inhaltliche Behandlung zukommt.

29       In der Zulässigkeitsbegründung der Revision werden nach dem Gesagten keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher von einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2020

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030057.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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