TE Vwgh Beschluss 2020/9/16 Ra 2019/16/0219

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
B-VG Art133 Abs4
GSpG 1989 §52 Abs1
GSpG 1989 §53
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der A GmbH in G, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. September 2019, Zlen. VGW-002/094/5592/2019-28, VGW-002/V/094/5594/2019, betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Bescheid vom 28. Februar 2019 ordnete die Landespolizeidirektion Wien die Beschlagnahme von sechs näher bezeichneten Glücksspielgeräten und zwei näher bezeichneten, den Eingriffsgegenständen zugehörigen Komponenten gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) an und verfügte die Einziehung dieser Geräte gemäß § 54 Abs. 1 GSpG. Mit diesem Bescheid wies die Landespolizeidirektion auch den Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung der nunmehr revisionswerbenden Gesellschaft (Revisionswerberin) im Beschlagnahme- sowie im Einziehungsverfahren ab.

2        Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom 1. April 2019 dagegen Beschwerde.

3        Das Verwaltungsgericht Wien wies mit der angefochtenen Entscheidung vom 25. September 2019 unter anderem die Beschwerde der Revisionswerberin mit Beschluss zurück und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

4        Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass MD (der Zweitbeschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) der tatsächliche Lokalbetreiber und Geräteinhaber sei, und traf ausführliche Feststellungen zu Datum und Höhe der nach den vorgelegten Unterlagen geleisteten Mietzinszahlungen. Zudem traf das Verwaltungsgericht nähere Feststellungen zu den von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen (Kaufvertrag und Kontoblatt) und hielt fest, dass die Revisionswerberin nicht Eigentümerin der Geräte sei.

5        Seine Beweiswürdigung erläuterte das Verwaltungsgericht zu allen Feststellungen näher: Zur Feststellung, dass MD der tatsächliche Lokalbetreiber und Geräteinhaber sei, führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die von ihm festgestellten Mietzinszahlungen zusammengefasst aus, dass es sich bei der vermeintlichen Untervermietung des Lokals von MD an eine I Kft. lediglich um eine Scheinkonstruktion handle. Zu dem vorgelegten Untermietanbot dieser I Kft. an die Revisionswerberin zeigte das Verwaltungsgericht Widersprüche und Unklarheiten auf, aufgrund derer es zum Schluss kam, dass die Revisionswerberin nicht Lokal- und Geräteinhaberin sei. Zur Feststellung der Eigentümerschaft an den Geräten führte das Verwaltungsgericht aus, dass mit dem von der Revisionswerberin vorgelegten Kaufvertrag sowie ihrem Kontoblatt das Eigentum an den Geräten nicht habe nachgewiesen werden können. Trotz persönlicher Aufforderung zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, hätten weder der Geschäftsführer der Revisionswerberin noch deren Vertreter an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, weshalb offene Fragen nicht hätten geklärt werden können.

6        Die gegen diesen Beschluss erhobene außerordentliche Revision legte das Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

7        Nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9        Wer zum Tatzeitpunkt als Lokalbetreiber, als Geräteinhaber oder als Geräteeigentümer anzusehen war, hängt von Sachverhaltsfeststellungen ab, welche das Ergebnis einer vom Verwaltungsgericht vorzunehmenden Beweiswürdigung bilden. Der Verwaltungsgerichtshof ist als reine Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH 23.7.2019, Ra 2019/17/0065, mwN). Eine derart krasse Fehlbeurteilung in der durch das Verwaltungsgericht nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen vorgenommenen Beweiswürdigung wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargetan.

10       Auch unterliegt die Frage, ob eine Beweisaufnahme (noch) notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge auch in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. abermals VwGH 23.7.2019, Ra 2019/17/0065, mwN). Auch Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

11       Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Frage, ob ein bestimmter Vertrag geschlossen worden ist oder nicht, im Regelfall keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellt (vgl. abermals VwGH 23.7.2019, Ra 2019/17/0065, mwN). Aus welchem Grund in diesem Zusammenhang gegenständlich eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegen soll, legt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht dar.

12       Die Revisionswerberin wirft keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

13       Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160219.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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