TE Vwgh Beschluss 2020/9/18 Ro 2016/08/0020

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/13 Studienförderung

Norm

ASVG §76 Abs1 Z2 litc
StudFG 1992 §13
StudFG 1992 §14
StudFG 1992 §15
  1. ASVG § 76 heute
  2. ASVG § 76 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 76 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  5. ASVG § 76 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  6. ASVG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  7. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  8. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 76 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  10. ASVG § 76 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  11. ASVG § 76 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  12. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. ASVG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 76 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 76 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  17. ASVG § 76 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  18. ASVG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  19. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  20. ASVG § 76 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  21. ASVG § 76 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  22. ASVG § 76 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  23. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  24. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  25. ASVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  26. ASVG § 76 gültig von 24.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2001
  27. ASVG § 76 gültig von 23.07.1999 bis 23.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1999
  28. ASVG § 76 gültig von 01.01.1998 bis 22.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. ASVG § 76 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/08/0021 B 22.10.2020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer sowie die Hofrätin Dr. Julcher und den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision der Steiermärkische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) als belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht, vertreten durch Dr. Helmut Destaller, Dr. Gerald Mader, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Wastiangasse 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016, G305 2122282-1/11E, betreffend Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung (mitbeteiligte Partei: K L in G, vertreten durch die Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Österreichische Gesundheitskasse hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.1. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass - in Stattgebung der Beschwerde des Mitbeteiligten - der Bescheid der Revisionswerberin vom 5. Jänner 2016, mit dem der monatliche Beitrag des Mitbeteiligten zur studentischen Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Jahr 2015 ab dem 22. Mai 2015 mit € 97,01 festgesetzt wurde, behoben und festgestellt werde, dass die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG zur Anwendung gelange.2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass - in Stattgebung der Beschwerde des Mitbeteiligten - der Bescheid der Revisionswerberin vom 5. Jänner 2016, mit dem der monatliche Beitrag des Mitbeteiligten zur studentischen Selbstversicherung in der Krankenversicherung für das Jahr 2015 ab dem 22. Mai 2015 mit € 97,01 festgesetzt wurde, behoben und festgestellt werde, dass die begünstigte Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zur Anwendung gelange.

2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, nach Auffassung der Revisionswerberin käme nicht die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG zur Anwendung, weil der Mitbeteiligte das im April 2015 begonnene Doktoratsstudium nicht innerhalb von zwölf Monaten nach seinem (bereits) im Jahr 2004 (in seinem Heimatland) abgeschlossenen Masterstudium aufgenommen hätte, was Anspruchsvoraussetzung nach § 15 Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, auf den § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG verweise, wäre.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, nach Auffassung der Revisionswerberin käme nicht die begünstigte Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zur Anwendung, weil der Mitbeteiligte das im April 2015 begonnene Doktoratsstudium nicht innerhalb von zwölf Monaten nach seinem (bereits) im Jahr 2004 (in seinem Heimatland) abgeschlossenen Masterstudium aufgenommen hätte, was Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 15, Studienförderungsgesetz (StudFG) 1992, auf den Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG verweise, wäre.

Diese Rechtsauffassung der Revisionswerberin sei aber nicht zutreffend. Der Mitbeteiligte erfülle die (näher erörterten) Voraussetzungen für die studentische Selbstversicherung nach § 16 Abs. 2 ASVG, strittig sei lediglich die Auslegung des § 76 Abs. 1 ASVG dahingehend, ob die (allgemeine) Beitragsgrundlage nach Z 1 oder die begünstigte Beitragsgrundlage nach Z 2 zur Anwendung gelange. Bei Auslegung dieser Vorschrift nach dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass die begünstigte Beitragsgrundlage dann anzuwenden sei, wenn nicht eine der Ausnahmen des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c ASVG vorliege. Gegenständlich komme der Tatbestand der lit. c leg. cit. in Betracht, wonach die allgemeine Beitragsgrundlage anzuwenden sei, wenn vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinn der §§ 13 bis 15 StudFG 1992 absolviert worden sei. Dabei sei der (hier im Blick stehende) Verweis auf § 15 StudFG 1992 dahingehend auszulegen, dass es nur auf die jeweilige Art der absolvierten Studien ankomme; nicht erforderlich sei, dass auch die sonstigen dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, gehe es doch nicht um einen Anspruch auf Studienbeihilfe, sondern um die Beitragsgrundlage für die freiwillige Selbstversicherung. Im Übrigen gelange nach der weiteren Regelung des § 76 Abs. 1 Z 2 letzter Absatz ASVG die Ausnahmebestimmung der lit. c leg. cit. auf Selbstversicherte, die - wie der Mitbeteiligte - während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG) ausübten, jedenfalls nicht zur Anwendung. Im Hinblick darauf sei jedoch fallbezogen die ermäßigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG anzuwenden.Diese Rechtsauffassung der Revisionswerberin sei aber nicht zutreffend. Der Mitbeteiligte erfülle die (näher erörterten) Voraussetzungen für die studentische Selbstversicherung nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG, strittig sei lediglich die Auslegung des Paragraph 76, Absatz eins, ASVG dahingehend, ob die (allgemeine) Beitragsgrundlage nach Ziffer eins, oder die begünstigte Beitragsgrundlage nach Ziffer 2, zur Anwendung gelange. Bei Auslegung dieser Vorschrift nach dem klaren Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass die begünstigte Beitragsgrundlage dann anzuwenden sei, wenn nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bis c ASVG vorliege. Gegenständlich komme der Tatbestand der Litera c, leg. cit. in Betracht, wonach die allgemeine Beitragsgrundlage anzuwenden sei, wenn vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinn der Paragraphen 13 bis 15 StudFG 1992 absolviert worden sei. Dabei sei der (hier im Blick stehende) Verweis auf Paragraph 15, StudFG 1992 dahingehend auszulegen, dass es nur auf die jeweilige Art der absolvierten Studien ankomme; nicht erforderlich sei, dass auch die sonstigen dort vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, gehe es doch nicht um einen Anspruch auf Studienbeihilfe, sondern um die Beitragsgrundlage für die freiwillige Selbstversicherung. Im Übrigen gelange nach der weiteren Regelung des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, letzter Absatz ASVG die Ausnahmebestimmung der Litera c, leg. cit. auf Selbstversicherte, die - wie der Mitbeteiligte - während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit (mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) ausübten, jedenfalls nicht zur Anwendung. Im Hinblick darauf sei jedoch fallbezogen die ermäßigte Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG anzuwenden.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht sprach ferner aus, dass die Revision zulässig sei. Die Entscheidung hänge von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil es „hinsichtlich der gegenständlich zu klärenden Rechtsfrage (...) an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ fehle.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die - Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende - ordentliche Revision mit einem Aufhebungs- bzw. Abänderungsantrag.

Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf Zurück- bzw. Abweisung der Revision.

4. Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (§ 34 Abs. 1a VwGG) - Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig.4. Die Revision ist entgegen dem - den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden (Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG) - Ausspruch des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig.

5. Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner (oben wiedergegebenen) Begründung für die Zulassung der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend konkret aufzeigte. Angesichts dessen wäre es an der Revisionswerberin gelegen gewesen, Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzutun (vgl. etwa VwGH 30.3.2020, Ro 2020/08/0002).5. Voranzustellen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner (oben wiedergegebenen) Begründung für die Zulassung der Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend konkret aufzeigte. Angesichts dessen wäre es an der Revisionswerberin gelegen gewesen, Gründe für das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzutun vergleiche , etwa VwGH 30.3.2020, Ro 2020/08/0002).

Die Revisionswerberin legt jedoch - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - ebenso keine Gründe dar, aus denen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und damit die Zulässigkeit der Revision abgeleitet werden könnte.Die Revisionswerberin legt jedoch - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - ebenso keine Gründe dar, aus denen das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und damit die Zulässigkeit der Revision abgeleitet werden könnte.

6. Die Revisionswerberin macht geltend, für die in § 16 Abs. 2 ASVG genannte Personengruppe sei grundsätzlich die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG vorgesehen. In lit. c leg. cit. werde jedoch die begünstigte Selbstversicherung ausgeschlossen, wenn vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium nach den §§ 13 bis 15 StudFG 1992 absolviert worden sei. Dieser Verweis auf das StudFG 1992 bedeute, dass auch die dortigen Regelungen und Fristen zu berücksichtigen seien. So müsse nach § 15 Abs. 4 StudFG 1992 ein Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, bei Überschreitung der Frist stehe keine begünstigte Selbstversicherung zu. Die genannte Regelung gehe dabei von der Fortführung eines vorangegangenen Studiums in derselben Studienrichtung aus, ein Neustudium sei indes nicht erfasst. Vorliegend habe der Mitbeteiligte das vorangegangene Studium im Wege des nunmehrigen Doktoratsstudiums fortgeführt und kein Neustudium absolviert. Er habe dabei die 12-Monatsfrist des § 15 Abs. 4 StudFG 1992 überschritten, weil er das vorangegangene Studium bereits im Jahr 2004 abgeschlossen, das Doktoratsstudium aber erst im April 2015 aufgenommen habe. Im Hinblick darauf lägen jedoch die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG nicht vor.6. Die Revisionswerberin macht geltend, für die in Paragraph 16, Absatz 2, ASVG genannte Personengruppe sei grundsätzlich die begünstigte Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG vorgesehen. In Litera c, leg. cit. werde jedoch die begünstigte Selbstversicherung ausgeschlossen, wenn vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium nach den Paragraphen 13 bis 15 StudFG 1992 absolviert worden sei. Dieser Verweis auf das StudFG 1992 bedeute, dass auch die dortigen Regelungen und Fristen zu berücksichtigen seien. So müsse nach Paragraph 15, Absatz 4, StudFG 1992 ein Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen werden, bei Überschreitung der Frist stehe keine begünstigte Selbstversicherung zu. Die genannte Regelung gehe dabei von der Fortführung eines vorangegangenen Studiums in derselben Studienrichtung aus, ein Neustudium sei indes nicht erfasst. Vorliegend habe der Mitbeteiligte das vorangegangene Studium im Wege des nunmehrigen Doktoratsstudiums fortgeführt und kein Neustudium absolviert. Er habe dabei die 12-Monatsfrist des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG 1992 überschritten, weil er das vorangegangene Studium bereits im Jahr 2004 abgeschlossen, das Doktoratsstudium aber erst im April 2015 aufgenommen habe. Im Hinblick darauf lägen jedoch die Voraussetzungen für die begünstigte Selbstversicherung nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG nicht vor.

7. Mit diesen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin freilich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.7. Mit diesen Ausführungen zeigt die Revisionswerberin freilich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.

7.1. Aus § 76 Abs. 1 ASVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 geht klar hervor, dass § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG grundsätzlich eine (allgemeine) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung vorsieht. § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG ordnet als Ausnahme für Selbstversicherte, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 ASVG angehören, eine begünstigte Beitragsgrundlage an. Zu dieser enthalten die lit. a bis c des § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG wiederum Gegenausnahmen, bei deren Erfüllung die (allgemeine) Beitragsgrundlage an die Stelle der begünstigten Beitragsgrundlage tritt. Die - hier in Rede stehende - Gegenausnahme des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG betrifft Selbstversicherte, die vor dem gegenwärtigen Studium bereits ein Hochschulstudium im Sinn der §§ 13 bis 15 StudFG 1992 absolviert haben. Diese Gegenausnahme ist jedoch - nach dem Schlussteil des § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG - (unter anderem) für Selbstversicherte nicht anzuwenden, die während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Eine dennoch ausgeübte Erwerbstätigkeit bleibt unberücksichtigt, wenn das daraus bezogene Erwerbseinkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigt.7.1. Aus Paragraph 76, Absatz eins, ASVG in der zeitraumbezogen maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, geht klar hervor, dass Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG grundsätzlich eine (allgemeine) Beitragsgrundlage für Selbstversicherte in der Krankenversicherung vorsieht. Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ordnet als Ausnahme für Selbstversicherte, die der Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 2, ASVG angehören, eine begünstigte Beitragsgrundlage an. Zu dieser enthalten die Litera a, bis c des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG wiederum Gegenausnahmen, bei deren Erfüllung die (allgemeine) Beitragsgrundlage an die Stelle der begünstigten Beitragsgrundlage tritt. Die - hier in Rede stehende - Gegenausnahme des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG betrifft Selbstversicherte, die vor dem gegenwärtigen Studium bereits ein Hochschulstudium im Sinn der Paragraphen 13, bis 15 StudFG 1992 absolviert haben. Diese Gegenausnahme ist jedoch - nach dem Schlussteil des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG - (unter anderem) für Selbstversicherte nicht anzuwenden, die während des Hochschulstudiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Eine dennoch ausgeübte Erwerbstätigkeit bleibt unberücksichtigt, wenn das daraus bezogene Erwerbseinkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG nicht übersteigt.

7.2. Daraus folgt fallbezogen, dass für den Mitbeteiligten nicht die (allgemeine) Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 1 ASVG anzuwenden ist, sondern auf Grund seiner Eigenschaft als ordentlicher Studierender (Angehöriger der Personengruppe des § 16 Abs. 2 ASVG) die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG zur Anwendung gelangt. Was die Gegenausnahme der lit. c des § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG betrifft, so kommt diese schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Mitbeteiligte unstrittig während des nunmehrigen Studiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Folglich ist - wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte - die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG anzuwenden.7.2. Daraus folgt fallbezogen, dass für den Mitbeteiligten nicht die (allgemeine) Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG anzuwenden ist, sondern auf Grund seiner Eigenschaft als ordentlicher Studierender (Angehöriger der Personengruppe des Paragraph 16, Absatz 2, ASVG) die begünstigte Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG zur Anwendung gelangt. Was die Gegenausnahme der Litera c, des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG betrifft, so kommt diese schon deshalb nicht zum Tragen, weil der Mitbeteiligte unstrittig während des nunmehrigen Studiums keine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Folglich ist - wie das Bundesverwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum erkannte - die begünstigte Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG anzuwenden.

7.3. Soweit die Revisionswerberin - im Ergebnis (vgl. im Einzelnen Punkt 6.) - die Ansicht vertritt, der Verweis des § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG auf die §§ 13 bis 15 StudFG 1992 habe zur Folge, dass auch die dortigen Regelungen und Fristen (insbesondere die 12-Monatsfrist des § 15 Abs. 4 StudFG 1992) zu berücksichtigen seien und deren Nichteinhaltung zum Ausschluss der begünstigten Selbstversicherung führe, ist diese Rechtsansicht durch den klaren und eindeutigen Wortlaut der betreffenden Bestimmung widerlegt. Zum einen regelt die lit. c nur eine Gegenausnahme und nicht die Voraussetzungen für den begünstigten Beitragssatz, zum anderen kommt es lediglich darauf an, dass der Selbstversicherte vor dem gegenwärtigen Studium bereits ein Hochschulstudium - das durch den Verweis auf die §§ 13 bis 15 StudFG 1992 näher bestimmt (definiert) wird - absolviert hat. Der Verweis auf die genannten Bestimmungen des StudFG 1992 kann aber nicht so verstanden werden, dass auch die dort zur Begründung des Anspruchs auf Studienbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG anwenden zu können. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist auch aus den - bereits im angefochtenen Erkenntnis näher erörterten - Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten. Eine Auslegung nach einem über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinausgehenden vermeintlichen Willen des Gesetzgebers kommt jedenfalls nicht in Betracht (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056).7.3. Soweit die Revisionswerberin - im Ergebnis vergleiche , im Einzelnen Punkt 6.) - die Ansicht vertritt, der Verweis des Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ASVG auf die Paragraphen 13 bis 15 StudFG 1992 habe zur Folge, dass auch die dortigen Regelungen und Fristen (insbesondere die 12-Monatsfrist des Paragraph 15, Absatz 4, StudFG 1992) zu berücksichtigen seien und deren Nichteinhaltung zum Ausschluss der begünstigten Selbstversicherung führe, ist diese Rechtsansicht durch den klaren und eindeutigen Wortlaut der betreffenden Bestimmung widerlegt. Zum einen regelt die Litera c, nur eine Gegenausnahme und nicht die Voraussetzungen für den begünstigten Beitragssatz, zum anderen kommt es lediglich darauf an, dass der Selbstversicherte vor dem gegenwärtigen Studium bereits ein Hochschulstudium - das durch den Verweis auf die Paragraphen 13 bis 15 StudFG 1992 näher bestimmt (definiert) wird - absolviert hat. Der Verweis auf die genannten Bestimmungen des StudFG 1992 kann aber nicht so verstanden werden, dass auch die dort zur Begründung des Anspruchs auf Studienbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um die begünstigte Beitragsgrundlage nach Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG anwenden zu können. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist auch aus den - bereits im angefochtenen Erkenntnis näher erörterten - Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten. Eine Auslegung nach einem über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinausgehenden vermeintlichen Willen des Gesetzgebers kommt jedenfalls nicht in Betracht vergleiche , VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056).

8. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, führt das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer Rechtslage nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Vielmehr liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn es - wie hier - trotz Fehlen von Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, weil das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft (vgl. VwGH 16.6.2020, Ra 2018/04/0168; 1.9.2015, Ra 2015/08/0093).8. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, führt das bloße Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung zu einer Rechtslage nicht automatisch zur Zulässigkeit der Revision. Vielmehr liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, wenn es - wie hier - trotz Fehlen von Rechtsprechung keiner Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf, weil das Gesetz selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft vergleiche , VwGH 16.6.2020, Ra 2018/04/0168; 1.9.2015, Ra 2015/08/0093).

9. In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.9. In der Revision wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080020.J00

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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