TE Vwgh Beschluss 2020/9/18 Ra 2019/08/0142

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.09.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §46 Abs1
ZustG §17 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über den Antrag der F GmbH in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Revisionsverfahren betreffend die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2019, Zlen. 1. W126 2172060-1/6E, 2. W126 2172061-1/6E und 3. W126 2172063-1/6E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Gebietskrankenkasse), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit hg Beschluss vom 17. Jänner 2020 wurde der (neuerliche) Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen.

2        Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 (die Sendung trägt den Poststempel vom 13. März 2020) brachte die Antragstellerin einen „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ein. Begründend wurde ausgeführt, die Abholung des hinterlegten Beschlusses vom 17. Jänner 2020 sei innerhalb der vorgegebenen Abholfrist aufgrund der (ordnungsgemäß gemeldeten) Abwesenheit von der Abgabestelle nicht möglich gewesen.

3        Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. „Versäumt“ ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (vgl. VwGH 30.9.2014,Ra 2014/02/0056 sowie 28.5.2013, 2011/05/0076 mwN).

4        Nach § 13 Abs. 1 ZustG sind Dokumente dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden, ist es gemäß § 17 Abs. 1 ZustG zu hinterlegen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

5        Voraussetzung für eine Hinterlegung ist allerdings, dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Hinterlegte Dokumente gelten gemäß § 17 Abs. 3 letzter Satz ZustG nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Zustellung an dem der Rückkehr des Empfängers an die Abgabestelle folgenden Tag nur dann wirksam ist, wenn dieser innerhalb der Abholfrist liegt (vgl. VwGH 28.11.1996, 96/11/0143).

6        Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher - basierend auf den Angaben des Antragstellers - aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen. Auf die Frage, ob bei wirksamer Zustellung des Dokuments ein Fristenlauf ausgelöst worden wäre - was im Antrag nicht dargelegt wird -, braucht daher nicht eingegangen zu werden.

Wien, am 18. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080142.L00

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten