TE Bvwg Beschluss 2020/4/9 W136 2222817-1

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Veröffentlicht am 09.04.2020
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Entscheidungsdatum

09.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
ZDG §5a

Spruch

W136 2222817-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 26.08.2019, GZ 484840/1/ZD/19:

A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) wurde mit Bescheid vom 05.03.2019 zum Grundwehrdienst mit Dienstantritt 01.10.2019 einberufen. Dieser Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung am 08.03.2019 (Beginn der Abholfrist) zugestellt.

2. Am 07.03.2019 brachte der BF beim Militärkommando Wien eine Zivildiensterklärung ein, die der belangten Behörde übermittelt wurde. Diese erließ sodann den bekämpften Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Zivildiensterklärung des BF vom 07.03.2019 infolge Ruhens des Rechts auf Abgabe einer Zivilidiensterklärung gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iV mit § 1 Abs. 2 Z 2 2. Satz ZDG seine Zivildienstpflicht nicht hat eintreten lassen.

Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er im März 2019 bei seinem Vater gelebt habe, jedoch den Postkasten seines Hauptwohnsitzes regelmäßig kontrolliert habe und daher am 12.03.2019 von der Hinterlegung des Einberufungsbefehls erfahren habe und gleich abgeholt habe. Er verstehe daher nicht, wieso sein Rechts auf Abgabe einer Zivildiensterklärung geruht haben sollte.

3. Mit undatierter Note legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht am 26.08.2019 vor.

4. Über telefonisch Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Militärkommando Wien am 06.02.2020 mit, dass der BF den Grundwehrdienst angetreten hat. Über telefonisch Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte die Truppe des BF mit, dass dieser den Grundwehrdienst vollständig geleistet hat und nunmehr Aufschubpräsenzdienst leistet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen. Die Feststellung, dass dem BF der Einberufunsgbefehl zum Grundwehrdienst am 08.03.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Rückschein, wonach die Verständigung über die Hinterlegung am 07.03.2019 in das Postfach eingelegt wurde und die Abholfrist am 08.03.2019 begann. Die Angabe des BF, wonach er selbst die Hinterlegungsanzeige erst am 12.03.2019 durch Nachschau im Postfach wahrgenommen hat, mag zutreffend sein, ändert jedoch nicht an der gemäß ZustellG erfolgten Zustellung durch Hinterlegung.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).

Im Hinblick darauf, dass der BF den Grundwehrdienst zwischenzeitlich vollständig geleistet hat, käme einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über den hier angefochtenen Bescheid nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse des BF im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist und das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen ist. Sollte der BF tatsächlich weiterhin an der Leistung eines Zivildienstes interessiert sein, steht es ihm frei nach Endes des Ruhens des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung (vgl § 1 Abs. 2 letzter Satz ZDG: im vorliegenden Fall drei Jahre nach Beginn des Grundwehrdienstes) eine solche neuerlich abzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtschutzinteresses Zivildienst Zivildienst - Antrittsaufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W136.2222817.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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