TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/27 W129 2223796-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2020
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Entscheidungsdatum

27.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
PrivSchG §13
PrivSchG §14 Abs1
PrivSchG §14 Abs2
PrivSchG §16 Abs1

Spruch

W129 2223796-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Heinz EDELMANN, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30.07.2019, Zl. BMBWF-24.423/0021-II/4/2019, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

a) Verfahren bezüglich Untersagung der Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX Konservatoriums

1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter (und war bis 2018 auch Schulleiter) des XXXX Konservatoriums, einer Privatschule mit eigenem Organisationsstatut.

2. Am 16. März 2012 führte der Stadtschulrat für Wien am XXXX Konservatorium eine Inspektion durch.

3. In der Folge untersagte der Stadtschulrat für Wien mit Bescheid vom 6. August 2012, Zl. 390.003/80-kanz3/2012, die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX Konservatoriums wegen zahlreicher Mängel.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.

5. Mit Bescheid vom 10.07.2013, Zl. BMUKK-24.423/0015-III/3a/2013, gab die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Berufung des Beschwerdeführers statt und genehmigte seine Verwendung als Schulleiter des XXXX Konservatoriums. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einige Mängelpunkte des Stadtschulrates für Wien im Rahmen seiner Stellungnahme habe entkräften können, weshalb eine Verwendungsuntersagung nicht erforderlich sei. Es lägen jedoch weitere Mängel vor, die bei Nichtabstellen zu einer erneuten Verwendungsuntersagung führen könnten.

6. Am 11.05.2015 führte der Fachschulinspektor für XXXX MMag. XXXX im Auftrag des Stadtschulrates für Wien eine weitere Inspektion am XXXX Konservatorium durch, bei der neuerlich bestimmte Mängel festgestellt wurden.

7. Mit Schreiben vom 11.06.2015 setzte der Stadtschulrat für Wien das Bildungsministerium vom Verlauf der Inspektion in Kenntnis.

8. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016, 600.904520/0035-R/2015, untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX Konservatoriums.

In Bezug auf die fristgerecht erhobene Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an deren Ende das Erkenntnis mündlich verkündet wurde (Abweisung der Beschwerde), am 27.09.2018 erfolgte die schriftliche Ausfertigung (zur Zl. W227 2124926-1/6E).

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018, Zl. E 4553/2018-5, wurde die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis des BVwG eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2019, Zl. Ra 2019/10/0010-3, wurde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zurückgewiesen.

b) Verfahren bezüglich Entzug des Öffentlichkeitsrechts des XXXX Konservatoriums

9. Nach der obgenannten Inspektion vom 11.05.2015 fanden am 02.12.2016 und am 23.01.2017 weitere Inspektionen des XXXX Konservatoriums statt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.03.2018 wurden insgesamt 33 Mängel festgestellt und ein 17 Punkte umfassender Mängelbeseitigungsauftrag erteilt.

10. Der Beschwerdeführer replizierte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung in seinem Schreiben vom 19.04.2018 - hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst -dahingehend, dass einige (näher bezeichnete) Mängel nicht gegeben und einige Mängel durch das Abweichen vom Organisationsstatut bedingt seien.

11. Am 23. April 2018 führte der Fachschulinspektor für XXXX MMag. XXXX im Auftrag des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung erneut eine Inspektion am XXXX Konservatorium durch.

In Bezug auf die im Schreiben vom 13.03.2018 angeführten 33 Mängel führte der Fachschulinspektor aus, dass 25 (näher bezeichnete) Mängel noch bestünden, die anderen seien behoben oder teilweise behoben worden; zu drei Mängeln habe er keine Erhebungen vornehmen können.

12. Mit Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 14.03.2019, Zl. BMBWF-24.423/0011-II/4/2019, wurde das (überarbeitete) Organisationsstatut des XXXX Konservatoriums genehmigt.

13. Mit gegenständlichem Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 30.07.2019, Zl. BMBWF-24.423/0021-II/4/2019, wurde dem XXXX Konservatorium das Öffentlichkeitsrecht gemäß § 14 Abs. 2 iVm. § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.

In der Begründung stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang dar und gab in diesem Rahmen auch die auf die Inspektionen vom 11.05.2015, 02.12.2016, 23.01.2017 sowie 23.04.2018 beruhenden Inspektionsberichte des Stadtschulrates für Wien und (im Detail) die festgestellten Mängel wieder.

Aus Sicht der belangten Behörde sei es nachvollziehbar, wenn im (abschließenden) Inspektionsbericht auf eine massive Beeinträchtigung des Unterrichtserfolgs geschlossen werde.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 29.08.2019 durch persönliche Übergabe an eine Arbeitskraft der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers.

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtvertreters fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid fünf Monate nach dem Inkrafttreten des neuen Organisationsstatutes ergangen sei. Daher hätte die belangte Behörde alleine das neue Organisationsstatut heranziehen dürfen.

Zudem habe der (damalige) Stadtschulrat für Wien den Antrag auf Entzug des Öffentlichkeitsrechts gestellt; dazu war er bzw. die nunmehrige Bildungsdirektion für Wien jedoch nicht berechtigt gewesen. Auch sei der Beschwerdeführer nicht zu den Mängeln einvernommen worden.

Es liege kein überprüfbarer Sachverhalt vor. Der Bescheid sei daher schon aus diesem Grunde mit Gesetzwidrigkeit infolge Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.

15. Am 26.09.2019 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor.

16. Mit Schreiben vom 20.03.2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung das Rechercheergebnis vor, wonach auf der Homepage der Schule noch immer der Beschwerdeführer als Schulleiter aufscheine.

17. Mit Schreiben vom 03.04.2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf der Homepage (nur) als "Direktor" und Herr Prof. XXXX als künstlerischer Leiter ausgewiesen werde. Organfunktion nach dem Privatschulgesetz habe nur ein Schulleiter, nicht aber ein "Direktor". Auch sei Herr Prof. XXXX der Bildungsdirektion für Wien als Schulleiter gemeldet worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Schulerhalter der Privatschule " XXXX Konservatorium des XXXX ". Bis 2018 war der Beschwerdeführer auch der Schulleiter der genannten Schule.

1.2. Dieser Privatschule wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 02.06.2008, Zl. 24.423/0001-III/3a/2009, das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen verliehen.

1.3. Mit Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 6. August 2012, Zl. 390.003/80-kanz3/2012, wurde die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter der genannten Privatschule wegen bestimmter Mängel untersagt.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2013, Zl. BMUKK-24.423/0015-III/3a/2013, gab die (damalige) Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur der Berufung des Beschwerdeführers statt und genehmigte seine Verwendung als Schulleiter des XXXX Konservatoriums. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer einige Mängelpunkte des Stadtschulrates für Wien im Rahmen seiner Stellungnahme habe entkräften können, weshalb eine Verwendungsuntersagung nicht erforderlich sei. Es lägen jedoch weitere Mängel vor, die bei Nichtabstellen zu einer erneuten Verwendungsuntersagung führen könnten.

1.4. Am 11. Mai 2015 führte der Fachschulinspektor für XXXX MMag. XXXX im Auftrag des Stadtschulrates für Wien eine weitere Inspektion am XXXX Konservatorium durch, bei der neuerlich bestimmte Mängel festgestellt wurden.

1.5. Mit Bescheid vom 22. Februar 2016, 600.904520/0035-R/2015, untersagte der Stadtschulrat für Wien die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX Konservatoriums.

In Bezug auf die fristgerecht erhobene Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2018 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an deren Ende das Erkenntnis mündlich verkündet wurde (Abweisung der Beschwerde), am 27.09.2018 erfolgte die schriftliche Ausfertigung (zur Zl. W227 2124926-1/6E).

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018, Zl. E 4553/2018-5, wurde die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis des BVwG eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2019, Zl. Ra 2019/10/0010-3, wurde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zurückgewiesen.

1.6.1 In seinem am 12.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis (schriftliche Ausfertigung am 27.09.2018) stellte das Bundesverwaltungsgericht folgende Mängel fest (MP=Mangelpunkt):

a) MP 1: Der Beschwerdeführer vergewissert sich nicht, ob der Lehrplan von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird.

b) MP 2: Der Beschwerdeführer vergewissert sich nicht, ob die Prüfungsordnung von den Lehrkräften beherrscht und angewendet wird.

c) MP 3: Der Beschwerdeführer überprüft nicht, ob die Schüler dem Unterricht folgen können.

d) MP 4: Der Beschwerdeführer führt keine Prüfungsvorbesprechungen durch.

e) MP 5: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass Aufnahmeprüfungen statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber teilweise mit den Noten 1 bis 5 benotet.

f) MP 6: Der Beschwerdeführer beurteilt Übertrittsprüfungen nicht statutenkonform: Laut Organisationsstatut ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen, es wird aber mit den Noten 1 bis 5 beurteilt.

g) MP 7: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass Hauptfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut sind "Absolvierungen" mit der Beurteilungsskala "Absolviert" oder "Nicht absolviert" vorgesehen.

h) MP 8: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass Ergänzungsfächer statutenkonform beurteilt werden: Laut Organisationsstatut ist mit den Noten 1 bis 5 zu beurteilen. Es wird aber teilweise mit "Absolviert" oder "Nicht absolviert" benotet.

i) MP 9: Die Beurteilung von Abschlussprüfungen erfolgt mit "ausgezeichnetem Erfolg" bzw. mit "Erfolg", anstatt mit "Auszeichnung" und "Bestanden".

j) MP 10: Angerechnete Ergänzungsfächer werden entgegen den Bestimmungen des Organisationsstatuts nicht benotet, sondern lediglich mit dem Vermerk "angerechnet" eingetragen.

k) MP 11: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass Studienverläufe statutenkonform eingehalten werden: Es erfolgen Wiederholungen trotz positiver Absolvierungen.

l) MP 12: Der Beschwerdeführer stellt nicht sicher, dass die Prüfungsordnung des Organisationsstatuts eingehalten wird: Prüfungsprotokolle werden bis auf Kontroll- und Übertrittsprüfungen weder korrekt bezeichnet noch erfolgt die Beurteilung korrekt.

m) MP 13: Der Beschwerdeführer enthält den Studierenden - entgegen den Bestimmungen der Studienpläne im Organisationsstatut - fast durchwegs eine Stunde Unterricht im Hauptfach vor.

n) MP 14: Der Beschwerdeführer führt kaum Hospitationen durch und selbst wenn, dann ohne pädagogisches Feedback.

o) MP 15: Der Beschwerdeführer hat weder für Prüfungen noch für Lehrveranstaltungen Leistungsbeurteilungskriterien vorgegeben, ausarbeiten lassen, verlautbart oder kommuniziert.

p) MP 16: Der Beschwerdeführer bringt seinen Studierenden den Schulzweck, die Bildungsziele und den Lehrplan nicht näher, stellt auch nicht sicher, dass dies durch die Lehrkräfte erfolgt.

q) MP 17: Der Beschwerdeführer kann die Studienverläufe nur unzureichend dokumentieren. Dokumentationen hinsichtlich Studienunterbrechungen bzw. Fernbleiben vom Unterricht sowie Aufzeichnungen bezüglich Überspringen und Wiederholen von Semestern, Ausbildungsstufen, Aufsteigen in nächsthöhere Stufen (fehlendes Übertrittsprotokoll) sowie Anrechnungen fehlen.

r) MP 18: Der Beschwerdeführer stellt Studienerfolgsbestätigungen nicht korrekt aus. Teilweise behoben ist der Mangel, dass auf Inskriptionsbestätigungen falsche Studienbezeichnungen geführt werden.

s) MP 19: Es besteht eine Diskrepanz zwischen der Anzahl der in den Klassenbüchern geführten Schüler und der Anzahl an laut gültigem Eröffnungsbericht inskribierten Schülern.

1.6.2. Hingegen stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Mängel, wonach die freien Wahlfächer keinem Fach zugeordnet werden, und wonach Beschwerdeführer auf fast allen dem Stadtschulrat für Wien vorgelegten Schulschriften - trotz schriftlicher Weisung des Stadtschulrates für Wien - nicht die korrekte Schulbezeichnung laut Organisationsstatut verwendet (weder im Briefkopf noch auf Zeugnissen oder im Rundsiegel), mittlerweile behoben wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dritten angab, er kenne seine übergeordneten Stellen nicht. Es könne zudem dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Studierenden auf Verlangen das Organisationsstatut nicht aushändigt, das das Organisationsstatut auf der Website der Privatschule abrufbar sei.

1.6.3. Zu fünf behaupteten Mängeln - eine bestimmte Gliederung der Pflichtfächer und Ergänzungsfächer; Abhaltung der Diplomprüfung in zumindest zwei Teilen; abgehalten; teilweise Anwendung von Englisch als Unterrichtssprache angewendet; Verwendung von ECTS-Punkten auf Zeugnissen; Weisung des Beschwerdeführers an eine Lehrerin, eine an sie adressierte Ladung des Stadtschulrates für Wien zu ignorieren - führte das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 3.1.2.2. der schriftlichen Ausfertigung vom 27.08.2018 in rechtlicher Hinsicht aus, dass auf Basis des (damaligen) Organisationsstatutes oder sonstiger Rechtsquellen kein Mangel erkannt werden könne.

1.6.4. Im Übrigen führte das Bundesverwaltungsgericht wörtlich aus:

"Zusammengefasst verstößt der Beschwerdeführer somit seit Jahren gegen zahlreiche Bestimmungen des Organisationsstatuts, insbesondere werden Prüfungen statutenwidrig beurteilt und Studierende trotz positiver Absolvierung zu Wiederholungen von Prüfungen zugelassen. Zudem bestehen weiterhin gravierende Mängel in der Dokumentation der Studienverläufe und in den Prüfungsprotokollen. Darüber hinaus kommt der Beschwerdeführer seiner pädagogischen Leitungsfunktion nicht nach; er führt kaum Hospitationen und Lehrerkonferenzen durch und überprüft nicht, ob die Lehrer die jeweiligen Lehrpläne beherrschen und umsetzen sowie die Prüfungsordnung anwenden." (Punkt 3.1.2.4. der schriftlichen Ausfertigung)

1.7. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.11.2018, Zl. E 4553/2018-5, wurde die Behandlung der gegen das genannte Erkenntnis des BVwG eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2019, Zl. Ra 2019/10/0010-3, wurde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision zurückgewiesen.

1.8. Der Unterricht am XXXX Konservatorium findet nicht nur am für diese Privatschule angezeigten und nicht untersagten Standort in XXXX , sondern auch in Räumlichkeiten am Standort XXXX , statt. Diese Räumlichkeiten wurden nicht iSd § 7 Abs 1 PrivSchG der zuständigen Behörde angezeigt.

1.9. Auf der Homepage des XXXX Konservatoriums schien bis 20.03.2020 der Beschwerdeführer als "Direktor" sowie Herr Prof. XXXX als die "Künstlerische Leitung" wahrnehmende Person auf. Dieser Eintrag wurde nach 20.03.2020 dahingehend abgeändert, dass nunmehr Herr Prof. XXXX als "Direktor" angeführt wird, der Beschwerdeführer hingegen als Schulerhalter.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus den Akten des Beschwerdeverfahrens zu Zl. W227 2124926-1 (Untersagung der Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX Konservatoriums) und den dort getroffenen Feststellungen im Erkenntnis (schriftliche Ausfertigung vom 27.09.2018, Zl. W227 2124926-1/6E).

Die Feststellung zu Punkt 1.8. ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verfahren vor der belangten Behörde. Bei den Räumlichkeiten am Standort XXXX , handelt es sich um Räumlichkeiten des XXXX Konservatoriums, nicht aber des XXXX Konservatoriums. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren erwähnte Anzeige dieser Unterrichtsräumlichkeiten bei der zuständigen Behörde wurde für das XXXX Konservatorium getätigt, nicht aber für das XXXX Konservatorium.

Die Feststellung zu Punkt 1.9. ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Ausdruck der Schulhomepage vom 20.03.2020 und der Antwort des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs. Dass der Beschwerdeführer diesen Eintrag nunmehr abgeändert hat, ergab sich aus einer Nachschau auf der Schulhomepage am 06.04.2020.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen im Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz), BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2019, (kurz: PrivSchG) lauten:

ABSCHNITT III.

Öffentlichkeitsrecht.

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes wird einer Privatschule das Recht übertragen, Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches auszustellen, die mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden und mit den gleichen Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters folgende Rechtswirkungen verbunden:

a) an der Schule können die für die betreffende Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die sich damit einverstanden erklären, zur Einführung in die Praxis des Lehramtes mit Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen werden;

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden schulrechtlichen Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung und Auflassung, die Sprengel und das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung von landesgesetzlichen Vorschriften betreffend die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen treten an die Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten jene des § 23.

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

b) die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen,

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt hat und

d) die Privatschule über für die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schule geeignete Unterrichtsmittel verfügt.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes wegen angenommen.

§ 15. Dauer der Verleihung.

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden. Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues der Schule auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

§ 16. Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise der Nichtweiterverleihung des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise nicht weiterzuverleihen.

(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Falle sind die an der Schule geführten Amtsschriften und Kataloge der zuständigen Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.3. Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, ist gemäß § 14 Abs. 2 PrivSchG das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Schulerhalter, der Leiter und die Lehrer müssen Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht bieten. Darüber hinaus muss die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge bewährt haben. Weiters müssen die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen.

Wenn diese im § 14 PrivSchG genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem Schulerhalter gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG (nach Androhung und erfolgloser Fristsetzung) das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen. Für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts reicht es daher, dass die Voraussetzungen des § 14 PrivSchG nicht mehr voll erfüllt werden. Die Voraussetzungen des § 14 sind unter anderem dann nicht mehr voll erfüllt, wenn Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigungen mit dem vom zuständigen Bundesminister genehmigten Organisationsstatut nicht vollständig übereinstimmen.

3.4. Das in § 16 Abs. 1 PrivSchG vorgegebene Verfahren, dem Schulerhalter unter Androhung des Entzuges des Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung der Mängel zu setzen, wurde prinzipiell eingehalten. Mit Schreiben vom 13.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Entzug des Öffentlichkeitsrechts angedroht und der Beschwerdeführer aufgefordert, die im Schreiben detailliert aufgelisteten Mängel "umgehend" zu beseitigen.

Zwar wurde dem Beschwerdeführer keine konkrete Frist gesetzt bzw. durch Verwendung des Wortes "umgehend" sogar eine unverzügliche Behebung angeordnet, doch erscheint diese dringende Maßnahme im Lichte des Verfahrensganges in Bezug auf die (Untersagung der) Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter und unter Berücksichtigung der bereits ab dem Jahr 2012 festgestellten Mängel als vertretbar. Selbst in jenem Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 10.07.2013, mit welchem dem damaligen Rechtsmittel des Beschwerdeführers stattgegeben und die Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter doch genehmigt wurde, wird ausgeführt, dass weiterhin Mängel im Schulbetrieb gegeben seien, die bei Nichtabstellen zu einer erneuten Verwendungsuntersagung führen könnten.

Auch war dem Beschwerdeführer aufgrund von drei Inspektionen (11.05.2015, 02.12.2016, 23.01.2017) bekannt, dass erhebliche Kritikpunkte an der Organisation und am Unterricht bestanden bzw. bestehen. Zum Großteil finden sich diese Kritikpunkte folgerichtig auch im Schreiben vom 13.03.2018 wieder.

Zudem wurde dem Beschwerdeführer zumindest faktisch eine Frist von etwa einem Monat zur Behebung der Mängel eingeräumt und (erst) am 23.04.2018 eine Inspektion durchgeführt. Bereits zuvor konnte sich der Beschwerdeführer schriftlich im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zum Mängelbeseitigungsauftrag äußern; auch war der Beschwerdeführer bei der Inspektion anwesend und wurden seine schriftlich geäußerten Standpunkte bei der Inspektion mitberücksichtigt.

Somit kann im Gesamtbild nicht erkannt werden, dass die Vorgangsweise der belangten Behörde als unangemessen überhastet oder gar gesetzwidrig erachtet werden müsste.

3.5. Seitens des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Verfahren wiederholt vorgebracht, dass die Privatschule nicht verpflichtet sei, sich wörtlich bzw. "sklavisch" (Schreiben vom 19.04.2018) an das Organisationsstatut zu halten.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sehen §§ 13 und 14 PrivSchG ein zweistufiges Verfahren zur Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vor, bei dem in der ersten Stufe ein Organisationsstatut der Schule genehmigt werden muss. Zwischen der Genehmigung des Statuts und einer allenfalls nachfolgenden Verleihung des Öffentlichkeitsrechts besteht insofern ein systematisch-logischer Zusammenhang, als gemäß § 13 Abs. 2 PrivSchG bei der in der zweiten Stufe erfolgenden Verleihung des neben der Erfüllung der Anforderungen an Leiter und Lehrer der Schule (lit. a) und der Bewährung hinsichtlich des Unterrichtserfolgs (lit. c) hinsichtlich Organisation, Lehrplan und Ausstattung der Schule nur mehr die Einhaltung des Statuts, jedoch keine inhaltlichen Anforderungen an das Statut zu beurteilen sind (lit. b) (VwGH 03.10.2008, 2004/10/0233).

Der Verwaltungsgerichtshof geht demnach davon aus, dass die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts nicht nur die Genehmigung eines Organisationsstatuts (erste Stufe) voraussetzt, sondern auch die Einhaltung dieses Statuts (Teil der zweiten Stufe). Dass die Einhaltung des genehmigten Organisationsstatuts eine Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ist, ergibt sich auch aus dem Gesetzeswortlaut des § 14 PrivSchG, dessen Abs. 2 lit. b als Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts an Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart entsprechen, unter anderem vorsieht, dass "die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule [...] mit einem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut übereinstimmen". Die Verwendung des Terminus "übereinstimmten" lässt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keinen Zweifel offen, dass Organisation, Lehrplan, Ausstattung und Lehrbefähigungen wie im Organisationsstatut vorgesehen auszugestalten bzw. durchzuführen sind. Die Möglichkeit, über das Organisationsstatut hinauszugehen oder etwa bei der Organisation oder den Lehrplänen vom Organisationsstatut (wenn auch nur geringfügig) abzuweichen, besteht daher nicht.

3.6. Der seitens des Beschwerdeführers im Laufe des Verwaltungsverfahrens vertretenen Ansicht, das Organisationsstatut sei nicht wörtlich einzuhalten (vgl. Schreiben vom 19.04.2018), kann im Lichte der klaren Rechtslage, der oben zitierten Rechtsprechung sowie der angestellten Überlegungen nicht beigepflichtet werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht es nicht aus, dass die Bestimmungen des Privatschulgesetzes eingehalten werden und das Vorgehen der Privatschule nicht gegen "das Gesetz oder irgendwelche Bescheide" (Schreiben vom 19.04.2018) verstößt. Vielmehr wird der Handlungsspielraum der Privatschule im - seitens der Privatschule selbst ausgearbeiteten, vorgeschlagenen und zur Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister eingereichte - Organisationsstatut geregelt. Für die Privatschule ersetzt das Organisationsstatut die für andere Bildungseinrichtungen geltenden schulrechtlichen Bestimmungen (zB SchUG, SchOG).

3.7. Diese Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die behaupteten Mängel nur dann eine Relevanz hätten, wenn diese Mängel im Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften stünden, beruht offensichtlich auf einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Genehmigung des Organisationsstatuts einer Privatschule (vgl. VwGH 31.01.2005, 2002/10/0015). Darin spricht der Verwaltungsgerichtshof aus, "dass ein Organisationsstatut zu genehmigen ist, wenn es sich auf eine Einrichtung bezieht, bei der es sich um eine Privatschule im Sinne des Gesetzes handelt, und wenn es - bzw. seine Genehmigung - mit gesetzlichen Vorschriften nicht im Widerspruch steht." Wie bereits anhand der obzitierten Rechtsprechung ausgeführt, ist die Frage der Genehmigung des Organisationsstatuts eine der Verleihung des Öffentlichkeitsrechts vorgelagerte. Die Genehmigung des Organisationsstatuts ist jedoch nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Beim Entzug des Öffentlichkeitsrechts, der den fallbezogenen Verfahrensgegenstand darstellt, können inhaltliche Anforderungen an das Statut nicht beurteilt werden.

3.8. Diesbezüglich wird in der Beschwerde - hier sinngemäß und auf das Wesentlichste zusammengefasst - auch vorgebracht, dass mit rechtskräftigem Bescheid der damaligen Bildungsministerin vom 14.03.2019 ein neues Organisationsstatut erlassen worden sei; die belangte Behörde gehe jedoch nicht auf Sachverhalte ein, die nach diesem Zeitpunkt entstanden seien.

Auch dieser Rechtsansicht ist nicht Folge zu leisten, da § 16 iVm § 14 PrivSchG zunächst nicht alleine auf die Übereinstimmung der Organisation, des Lehrplanes und der Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut abstellt, sondern den Entzug des Öffentlichkeitsrechtes auch andere potentielle Tatbestände knüpft (zB fehlende Unterrichtserfolge, fehlende geeignete Unterrrichtsmittel, etc.).

Darüber hinaus ist nicht ausgeschlossen, dass auch unter Heranziehung des neuen Organisationsstatutes als Soll-Maßstab festgestellt werden muss, dass die tatsächliche Organisation bzw. Lehrplan bzw. Schulausstattung oder Lehrbefähigung nicht mit diesem neuen Organisationsstatut übereinstimmen.

3.9. In der Beschwerde wird darüber zudem vorgebracht, die Bildungsdirektion für Wien habe keine Zuständigkeit zur Stellung eines Antrages auf Entziehung des Öffentlichkeitsrechts und kein subjektives Recht auf Einleitung, Durchführung und Erledigung des Verfahrens.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid von der (damaligen) Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung als gemäß § 23 Abs 2 lit b PrivSchG zuständige Behörde erlassen wurde. Ob die Bildungsdirektion für Wien einen Antrag auf Entzug des Öffentlichkeitsrechts gestellt hat oder nicht, ist in diesem Fall unerheblich, da die belangte Behörde jedenfalls berechtigt war, das Entzugsverfahren amtswegig einzuleiten.

3.10. Zu den einzelnen Mangelpunkten ist Folgendes auszuführen (in der Reihenfolge, wie sie im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 47ff. abgehandelt wurden):

3.10.1. Verantwortlichkeit des Leiters einer Privatschule für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts:

Zu Recht hat die belangte Behörde aus § 5 Abs 3 PrivSchG die Verantwortlichkeit des Leiters einer Privatschule für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts abgeleitet. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der Inspektionen keine Protokolle über die angeblich regelmäßig durchgeführten Hospitationen vorlegen; auch das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Erkenntnis vom 27.09.2020 (schriftliche Ausfertigung), W227 2124926-1/6E, bereits von einer Pflichtverletzung seitens des Beschwerdeführers aus.

Somit ist auch die belangte Behörde zu Recht von einem Mangelpunkt ausgegangen.

3.10.2. Unzulässige Verwendung von Zeugnisformularen:

Gemäß § 22 Abs. 9 und § 22a Abs. 6 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) ist die Gestaltung von Zeugnisformularen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers nach den Erfordernissen der einzelnen Schularten zu bestimmen. Gemäß § 39 Abs. 3 SchUG hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Zeugnisformulare zu treffen. Die Zeugnisformularverordnung schreibt für bestimmte Zeugnisformulare die Verwendung von hellgrünem Unterdruckpapier gemäß Anlage 1 der genannten Verordnung vor.

Die Zeugnisformularverordnung gilt für die Gestaltung von Zeugnisformularen, die an den durch § 1 des SchUG erfassten Schulen zu verwenden sind. Von § 1 SchUG nicht erfasst sind Privatschulen ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, S. 529, FN 2). Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Privatschule um eine Privatschule ohne gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung handelt, ist die Zeugnisformularverordnung von der Privatschule daher nicht anzuwenden. Auch aus dem Organisationsstatut ergibt sich nicht, dass die Zeugnisformularverordnung auf Zeugnisse der Privatschule anzuwenden ist. Demnach gilt die Zeugnisformularverordnung für die Privatschule nicht.

Aus dem Umstand, dass das SchUG und die Zeugnisformularverordnung für die Privatschule nicht anwendbar sind, kann aber - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - keinesfalls geschlossen werden, dass die Zeugnisformularverordnung dennoch angewendet werden kann. Vielmehr hat dieser Umstand zur Folge, dass auf die an der Privatschule ausgestellten Zeugnisse die Zeugnisformularverordnung nicht angewendet werden darf.

Obwohl der Beschwerdeführer mehrfach über die Unzulässigkeit der Ausstellung von Zeugnissen auf grünem Unterdruckpapier informiert wurde, stellte er weiterhin Zeugnisse auf Papier mit hellgrünem Unterdruck aus - dies wurde im übrigen in der Beschwerde auch nicht bestritten - und handelt damit außerhalb der durch das PrivSchG bzw. durch das - sowohl frühere als auch neue - genehmigte Organisationsstatut für die Privatschule vorgegebenen Rechtsgrundlagen.

3.10.3. Keine lückenlose Dokumentation der Studienunterlagen, Protokolle und Klassenbücher

Der im angefochtenen Bescheid genannte "ähnlich gelagerte Fall" ist nicht nur "ähnlich" sondern ident, da das zitierte BVwG-Erkenntnis jenes bezüglich Untersagung der Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter des XXXX Konservatoriums ist.

Dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes folgend hat auch die belangte Behörde zu Recht angenommen, dass eine lückenlose Dokumentation der Studienunterlagen, Protokolle und Klassenbücher zu den Obliegenheiten eines Schulleiters gem. § 5 Abs 3 PrivSchG zählt. Da der Mangel - wie das BVwG im genannten Erkenntnis feststellen musste - auch im Rahmen der Inspektion vom 23.04.2018 weiterbestand, lag jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers vor.

3.10.4. Fehlende Anzeige von Unterrichtsräumlichkeiten

Wie oben unter Punkt 1.8. festgestellt werden musste, findet der Unterricht am XXXX Konservatorium nicht nur am für diese Privatschule angezeigten und nicht untersagten Standort in XXXX , sondern auch in Räumlichkeiten am Standort XXXX statt. Diese Räumlichkeiten wurden nicht iSd § 7 Abs 1 PrivSchG der zuständigen Behörde angezeigt.

Dass die Räumlichkeiten - wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde ausführte - bereits seitens einer anderen Bildungseinrichtung ( XXXX Konservatorium) angezeigt wurden (allerdings für das XXXX Konservatorium selbst, nicht für das XXXX Konservatorium), entbindet nicht von der Verpflichtung der Anzeige iSd § 7 Abs 1 PrivSchG, da die zuständige Schulbehörde die bauliche, einrichtungsmäßige, pädagogische und schulhygienische Eignung in Bezug auf jene Schule zu prüfen hat, die dort Unterricht anbietet.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das XXXX Konservatorium, somit jene Schule, die gesetzeskonform die Anzeige vorgenommen hat, ebenso Musikunterricht anbietet wie das XXXX Konservatorium. Dennoch ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass ein gewissermaßen doppelt in Anspruch genommener Standort die bauliche, einrichtungsmäßige, pädagogische und schulhygienische Eignung nicht (mehr) im gleichen Ausmaß aufweist wie im Falle eines Unterrichtsangebotes von lediglich einer Schule - beispielsweise wenn Fluchtwege oder Sanitäreinrichtungen von deutlich mehr Schülerinnen und Schülern in Anspruch genommen werden.

Somit liegt auch bei diesem Mängelpunkt eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers als Schulerhalter vor.

3.10.5. Zur Verwendung nicht angezeigter und untersagter Lehrkräfte:

Gemäß § 5 Abs. 6 PrivSchG ist die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen des PrivSchG maßgebende Veränderung in deren Person vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde (SSR) unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die in § 5 PrivSchG für Leiter und Lehrer vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen, wenn die in § 5 PrivSchG genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

Der Beschwerdeführer selbst bestreitet nicht, nicht angezeigte Lehrkräfte an der Privatschule verwendet zu haben, geht aber davon aus, dass Lehrkräfte, deren Unterrichtseinsatz bereits für andere Privatschulen angezeigt und nicht untersagt wurde, in späteren Jahren automatisch auch an allen anderen Privatschulen verwendet werden dürften.

Zu Recht sieht die belangte Behörde in der Verwendung von Lehrkräften, deren Unterrichtseinsatz nicht für das XXXX Konservatorium angezeigt wurde, einen Verstoß gegen § 5 Abs. 6 PrivSchG und verweist ebenso zu Recht auf den im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.07.2018, Zl. W224 2183702-1/12E, geprägten Rechtssatz, wonach gerade die Einhaltung des § 5 Abs. 6 PrivSchG, nämlich die ordnungsgemäße Anzeige aller an der Privatschule verwendeten Lehrer, unverzichtbare Voraussetzung dafür sei, dass Schulerhalter, Leiter und Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG) bieten können. Die Überprüfung der angezeigten Lehrkräfte dient gerade dem Zweck, die Eignung der Lehrkräfte in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie die (Lehr-)Befähigung zu überprüfen und in der Person liegende Umstände, die eine nachteilige Auswirkung auf das österreichische Schulwesen erwarten lassen, auszuschließen. Wenn die Überprüfung dieser Kriterien seitens des Schulerhalters durch eine unterlassene Anzeige unmöglich gemacht wird, ist Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG ) nicht geboten.

3.10.6. Zum Mangelpunkt "fehlende Prüfungsbesprechungen":

Das Fehlen von Prüfungsbesprechungen wurde - nach Erörterung in der Beschwerdeverhandlung - auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 (schriftliche Ausfertigung), Zl. W227 2124926-1/6E, festgestellt.

Sowohl das alte als auch das neue Organisationsstatut sehen in § 7 Abs 3 der Prüfungsordnung eine solche regelmäßige Prüfungsbesprechung zwischen Hauptfachlehrer und Direktor vor. Somit verstößt das Unterbleiben von regelmäßigen Prüfungsbesprechungen nicht nur gegen das alte, sondern auch gegen das neue Organisationsstatut.

3.10.7. Zu den Mängelpunkten "fehlende Beurteilung mit fünfteiliger Notenskala" sowohl in Hauptfächern (Mangelpunkt 3) als auch in Nebenfächern (Mangelpunkt 4), bei Aufnahms- und Übertrittsprüfungen (Mangelpunkt 5 und 6) und in Ergänzungsfächern (Mangelpunkt 14):

Sowohl das alte als auch das neue Organisationsstatut der Privatschule sehen beginnend auf Seite 14 bzw. 15 (neues Statut) eine "Prüfungsordnung" vor. In § 10 dieser Prüfungsordnung werden "Ergebnisse, Folgen und Wiederholbarkeit der Prüfungen" geregelt.

Nach dem neuen Statut werden Übertrittsprüfungen, Ergänzungsfachprüfungen sowie Finalprüfungen mit einer fünfteiligen Notenskala beurteilt, nach dem alten Statut nur Ergänzungsfachprüfungen und Finalprüfungen. Für die anderen Prüfungen sehen das alte sowie das neue Statut das Kalkül "bestanden" bzw. "absolviert" oder das Kalkül "absolviert" bzw. "nicht absolviert" vor.

Wenn an der Privatschule nunmehr in Hauptfächern und bei Übertrittsprüfungen Noten (1-5) vergeben werden, handelte die Privatschule jedenfalls in Bezug auf die Hauptfächer nicht in Übereinstimmung mit dem genehmigten Organisationsstatut (alt und auch neu). Lediglich die Vergabe von Noten bei Übertrittsprüfungen ist nunmehr durch das neue Organisationsstatut gedeckt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Vorgaben des Organisationsstatuts seien "nicht sklavisch" umzusetzen, ist auf § 16 PrivSchG zu verweisen, wonach das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen ist, wenn die im § 14 leg. cit. genannten Voraussetzungen, unter anderem also das Übereinstimmen von Organisation und Lehrplan der Schule mit dem genehmigten Organisationsstatut, nicht mehr voll erfüllt werden. Für den Entzug des Öffentlichkeitsrechts reicht daher bereits das nicht volle Übereinstimmen von Organisation und Lehrplan der Schule mit dem Organisationsstatut.

Auch wenn - wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht - aus den angeführten Notenschlüsseln hervorgehe, dass eine positive Note einem "absolviert" und eine negative Note einem "nicht absolviert" gleichgesetzt werden könne, erfolgte die "Benotung" der genannten Leistungen dennoch nicht in Übereinstimmung mit dem Organisationsstatut.

3.10.8. Unterschreitung der festgelegten Wochenstundenzahl:

Die Unterschreitung der festgelegten Wochenstundenzahl wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 (schriftliche Ausfertigung), Zl. W227 2124926-1/6E, festgestellt.

Das im Erkenntnis aus der Beschwerdeverhandlung genannte Beispiel von Seite 82 des (alten) Statuts bezieht sich auf den Gitarreunterricht, der nach dem alten Statut 24 Semesterstunden (12 Semester zu je 2 Unterrichtseinheiten) umfasste, tatsächlich jedoch nur zur Hälfte angeboten wurde. Das neue Statut sieht auf Seite 75 für Gitarre nunmehr nur noch 12 Semesterstunden (12 Semester zu je 1 Unterrichtseinheit) vor.

Somit verstieß die Halbierung des Instrumentalunterricht zum Zeitpunkt der Inspektionen zwar gegen das alte, nunmehr aber nicht gegen das neue Organisationsstatut.

3.10.9 Unterlassen der Vorlage von (bestimmten) Schulakten trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Schulbehörde

Das Unterlassen der Vorlage von (bestimmten) Schulakten trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Schulbehörde Unterschreitung der festgelegten Wochenstundenzahl wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 (schriftliche Ausfertigung), Zl. W227 2124926-1/6E, festgestellt (dort "MP 12", S.10) und ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inspektionsprotokoll zur Inspektion vom 23.04.2018 (der Aufforderung zur Vorlage einer Stichprobe von 5 Prüfungsprotokollen wurde nicht Folge geleistet).

Nach § 4 Abs 4 PrivSchG hat der Schulerhalter auf Verlangen der zuständigen Schulbehörde "alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte über die Schule zu geben." Somit hat die belangte Behörde aus dem Unterlassen der Vorlage einer bestimmten Stichprobe zu Recht einen Verstoß gegen die genannte Gesetzesbestimmung gesehen, zumal es dem Beschwerdeführer nach dem Wortlaut des Inspektionsprotokolls sogar frei stand, zum einen beliebige fünf Prüfungsprotokolle vorzulegen, zum anderen diese auch nachträglich der Behörde zu übermitteln. Ein Hindernis wurde weder in der Beschwerdeverhandlung zu W227 2124926-1, noch im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde oder in der Beschwerde substantiiert dargelegt.

3.10.10. Abweichen von Studienverläufen vom Studienplan

Das Abweichen von Studienverläufen vom Studienplan wurde auch im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.09.2018 (schriftliche Ausfertigung), Zl. W227 2124926-1/6E, festgestellt.

Gemäß § 2 der Prüfungsordnung (Statut alt als auch neu) fallen unter Studienprüfungen Übertrittsprüfungen, Ergänzungsfachprüfungen, Kontrollprüfungen und Absolvierungen. Gemäß § 5 der Prüfungsordnung gelangen diese Studienprüfungen im Hauptfach (in den Studien mit Einzelunterricht) in nachfolgender Weise zur Anwendung: Übertrittsprüfungen, Kontrollprüfungen und Absolvierungen.

Eine bestandene Übertrittsprüfung berechtigt den Studierenden gemäß § 2 Studienordnung/Prüfungsaufbau zum Aufstieg in die nächsthöhere Stufe. Kontrollprüfungen werden gemäß § 7 Abs. 2 der Prüfungsordnung (Statut alt als auch neu) nach zweifelhaftem Studienfortgang entweder durch den Direktor oder auf Antrag des zuständigen Fachlehrers festgesetzt. Bei bestandener Kontrollprüfung kann das Studium gemäß § 10 Z 2.2. der Prüfungsordnung fortgesetzt werden. Nur bei einer nicht bestandenen Kontrollprüfung ist im Organisationsstatut vorgesehen, dass kein Aufstieg in die nächst höhere Studienstufe möglich ist. Im Übrigen handelt es sich bei Leistungsbeurteilungen im Hauptfach um Absolvierungen.

Der Schüler bzw. Studierende der Privatschule hat demnach nach Absolvierung der in den Studienplänen vorgesehenen Anzahl an für die jeweilige Studienstufe vorgesehenen Semestern eine Übertrittsprüfung (oder bei zweifelhaftem Studienfortgang eine Kontrollprüfung) zu absolvieren. Nur wenn die Übertrittsprüfung mit "Bestanden" beurteilt wird, kann der Schüler bzw. Studierende in die nächsthöhere Studienstufe aufsteigen. Wird eine Kontrollprüfung durchgeführt, kann nur bei einer Beurteilung mit "Bestanden" das Studium fortgesetzt werden.

Es widerspricht dem Organisationsstatut, wenn Studierende trotz positiver Absolvierung aller innerhalb einer Stufe vorgesehenen Semester nicht zur Übertrittsprüfung in die nächsthöhere Studienstufe antreten.

Zwar können Schüler bzw. Studierende gemäß § 6 Studienaufbau/Studienordnung mit entsprechender Begründung Abweichungen von der Studienordnung bezüglich der Studiendauer [...] beantragen, derartige Anträge bzw. Begründungen wurden aber nicht dokumentiert. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass abweichende Studienverläufe "eher die Regel" seien, so geht daraus deutlich hervor, dass es sich bei den dokumentierten Fällen nicht um "Ausnahmefälle" handelt, sondern es für Schüler und Studierende in der Regel nicht möglich ist, den vorgegebenen Studienplan einzuhalten. Es ist daher davon auszugehen, dass in den meisten Fällen eine begründete "Ausnahme" nicht vorliegt, sondern die Verlängerung der Studiendauer alleine in der (durch das Organisationsstatut vorgegebenen) zu kurzen Studiendauer liegt. Auch dieser Umstand erweist sich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Gewährung eines ordnungsgemäßen Unterrichts problematisch. Schüler und Studierende werden über die voraussichtliche tatsächliche Dauer der regulären Studiendauer durch die vorgegebenen Studienpläne unrichtig informiert. Dieser Umstand führt letztlich auch dazu, dass die tatsächlichen Lehrpläne nicht mit den Vorgaben des Organisationsstatutes übereinstimmen. Das Statut sieht nämlich nur für Ausnahmefälle ein Abweichen von den Studienplänen vor, während in der Praxis Abweichungen die Regel sind.

3.11. Zusätzlich zu diesen von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erörterten und festgestellten Mängeln musste im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden (siehe oben unter 1.9.), dass der Beschwerdeführer auf der Homepage des XXXX Konservatoriums bis 20.03.2020 als "Direktor" sowie Herr Prof. XXXX als die "Künstlerische Leitung" wahrnehmende Person genannt waren. Dieser Eintrag wurde nach 20.03.2020 dahingehend abgeändert, dass nunmehr Herr Prof. XXXX als "Direktor" angeführt wird, der Beschwerdeführer hingegen als Schulerhalter.

Die im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers geäußerte Rechtsansicht, wonach der Begriff "Direktor" kein Organ im Sinne des Privatschulgesetzes bezeichne und die monierte Verwendung des Begriffes "Direktor" auf der Homepage der Schule somit - sinngemäß - nicht rechtswidrig sei, kann jedoch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt werden.

Zwar ist es richtig, dass das Privatschulgesetz - ebenso wie zB das Schulorganisationsgesetz oder auch das Schulunterrichtsgesetz - vorrangig den Begriff "Leiter" bzw. "Schulleiter" verwendet (vgl. insbesondere § 5 Abs 1 PrivSchG), doch ist der Begriff "Direktor" dem Privatschulgesetz nicht völlig fremd ( vgl. § 27 Abs 2 PrivSchG). Darüber hinaus ist der Begriff "Direktor" nicht nur im allgemeinen Sprachgebrauch zweifelsfrei mit der Leitung einer Schule konnotiert, sondern stellt auch im Lehrerdienstrecht den Amtstitel bzw. die Verwendungsbezeichnung des Leiters einer Schule dar (§ 217 Abs 2 BDG, § 44a Abs 4 VBG).

Das wesentlichste Argument gegen die Rechtsansicht des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers ist jedoch das Organisationsstatut des XXXX Konservatoriums selbst: Dieses sieht sowohl in seiner alten wie in seiner neuen Fassung im Abschnitt V (Gliederung und Organe) in den §§ 9 und 10 vor, dass dem XXXX Konservatorium ein "Direktor" vorsteht; diesem obliegt mit seinem Stellvertreter die "verantwortliche Gesamtleitung des XXXX Konservatoriums sowohl im künstlerisch-pädagogischen als auch im administrativen Bereich".

Somit wurde der Beschwerdeführer im Wege der Homepage des XXXX Konservatoriums öffentlichkeitswirksam bis zum 20.03.2020 als Leiter dieser Bildungseinrichtung genannt, obwohl seine Verwendung bereits als Schulleiter rechtskräftig mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 (schriftliche Ausfertigung: 27.09.2018, Zl. W227 2124926-1/6E) untersagt wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer als Schulerhalter im Herbst 2018 der zuständigen Schulbehörde Herrn Prof. XXXX als neuen Schulleiter genannt hat und dass die Schulbehörde die Verwendung von Herrn Prof. XXXX auch nicht untersagt hat, sodass dieser in rechtlicher Hinsicht zweifelsfrei iSd § 5 PrivSchG als Schulleiter des XXXX Konservatoriums fungiert. Doch die bis zumindest zum 30.03.2020 verwendete Formulierung auf der Homepage, wonach Herr Prof. XXXX die "künstlerische Leitung" innehat, entsprach nicht dem Statut der Schule, da Abschnitt V (Gliederung und Organe) in § 10 festlegt, dass dem Schulleiter die "verantwortliche Gesamtleitung des XXXX Konservatoriums sowohl im künstlerisch-pädagogischen als auch im administrativen Bereich" (Hervorhebung durch das BVwG) zukommt und eben nicht nur im künstlerisch-pädagogischen Bereich. Erst die nach Vorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgte Aktualisierung der Homepage (seit April 2020) führte zur Nennung des Herrn Prof. XXXX als Direktor und des Beschwerdeführers als Schulerhalter.

Insgesamt wurde und wird durch diese Vorgangsweise des Beschwerdeführers jedenfalls der Eindruck erweckt, dass die jahrelange Verquickung der Funktionen des Schulerhalters und der Schulleiters auch nach der rechtskräftigen Abberufung des Beschwerdeführers als Schulleiter nur zögerlich und unwillig aufgelöst wird.

3.12. Dem XXXX Konservatorium wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 02.06.2008, Zl. 24.423/0001-III/3a/2009, das Öffentlichkeitsrecht auf die Dauer der Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen verliehen.

Die einzelnen aufgezeigten Mängel stellen jeweils eine Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 14 PrivSchG dar. Die unterschiedlichen Mängel traten im Zeitraum von (zumindest) 2015 bis zum jetzigen Zeitpunkt und somit jedenfalls während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes auf. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 13.03.2018 aufgefordert, die bei den Inspektionen festgestellten Mängel zu beheben; nach der faktisch eingeräumten Frist von etwa einem Monat (vgl. oben Punkt 3.4.) wurden diese Mängel großteils nicht behoben.

Bei den dargestellten Punkten handelt es sich um gravierende Mängel, die den Schluss rechtfertigen, dass keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht geboten wird (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG). Darüber hinaus ist aus diesen Mängeln ersichtlich, dass die Organisation, der Lehrplan und die Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung des Leiters und der Lehrer mit dem genehmigten Organisationsstatut nicht übereinstimmen. Somit wurden und werden die in § 14 genannten Voraussetzungen während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes nicht mehr voll erfüllt.

3.13. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein quantitativ kleiner Teil der von der belangten Behörde monierten Mängel entweder als marginal (Anführung von ECTS-Punkten auf den Zeugnissen in Anlehnung an den postsekundären Bildungsbereich) oder im Lichte des neuen Statuts als nunmehr obsolet erachtet werden muss (zB Halbierung des Stundenausmaßes im Instrumentalunterricht). Zumindest letzteres ändert jedoch nichts daran, dass der Beschwerdeführer als Schulerhalter (und früherer Schulleiter) wesentliche Vorgaben des alten Statuts jahrelang trotz deutlicher Mahnungen der Schulbehörde unbeachtet ließ, weswegen aus diesem Verhalten ebenfalls der Schluss zu ziehen ist, dass keine Gewähr für einen ordnungsgemäßen und den Aufgaben des österreichischen Schulwesens gerecht werdenden Unterricht geboten wird (§ 14 Abs. 1 lit. a PrivSchG), zumal der Großteil der festgestellten Mängel auch durch das neue Statut nicht als saniert erachtet werden kann.

Da die Mängel trotz einer entsprechenden faktischen Fristsetzung (siehe oben Punkt 3.4.) nicht behoben wurden, hat die belangten Behörde der Privatschule das Öffentlichkeitsrecht zu Recht gemäß § 16 Abs. 1 PrivSchG entzogen.

3.14. Aus diesen Gründen zeigt das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Auch sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine sonstigen Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides hervorgekommen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.15. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12), zumal in Bezug auf die Untersagung der Verwendung des Beschwerdeführers als Schulleiter der verfahrensgegenständlichen Schule eine Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgefunden hat (W227 2124926-1), in welcher mit dem Beschwerdeführer sowie mit Zeugen der überwiegende Großteil jener Mängelpunkte erörtert und festgestellt wurde, welche auch dem verfahrensgegenständlichen Verfahren zu Grunde liegen.

Zudem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.16. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Punkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles.

Schlagworte

angemessene Frist Mängelbeseitigungsauftrag - Schulerhalter Öffentlichkeitsrecht Öffentlichkeitsrecht - Entziehung Organisationsmängel Organisationsstatut Privatschule Untersagung der Schulführung Untersagung der Verwendung Untersagungsgrund Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W129.2223796.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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