TE Bvwg Beschluss 2020/6/4 W123 2214440-1

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Veröffentlicht am 04.06.2020
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Entscheidungsdatum

04.06.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W123 2214440-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Wien vom 28.11.2018, Zl. 84931500-180960041, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt III) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.)

2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2018 - durch persönliche Ausfolgung durch einen Beamten in der Justizanstalt Wels - zugestellt.

3. Mit Schriftsatz vom 03.01.2018 (gemeint offenkundig 03.01.2019) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die belangte Behörde überhaupt nicht dargelegt habe, inwiefern aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des Beschwerdeführers anzunehmen gewesen wäre.

4. Mit Schreiben vom 23.04.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG. Das Bundesverwaltungsgericht ging davon aus, dass die am 03.01.2019 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen sein werde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schriftsatzes schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Am 08.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Datum: 07.05.2020) gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2018 ein (vgl. W123 2214440-2).

6. Mit Erkenntnis vom 04.06.2020, W123 2214440-2/2E, wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Antragsteller wurde der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 28.11.2018 durch persönliche Ausfolgung am 30.11.2018 ordnungsgemäß zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist an das Bundeverwaltungsgericht begann am 30.11.2018 zu laufen und endete mit Ablauf des 28.12.2018.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid datierte mit 03.01.2018 (gemeint offenkundig 2019) und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

2. Beweiswürdigung:

Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 30.11.2018 durch persönliche Ausfolgung ordnungsgemäß zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein (vgl. AS 157).

Die Feststellung, wonach die Beschwerde am 03.01.2019 erhoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt (vgl. AS 159 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 30.11.2018 zugestellt wurde und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 28.12.2019. Die am 03.01.2019 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Das wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, da er am 07.05.2020 einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2020, W123 2214440-2/2E, als unbegründet abgewiesen.

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2214440.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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