TE Bvwg Beschluss 2020/6/10 W250 2228611-1

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Veröffentlicht am 10.06.2020
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Entscheidungsdatum

10.06.2020

Norm

AVG §19
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs2a
FPG §46 Abs2b
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W250 2228611-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Benno Wageneder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.01.2020, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 19.03.2018, dem BF zugestellt am 22.03.2018, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 - AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Ab 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiteres gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF am 29.11.2019 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss vom 23.12.2019 wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision zurück.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.01.2020 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am XXXX um 10:30 Uhr beim Bundesamt als Beteiligter persönlich zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Der BF habe diesen Bescheid und die in seinem Besitz befindlichen relevanten Dokumente (Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigende Dokumente) mitzubringen. Sollte der BF diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leisten, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von fünf Tagen verhängt werde. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ausgeschlossen.

Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.03.2018 eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen worden sei, welche am 23.12.2019 in zweiter Instanz in Rechtskraft erwachsen sei. Die Identität des BF stehe nicht fest, weil er im bisherigen Verfahren vor dem Bundesamt keinerlei Dokumente vorgelegt habe und auch seiner Mitwirkungsverpflichtung, sich selbst ein Reisedokument zu beschaffen, nicht nachgekommen sei. Er sei daher im Verfahren mit dem im Spruch ersichtlichen Namen und als afghanischer Staatsangehöriger geführt worden. Der BF habe am 26.03.2018 an einem verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen, sich aber nicht rückkehrwillig gezeigt. Seiner Verpflichtung zur Ausreise sei er bisher nicht nachgekommen. Kraft Gesetzes sei der BF zur Mitwirkung verpflichtet, wobei diese Verpflichtung dem Fremden auch gemäß § 46 Abs. 2b FPG mit Bescheid auferlegt werden könne. Da der BF bisher keinerlei Dokumente vorgelegt habe und auch am Verfahren nicht mitgewirkt habe, sei es zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes notwendig, ein Heimreisezertifikat zu beschaffen. Im Fall des BF sei es außerdem erforderlich, für die Zielerreichung eine Haftstrafe von fünf Tagen anzudrohen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei auf Grund eines überwiegenden öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug des Bescheides ausgeschlossen, weil der BF seiner bereits bestehenden und vollstreckbaren Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen widerspreche.

Dieser Bescheid wurde dem BF am 16.01.2020 persönlich übergeben.

4. Am 23.01.2020 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.01.2020 und führte im Wesentlichen aus, dass er in Pakistan geboren sei und das Bundesverwaltungsgericht in seinem Asylverfahren seine Identität aufgrund eines vorgelegten pakistanischen Personalausweises feststellen habe können. Obwohl die Echtheit des Personalausweises im Verfahren auch bestätigt worden sei, habe ihn das Bundesverwaltungsgericht trotzdem als afghanischen Staatsangehörigen beurteilt. Zwischenzeitig sei er bei der pakistanischen Botschaft gewesen, um den Charakter seines pakistanischen Personalausweises verifizieren zu lassen. Dabei konnte festgestellt werden, dass am 20.08.2015 ein pakistanischer Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt worden sei. Er habe diese Bestätigung erst am 09.01.2020 erhalten, weshalb nun zweifelsfrei feststehe, dass er pakistanischer und nicht afghanischer Staatsbürger sei. Die afghanische Botschaft könne daher nur dann ein Heimreisezertifikat ausstellen, wenn er Doppelstaatsbürger sei.

Der BF beantragte der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 änderte das Bundesamt den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend ab, dass für den BF ein neuer Botschaftstermin für den XXXX um 10:30 Uhr festgelegt wurde. Der im zunächst angefochtenen Bescheid festgesetzte Termin wurde "storniert".

6. Am XXXX erschien der BF ladungsgemäß beim Bundesamt.

7. Mit Vorlageantrag vom 10.02.2020 beantragte der BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG.

8. Das Bundesamt legte den Verwaltungsakt am 13.02.2020 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere festgestellt wird, dass der BF am XXXX ladungsgemäß beim Bundesamt erschienen ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, in den Verwaltungsakt des Bundesamtes das Asylverfahren des BF betreffend sowie in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts und in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts das Asylverfahren des BF betreffend.

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt der Verwaltungs- und der Gerichtsakten.

2.2. Dass der BF am XXXX ladungsgemäß beim Bundesamt erschienen ist ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll über die Ergebnisse des Afghanistan-Interviewtermins vom XXXX , wonach der BF gemeinsam mit seiner Verlobten vorgesprochen und Angaben zu seiner von ihm behaupteten pakistanischen Staatsangehörigkeit gemacht hat.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Zurückweisung der Beschwerde

3.1.1. Eingangs wird festgehalten, dass das Bundesamt in seiner Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 von seinem Recht Gebraucht gemacht hat, den vom BF bekämpften Bescheid in jede Richtung hin abzuändern und einen neuen Termin für ein Interview mit einer Delegation der afghanischen Vertretungsbehörde im Bundesamt festgesetzt hat. "Ähnlich wie die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde nach § 66 Abs 4 AVG ist die Behörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch in der Begründung ihre (nunmehrige) Anschauung an die Stelle ihrer früheren, im angefochtenen Bescheid niedergelegten Auffassung zu setzen. So kann sie den Spruch (und wird das auch geboten sein, wenn eine mangelhafte Spruchfassung zu konkretisieren ist- etwa im Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich § 44a VStG) - oder auch nur die Begründung ändern." (Gruber in Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte; Götz/Gruber/Reisner/Winkler; § 14 Rz 29) Aus der Tatsache, dass die Entscheidung der Behörde als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet wurde, die Behörde in der Begründung auch auf den bekämpften Bescheid und die Bescheidbeschwerde des BF Bezug nimmt, vom BF vorgelegte Beweise anführt und auch den ursprünglich für den XXXX angesetzten Botschaftstermin angibt, zeigt sich der Wille der Behörde, hier eine Beschwerdevorentscheidung und keinen neuen Bescheid erlassen zu wollen. Daran ändert auch die falsche Rechtsmittelbelehrung in der Beschwerdevorentscheidung nichts, wonach "gegen diesen Bescheid innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde beim Bundesamt" einzubringen sei. Die falsche (positive) Rechtsmittelbelehrung, daher die Einräumung einer Rechtsmittelmöglichkeit, welche tatsächlich gar nicht mehr bestehen würde, käme dem BF im Falle einer etwaigen Fristversäumung auch nur zum Vorteil (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand), sollte er das vermeintliche Rechtsmittel rechtzeitig ergriffen haben. Dem BF, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, wurde die Beschwerdevorentscheidung am 04.02.2020 zugestellt und er hat am 10.02.2020, daher sowohl innerhalb der korrekten Rechtsmittelfrist des § 15 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG als auch innerhalb der in der Beschwerdevorentscheidung fälschlicherweise angegebenen Rechtsmittelfrist, einen Vorlageantrag gestellt.

3.1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z. 1. Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG in der Fassung BGBl. I. Nr. 101/2014 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

3.1.3. Der BF hat dem mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.01.2020 festgesetzten Ladungstermin am XXXX Folge geleistet. Von daher kam die für den Fall der Nichtbefolgung der gegenständlichen Ladung angedrohte zwangsweise Vorführung schon im Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages nicht mehr in Betracht. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit durch einen Ladungsbescheid liegt aber dann nicht mehr vor, wenn die dort angedrohten Sanktionen nicht mehr verhängt werden können (vgl. VwGH vom 19.03.2013, 2012/21/0257; VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0354).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen lasse, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung einer Beschwerde bzw. einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurden auch schon auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen (vgl. VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rz 13 und 14).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH vom 16.10.2019, Ra 2019/03/0116, Rz 15).

3.1.4. Im gegenständlichen Fall kam die im angefochtenen Bescheid angedrohte Sanktion für ein unentschuldigtes Nichtbefolgen der Ladung schon aus dem Grund nicht in Betracht, da der BF dem Auftrag Folge geleistet hat. Es bestand daher bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Vorlageantrages kein Rechtsschutzinteresse, da die Aufhebung des bekämpften Ladungsbescheides für den BF ohne objektiven Nutzen wäre. Der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die gegen den Ladungsbescheid erhobene Beschwerde käme somit nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu.

Die Beschwerde war daher gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.3. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ladungsbescheid mangelndes Rechtsschutzinteresse Wegfall des Rechtschutzinteresses Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W250.2228611.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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