TE Vwgh Beschluss 1997/11/11 96/01/0275

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.11.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

AsylG 1991 §5 Abs1 Z3;
StbG 1985 §10;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, in der Beschwerdesache des Laszlo Ernö Jakab in Kirchschlag, geboren am 2. September 1968 (oder 1958), vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in Wien I, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 1996, Zl. 4.270.424/3-III/13/95, betreffend Feststellung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Aus den zur gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, daß das Bundesasylamt mit Bescheid vom 23. Oktober 1995 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 festgestellt hat, daß hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers der in Artikel 1 Abschnitt C Z. 5 der Flüchtlingskonvention genannte Tatbestand eingetreten sei, und daß die belangte Behörde in Erledigung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 1996 den erstinstanzlichen Bescheid auch unter Heranziehung des Art. 1 Abschnitt C Z. 1 der genannten Konvention bestätigt hat.

Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20. August 1997 mitgeteilt, daß dem Beschwerdeführers mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 10. Juni 1997 die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Es werde daher die Einstellung des Beschwerdeverfahrens beantragt.

In seiner Stellungnahme dazu teilte der Beschwerdeführer mit, daß die Klaglosstellung im Sinne des § 33 VwGG gegeben sei, wobei er Kostenersatz begehre.

Im Beschwerdefall bewirkt die Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht eine Klaglosstellung im Sinne der §§ 33 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG, weil der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht formell aufgehoben worden ist. Es kann aber zur Verfahrenseinstellung führende Klaglosstellung dadurch eintreten, daß durch Änderung maßgeblicher Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung nachträglich wegfällt. Da der Beschwerdeführer als nunmehr österreichischer Staatsbürger das ihm mit dem angefochtenen Bescheid entzogene Asyl nicht mehr benötigt und er somit durch die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, besteht ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung nicht mehr. Einer solchen Entscheidung käme vielmehr nur noch theoretische Bedeutung zu (vgl. die zu vergleichbaren Sachverhalten ergangenen hg. Beschlüsse vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0186, vom 17. Dezember 1996, Zl. 96/01/0309, und vom 15. Mai 1997, Zl. 96/20/0592).

Das Verfahren über die somit als gegenstandslos geworden anzusehende Beschwerde war aus diesem Grunde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Ein Zuspruch von Kostenersatz konnte im Grunde des § 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG unterbleiben.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010275.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten