TE Vfgh Erkenntnis 2020/6/8 E3669/2019

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Veröffentlicht am 08.06.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §55, §58 Abs10
VfGG §7Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen wegen – falsch angenommener – Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und stellte am 22. Jänner 2010, am 30. September 2010 sowie am 14. April 2011 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die allesamt rechtskräftig abgewiesen wurden.

2. Am 2. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

3. Am 13. Jänner 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §55 AsylG 2005.

4. Mit Bescheid vom 3. April 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 13. Jänner 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (gemäß §55 AsylG 2005) gemäß §58 Abs9 Z2 AsylG 2005 als unzulässig zurück.

5. Mit Bescheid vom 18. Juli 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2016 gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005, erließ gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß §46 FPG zulässig sei. Gemäß §13 Abs2 Z1 AsylG 2005 habe der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 31. Jänner 2017 verloren und es bestehe gemäß §55 Abs1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise. Gemäß §18 Abs1 Z2 und Z4 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

6. Mit Erkenntnis vom 27. September 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Juli 2017 ab.

7. Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2018 ab.

8. Mit Erkenntnis vom 22. August 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3. April 2017 ab. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2016 sei noch anhängig:

8.1. Es sei festzustellen, dass das vom Beschwerdeführer angestrengte Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 1. [gemeint wohl 2.] Dezember 2016 nicht abgeschlossen sei und die Beschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen am 13. Jänner 2017, sohin zusätzlich zum Antrag auf internationalen Schutz während des laufenden Asylverfahrens, eingebracht.

Gemäß §58 AsylG 2005 sei die mehrfache Stellung von Anträgen zur Erlangung von Aufenthaltstiteln unzulässig. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §55 AsylG 2005 sei wegen des anhängigen Verfahrens betreffend den Antrag auf internationalen Schutz gemäß §58 Abs9 AsylG 2005 zurückzuweisen.

9. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird.

10. Das Bundesverwaltungsgericht legte die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, sah aber von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtslage

§58 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl I 100/2005, idF BGBl I 145/2017 lautet:

"2. Abschnitt:

Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

 

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des §9 Abs1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß §57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; §13 Abs3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß §95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß §24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß §55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §9 Abs2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

 

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß §56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des §56 Abs1 Z1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

III. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

1.2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Partei-vorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde die Entscheidung mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (s etwa VfSlg 13.302/1992 mit weiteren Judikaturhinweisen, 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung unterlaufen:

2.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass das vom Beschwerdeführer "angestrengte Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.12.2016 bis dato nicht abgeschlossen wurde und die Beschwerde gegen das abweisende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gegenwärtig beim Verfassungsgerichtshof anhängig" sei. Der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13. Jänner 2017 "sohin zusätzlich zum Antrag auf internationalen Schutz während des laufenden Asylverfahrens eingebracht." Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen vom 13. Jänner 2017 sei daher gemäß §58 Abs9 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Entgegen den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes war zu keinem Zeitpunkt eine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2018, mit dem die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 2. Dezember 2016 abgewiesen wurde, vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig: Mit Beschluss vom 13. Dezember 2018 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2018 ab. Der Beschwerdeführer brachte beim Verfassungsgerichtshof keine Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2018 ein.

Indem das Bundesverwaltungsgericht – ohne jegliche Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidenden Punkt – zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. September 2018 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben habe und dieses Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig sei, ist das Bundesverwaltungsgericht in einem entscheidungswesentlichen Punkt von einer unzutreffenden Prämisse ausgegangen und hat seine Entscheidung mit Willkür belastet.

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Rückkehrentscheidung, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3669.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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