TE Vwgh Beschluss 2020/9/9 Ra 2020/15/0082

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.09.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §264
B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr.in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision der A B in S, vertreten durch die Dr. Edelsbacher & Partner Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH in 5026 Salzburg, Ernst-Grein-Straße 14A, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 8. Juli 2020, Zl. RV/6100263/2020, betreffend Zurückweisung eines Vorlageantrages, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Das Finanzamt erließ mit 18. Juni 2019 einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 sowie einen Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016. Dagegen erhob die Revisionswerberin am 17. Juli 2019 Beschwerde.

2        Das Finanzamt forderte die Revisionswerberin mit Mängelbehebungsauftrag auf, näher bezeichnete Mängel in der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 zu beheben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. August 2019 wies das Finanzamt die Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 ab, woraufhin die Revisionswerberin mit Schriftsatz vom 27. August 2019 einen Vorlageantrag einbrachte.

3        Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 25. September 2019, RV/6100504/2019, wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde vom 17. Juli 2019 gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 vom 18. Juni 2019 gemäß § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen gelte und das Beschwerdeverfahren eingestellt werde, weil dem Mängelbehebungsauftrag unzureichend entsprochen worden sei. Dieser Beschluss blieb unangefochten.

4        Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2020 änderte das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2016 ab. Daraufhin brachte die Revisionswerberin am 15. Juni 2020 einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 und gegen den „Bescheid vom 18. Juni 2019 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016“ ein.

5        Mit zwei Berichten vom 25. Juni 2020 (einer betreffend Einkommensteuer, einer betreffend Anspruchszinsen) legte das Finanzamt die Vorlageanträge dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016.

6        Das Bundesfinanzgericht wies den Vorlageantrag vom 15. Juni 2020 betreffend den Bescheid vom 18. Juni 2019 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016 wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte es aus, die Beschwerde vom 17. Juni 2019 betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2016, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. August 2019 abgewiesen worden sei, sei - aufgrund des Vorlageantrags vom 27. August 2019 - bereits Gegenstand des rechtskräftigen Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 25. September 2019, RV/6100504/2019, gewesen.

7        Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.

8        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

9        Die Revision formuliert als Revisionspunkt, dass die Revisionswerberin durch den angefochtenen Beschluss in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über die Einkommensteuer 2016 verletzt sei.

10       Dass mit dem angefochtenen Beschluss lediglich der Vorlageantrag vom 15. Juni 2020 betreffend die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid vom 18. Juni 2019 zurückgewiesen wird, ist seinem Spruch unzweifelhaft zu entnehmen und ergibt sich überdies aus seiner Begründung. Der angefochtene Beschluss betrifft nicht das Einkommensteuerverfahren.

11       Die Revisionswerberin kann sohin durch den angefochtenen Beschluss nicht in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt sein.

12       Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150082.L00

Im RIS seit

12.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten