TE Vwgh Beschluss 2020/9/23 Ra 2020/02/0102

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Veröffentlicht am 23.09.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Februar 2020, VGW-031/082/1123/2020-6, betreffend Übertretung der StVO (mitbeteiligte Partei: B in W, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottenring 23), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. Dezember 2019 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 17. September 2019 an einem näher bezeichneten Ort mit einem E-Scooter ein sechsjähriges Kind mitgeführt, obwohl dieser hierfür nicht ausgerüstet gewesen sei. Dadurch habe er § 65 Abs. 3 StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag von € 10,-- verhängt wurden.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 5. Dezember 2019 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, er habe am 17. September 2019 an einem näher bezeichneten Ort mit einem E-Scooter ein sechsjähriges Kind mitgeführt, obwohl dieser hierfür nicht ausgerüstet gewesen sei. Dadurch habe er Paragraph 65, Absatz 3, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe von € 80,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 13 Stunden) sowie ein Kostenbeitrag von € 10,-- verhängt wurden.

2        Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.

3        Das Verwaltungsgericht Wien hob das bekämpfte Straferkenntnis gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Eine Revision erklärte es für unzulässig.Das Verwaltungsgericht Wien hob das bekämpfte Straferkenntnis gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Eine Revision erklärte es für unzulässig.

4        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der Landespolizeidirektion Wien. Der Mitbeteiligte stellte den Antrag, die Revision zurückzuweisen, weil ihr eine ausreichende Darlegung für ihre Zulässigkeit fehle.

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

8        Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nur vor, dass nach Ansicht der Landespolizeidirektion Wien im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliege und hierzu eine Rechtsprechung fehle, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit nur vor, dass nach Ansicht der Landespolizeidirektion Wien im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliege und hierzu eine Rechtsprechung fehle, weshalb die außerordentliche Revision zulässig sei.

9        Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt:

10       Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen sei, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher fehle, ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird (vgl. zur Konkretisierungspflicht etwa VwGH 28.2.2014, Ro 2014/03/0005, und VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen (vgl. VwGH 3.3.2020, Ra 2018/04/0195, mwN).Wird in der Revision im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit nur ganz allgemein ausgeführt, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen sei, zu der eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher fehle, ohne dass diese Rechtsfrage hier konkretisiert wird vergleiche , zur Konkretisierungspflicht etwa VwGH 28.2.2014, Ro 2014/03/0005, und VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078), ist die Revision mangels Darlegung einer Rechtsfrage, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zurückzuweisen vergleiche , VwGH 3.3.2020, Ra 2018/04/0195, mwN).

11       Mit dem bloßen Verweis in der Revision auf fehlende Rechtsprechung wird im Sinne der eben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht einmal ansatzweise eine die Zulässigkeit der Revision begründende Rechtsfrage aufgezeigt.

12       In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020102.L00

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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