RS Lvwg 2019/4/19 VGW-103/064/16977/2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.04.2019

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1
WaffG 1996 §25 Abs3
StGB §283

Rechtssatz

Der Gesetzgeber nimmt in § 8 Abs. 3 Z 1 Waffengesetz ex lege Unverlässlichkeit an, wenn eine Person wegen Verhetzung nach § 283 StGB verurteilt wurde und sieht folglich öffentliche Aufrufe zur Gewalt oder die öffentliche Aufstachelung zu Hass gegen eine Religionsgesellschaft als einen qualifizierten Grund für die Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde an. Auch wenn gegen den Beschwerdeführer mangels Anknüpfung an das Bundesgebiet bislang keine strafrechtlichen Ermittlungen geführt wurden, rechtfertigen die öffentlich kundgemachten, massiv abwertenden Darstellungen von Personen muslimischen Glaubens und den gleichzeitigen Aufrufen zur „militärischen“ Bekämpfung und gar Auslöschung des Islams zweifelsohne die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Waffengebrauchs.

Schlagworte

Waffenbesitzkarte; Verlässlichkeit; Überprüfung; Prognose; Verhetzung; Verdacht

Anmerkung

VfGH v. 23.9.2019, E 1949/2019; Ablehnung
VwGH v. 9.8.2021, Ra 2019/03/0089; Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.103.064.16977.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten