RS Lvwg 2020/8/5 VGW-031/062/8119/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.08.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z10
StVO 1960 §8 Abs4

Rechtssatz

Wird ein Fahrzeug nicht aufgrund von äußeren Umständen, sondern bewusst, um die vergessene Fernbedienung für das Garagentor zu holen, zum Stillstand gebracht, liegt kein Anhalten, sondern ein Abstellen (zumindest ein Halten) des Fahrzeuges auf dem Gehsteig vor. Damit wird der Vorgang des „Überquerens“, der laut DUDEN als bewegender Vorgang („sich in Querrichtung über etwas, eine Fläche hinwegbewegen“) zu verstehen ist, unterbrochen, zumal die Öffnung bzw. der Vorgang des Aufsperrens der Garage normalerweise durch die Funkfernsteuerung bzw. einen sonstigen griffbereiten Schlüssel gewährleistet ist.

Schlagworte

Gehsteig; Benützung von Gehsteigen; Fahrzeug; Abstellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.062.8119.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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