TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/31 VGW-031/051/8119/2019

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Veröffentlicht am 31.08.2020
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Entscheidungsdatum

31.08.2020

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG §81 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn A. B., nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat C., vom 15.05.2019, Zl. …, betreffend Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

1.)  die Darstellung der Tat im Spruch zu lauten hat:

„Sie sind am … 2018 um 19.00 Uhr in Wien, D.-Platz, Stadioninnenraum bzw. Spielfeld des E. Stadions dadurch, dass sie während andere Fans des SK F. aus dem den Fans der Heimmannschaft zugewiesenen Sektor über das Spielfeld laufend sich dem für die Auswärtsfans vorgesehenen Sektor in aggressiver Stimmung genähert haben, selbst auf das Spielfeld gelaufen und ebenfalls bis auf die Höhe des vor dem Gästesektor befindlichen Strafraumes vorgegangen und haben sich dort in der Menge anderer auf das Spielfeld gelaufener Fußballfans bis zum Einschreiten einer größeren Zahl von Polizeibeamten aufgehalten. Sie haben dadurch ein Verhalten gesetzt, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen und dadurch die öffentliche Ordnung gestört. Ihr Verhalten war nicht - etwa durch die Inanspruchnahme verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte - gerechtfertigt.“ und

2.)  § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2018 anzuwenden ist.

In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 150,-- Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag herabgesetzt werden.

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 15,-- Euro festgesetzt, das sind 10 Prozent der verhängten Geldstrafe.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Datum/Zeit:   … 2018, 19:00 Uhr

Ort:                 Wien, D.-Platz, Stadioninnenraum

bzw. Spielfeld des E. Stadion

Sie haben durch das unten beschriebene Verhalten, welches geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung gestört, obwohl das Verhalten, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts, nicht gerechtfertigt war.

Sie sind auf das Spielfeld des E. Stadions gelaufen und in Richtung des Gästesektors vorgegangen. Dieses Verhalten hatte einen Polizeieinsatz am Spielfeld zur Folge.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 61/2016

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,  von Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

1. € 400,00   5 Tage(n) 16 Stunde(n)   § 81 Abs. 1 Sicherheits-

0 Minute(n)    polizeigesetz, BGBl. Nr.

                                     566/1991 i.d.g.F.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 440,00“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung.

Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde in der Angelegenheit am 07.07.2020 sowie am 21.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens verantwortete sich der Beschwerdeführer durch ein ergänzendes schriftliches Vorbringen sowie durch seine Angaben in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sein Verhalten nicht kausal für einen Polizeieinsatz gewesen ist. Durch sein Verhalten habe sich „am Zustand der öffentlichen Ordnung“ nichts geändert.

Er führte aus, nur deshalb auf das Spielfeld gelaufen zu sein, um auf die anderen Fans deeskalierend einzuwirken.

Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Am … 2018 um 17:00 Uhr fand in Wien, D.-Platz, im E. Stadion ein Spiel der österreichischen Fußballbundesliga zwischen dem Heimverein SK F. und dem Gastverein G. statt.

Kurz nach Ende des Spiels, das für die Heimmannschaft durch eine … Niederlage enttäuschend verlaufen war, sprangen F. Fans, die auf der überwiegend für die organisierten Fans vorgesehenen „Heimtribüne“ das Spiel verfolgt hatten, auf das Spielfeld und rannten teilweise über das Spielfeld und teilweise über bereits leere Zuschauertribünen Richtung des hinter dem gegenüberliegenden Tor befindlichen Sektors, in dem die Anhänger des Gastvereines G. das Spiel verfolgt hatten.

Andere Fans drückten ein den Heimsektor vom Spielfeld trennendes Gittertor auf und rannten über das Spielfeld ebenfalls Richtung des Sektors der Fans der Auswärtsmannschaft.

Dabei kam es teilweise zu strafrechtlich relevanten Aggressionshandlungen gegen Stadioninnenraum eingesetzte Security Mitarbeiter, selbst ein vom Heimverein gestellter Ordner, der Zeuge J. H., der bei den organisierten Fans eine bekannte Person ist, wurde beim Versuch, Fans daran zu hindern, unmittelbar vor dem Sektor der G. Fans zu gelangen, körperlich attackiert.

A. B. hat sich zu Beginn des „Platzsturmes“ bereits im Stadioninnenraum aufgehalten, um Transparente des Fanclubs „F. K.“ abzunehmen. Er ist führendes Mitglied dieser … Fanvereinigung des SK F..

Zum Abnehmen der Transparente des Fanclubs, die unmittelbar vor der Tribüne angebracht waren, auf der die organisierten F.-fans die Heimspiele verfolgen, war er durch eine Akkreditierung des SK F. berechtigt.

Als dann etwa 60 Fans Richtung des gegnerischen Fansektors gelaufen sind, ist der Beschwerdeführer ebenfalls auf das Spielfeld gelaufen und dann zügig bis zur Höhe des Strafraumes, der sich vor dem Gästesektor befindet, vorgegangen.

Er hat dabei selbst keine Aggressionshandlungen gegen Sicherheitskräfte gesetzt und hat auch nicht wie andere Fans versucht, zur Tribüne der gegnerischen Fans vorzudringen.

Der Beschwerdeführer war nicht Teil der Gruppe, die den Platzsturm ausgelöst hat und hat dazu auch in seiner Stellung als führendes Mitglied eines … Fanclubs des SK F. nicht aufgestachelt.

Versuche, andere Fans davon abzuhalten, auf das Spielfeld zu laufen oder bereits auf dem Spielfeld befindliche Fans von einem weiteren Vorgehen oder Vorlaufen abzuhalten, hatte er ebenfalls nicht gesetzt.

Er ist in der Menge der sich passiv verhaltenden, auf dem Spielfeld auf der Höhe des gegnerischen Strafraumes stehenden anderen Fans bis unmittelbar vor dem Zeitpunkt verblieben, zu dem Einheiten der Polizei sich zu einer Kette formierten und bis zur Mittellinie vorrückten.

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnten zum einen die glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Zeugen L., H. und M. zugrunde gelegt werden. Diese Zeugen haben den Vorfall in den entscheidungsrelevanten Punkten übereinstimmend geschildert.

Dass sich der Beschwerdeführer inmitten der F. Fans bereits auf Strafraumhöhe vor dem G. Sektor befindet, ist auch durch im Akt einliegende Fotografien erwiesen und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten.

Anhaltspunkte dafür, dass er das Spielfeld nur betreten hat, um „deeskalierend“ zu wirken, sind auch bei wiederholter Sichtung des von der Landespolizeidirektion Wien zur Verfügung gestellten Bildmaterials nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer konnte dazu in keiner Weise erklären, warum er nicht versucht hat, die auf den Platz stürmenden oder die durch Aufdrücken eines Gittertors nachdrängenden F.-fans bereits im Bereich des eigenen Fansektors daran zu hindern, das Spielfeld zu betreten oder weiter nach vorne zu laufen.

Auch aus dem in der Verhandlung abgespielten Bildmaterial ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – anders als etwa der … Stadionsprecher des SK F., der erkennbar versucht, Fans dazu zu bringen, wieder in Richtung des eigenen Fansektors zurückzugehen – bestrebt war, auch nur einzelne Personen dazu zu bewegen, nicht weiter in Richtung der gegnerischen Fans vorzurücken.

Die Aussage des Zeugen H., der erkennbar bemüht war, die Fans „seines“ Vereins belastende Aspekte, ungeachtet dessen, dass er selbst attackiert worden war, nicht in den Vordergrund zu stellen, wonach der Beschwerdeführer nach dem Vorrücken der Polizei versucht hat, die auf das Spielfeld gelaufenen Fans wieder in den eigenen Sektor und zu den für sie vorgesehenen Ausgängen zu bringen, konnte den Beschwerdeführer nicht entlasten. Auch wenn der Beschwerdeführer bei dem durch das Eingreifen der Sicherheitskräfte bewirkten Rückzug der Fans eine koordinierende Rolle gespielt haben sollte, kann das seine Verantwortlichkeit für die Beteiligung am Vorfall, der diesen Polizeieinsatz erst erforderlich gemacht hat, nicht beseitigen.

Im Übrigen ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zeugen L., dass der Beschwerdeführer – wie auch auf dem Videomaterial ersichtlich – auch nach dem Vorrücken der Sicherheitskräfte zumindest vorerst nicht mit der Koordination des Rückzugs der auf das Spielfeld gelaufenen Fans in den eigenen Sektor und von dort zu den für das Abströmen der Besucher vorgesehenen Ausgängen beschäftigt war, sondern den durch Zurückweichen gewonnenen sicheren Abstand zu den nur bis zur Mittellinie vorgerückten Sicherheitskräften vorerst durch eine gestenreiche, weithin sichtbare Provokation der Polizeikräfte genutzt hat.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 81 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl I Nr. 55/2018 begeht, wer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, eine mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro zu ahndende Verwaltungsübertretung, es sei denn, dass Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht hat er bereits dadurch, dass er sich im Zuge eines sogenannten Platzsturmes von etwa 60 Personen der ohne besondere Aggressionshandlungen setzenden Fangruppe angeschlossen hat, die von den - mit den besonders aggressiv agierenden Personen beschäftigten - Ordnern weitgehend ungehindert bis zur Höhe des gegenüberliegenden Strafraumes vorgerückt ist, den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG erfüllt.

Der vom Vertreter des Beschwerdeführers vorgebrachte Umstand, dass das Verhalten einer einzelnen Person, wie die des Beschwerdeführers, eine Störung der öffentlichen Ordnung, die einen koordinierten Einsatz von zahlreichen Polizeibeamten zu ihrer Wiederherstellung erforderlich macht, nicht hervorrufen kann, ist insofern richtig, als erst das Zusammenwirken von zahlreichen Personen, die sich ordnungswidrig verhalten, in einem Fußballstadion, in dem zahlreiche Ordner eingesetzt sind, eine massive, nur durch den Einsatz von erheblichen Polizeikräften zu beseitigende Ordnungsstörung bewirken kann.

Es liegt auf der Hand, dass das Fehlverhalten einer einzelnen Person, die in einem Fußballstadion unerlaubt auf das Spielfeld läuft, zwar geeignet ist, Ärgernis zu erregen und auch die öffentliche Ordnung zu stören, eine derart empfindliche Ordnungsstörung wie sie hier verursacht wurde, jedoch nur durch das Zusammenwirken zahlreicher Personen möglich wird. Weder das Verhalten einiger weniger Rädelsführer, die die Aktion wahrscheinlich spontan organisiert haben noch das aggressive Verhalten einiger Fans, die versuchen, die Strecke zwischen zwei gegenüberliegenden Fansektoren zu überwinden, um vor den gegnerischen Fans ihre aufgestauten Aggressionen zu entladen, wäre geeignet, ein derartiges Ausmaß der Ordnungsstörung zu erreichen, wären nicht zahlreiche andere Personen, unter anderem der Beschwerdeführer, ihrem Beispiel gefolgt und ebenfalls auf das Spielfeld gerannt und bis in den Bereich vor dem Fansektor des Gastvereines vorgerückt.

Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung wird die Verantwortlichkeit des einzelnen Individuums an einer Ordnungsstörung nicht dadurch beseitigt, dass diese erst durch das Zusammenwirken einer größeren Gruppe hervorgerufen oder wie hier erst durch das Zusammenwirken zahlreicher Personen ein das Einschreiten von massiven Ordnungskräften erforderndes Ausmaß erreicht.

Auch bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer ungeachtet seiner Rolle als führendes Mitglied des … Fanclubs des SK F. hier erst durch das Verhalten zahlreicher anderer F. Fans veranlasst wurde, selbst auf das Spielfeld zu laufen, ihn vom Tatvorwurf nicht exkulpieren.

Der Beschwerdeführer musste bei der Aufwendung auch nur eines Minimums der ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen, dass das Verhalten an dem er sich beteiligt hat, das ordnungsgemäßen Abströmen der Fußballfans nach Ende eines Bundesligaspieles beeinträchtigen musste und die Gefahr von Aggressionshandlungen der Fangruppen dadurch erheblich erhöht wurde.

Anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass es nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer davon ausgegangen sein will, dass gerade der Auftritt eines führenden Vertreters des … Fanclubs des SK F. unmittelbar vor dem Sektor der Anhänger des Gastvereines zur Deeskalation betragen sollte.

Der Beschwerdeführer hat daher die Verwirklichung des Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenwirken mit etwa 60 anderen Personen wurde eine erhebliche Störung der durch die Strafbestimmung geschützten wesentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bewirkt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, auch bezogen auf den Anteil des Beschwerdeführers daran, nicht als bloß geringfügig erachtet werden konnte.

Da dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als er selbst auf das Spielfeld gelaufen ist, das Ausmaß des durch das Verhalten der Fans verursachten Störung des geregelten Abströmens von Fußballfans nach Spielschluss jedenfalls bewusst sein hätte müssen, konnte auch das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

In der Strafbemessung war auch darauf Bedacht zunehmen, dass der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen erzielt, über kein Vermögen verfügt und ihn keine Sorgepflichten treffen.

Als erschwerend waren zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des § 81 Abs. 1 SPG aus dem Jahr 2016 zu werten.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe war die verhängte Geldstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer weder als treibende Kraft noch als einer der den Platzsturm auslösenden Fans am Vorfall beteiligt war, erscheint in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation, ungeachtet der einschlägigen Vorstrafen, die Ausschöpfung des gesetzlichen Strafsatzes zu 80 Prozent überzogen.

Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass das vom Zeugen L. erwähnte und auch per Videodokumentation des Vorfalles ersichtliche provozierende Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Vorrücken der Einsatzkräfte, das für sich genommen in der konkreten Situation eine erhebliche, ausschließlich vom Beschwerdeführer zu verantwortende Ordnungsstörung darstellt, im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dem Beschwerdeführer niemals angelastet wurde und daher im Rahmen der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen war.

Die Festsetzung einer Strafe, mit der 30 Prozent des gesetzlichen Strafsatzes ausgeschöpft werden, entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens und berücksichtigt auch das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes bei gleichzeitigem Fehlen von Milderungsgründen.

Aus denselben Erwägungen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.

Die Entscheidung steht weder in einem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 81 Abs. 1 SPG noch waren im Rahmen der Strafbemessung Rechtsfragen zu beurteilen, hinsichtlich der die Rechtslage nicht eindeutig oder durch eine gefestigte Judikatur des VwGH geklärt ist. Da sohin insgesamt keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen, war die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.

Schlagworte

Ordnungsstörung; Fehlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.031.051.8119.2019

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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