TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/21 LVwG-2020/29/1639-3

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Veröffentlicht am 21.08.2020
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Entscheidungsdatum

21.08.2020

Index

46/02 Sonstige Angelegenheiten der Statistik;

Norm

HStG 1995 §1
HStG 1995 §9
HStG 1995 §23

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.06.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem HStG 1995,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern berichtig, als die Passage „Konkret wurde Ihr Unternehmen für die Stichprobenerhebung ausgewählt und“ zu entfallen hat und die Übertretungsnorm § 1 iVm § 9 Abs 2 HStG, BGBl Nr 173/1995 idF BGBl I Nr 104/2019 und die Strafnorm § 23 Abs 1 HStG, BGBl Nr 173/1995 idF BGBl I Nr 104/2019 zu lauten hat.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das nach § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung nach außen hin berufene Organ der BB GmbH, mit Sitz in Z, Adresse 2, und haben es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Daten über Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik (INTRASTAT-System) nicht an die Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt wurden.

Konkret wurde Ihr Unternehmen für die Stichprobenerhebung ausgewählt und Sie haben trotz vorausgegangener Mahnungen die Daten für den Berichtsmonat 08/2019 nicht bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt, obwohl Inhaber oder verantwortliche Leiter zur Auskunftserteilung über jene Daten verpflichtet sind, die Erhebungsmerkmale dieser angeordneten statistischen Erhebungen sind.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gem § 1 Abs 1 Handelsstatistikgesetz 1995 begangen und wurde über ihn gem § 33 Abs 1 Handelsstatistikgesetz eine Geldstrafe in Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es aufgrund des mehr als ein Jahr dauernden Krankenstandes der kaufmännischen Leiterin, Frau CC, Unregelmäßigkeiten in der Abgabe von Statistiken gegeben habe. Die INTRASTAT Meldungen seien mittlerweile abgegeben worden, weshalb um Aufhebung der vorgeschriebenen Strafe ersucht werde. Mit dem statistischen Zentralamt sei alles geklärt worden.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

I.       Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist seit 07.07.2003 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH mit Sitz Adresse 2, Z (Auszug aus dem Unternehmensregister vom 10.08.2020).

Die BB GmbH betreibt unter anderem das Handelsgewerbe, das freie Gewerbe der Vervielfältigung von Bild-, Ton- und Datenträgern aller Art, das freie Gewerbe eines Musikalienverlages sowie das freie Gewerbe des Betriebes eines Tonstudios (GISA-Auszüge vom 10.08.2020).

Für den Monat August 2019 wurden die Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehr verbracht wurden, nicht bis zum 10. Arbeitstag des dem Betriebsmonat folgenden Monats, das war der 13.09.2019, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich angemeldet.

Die Abgabe des handelsstatischen Anmeldeformulars wurde von der Bundesanstalt Statistik Austria mit Schreiben vom 24.09.2019 sowie vom 28.10.2019 (zugestellt nachweislich am 30.10.2019) urgiert (Urgenzschreiben vom 24.09.2010 und 28.10.2019 samt Zustellnachweis), wobei im zweiten Schreiben eine Nachfrist zur Übermittlung des Anmeldeformulars von 14 Tagen gesetzt wurde.

Die Meldung für August 2019 erfolgte erst mit 20.02.2020 (Schreiben der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 25.02.2020).

Die Assimilationsschwelle für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten für den Eingang und die Versendung in Höhe von Euro 750.000,00 war zum Beginn des Berichtsmonats August 2019 bereits überschritten (Schreiben Bundesanstalt Statistik Österreich vom 25.02.2020).

II.      Beweiswürdigung:

Vorangeführter Sacherhalt ergibt sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden sowie insbesondere den von Seiten der Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Unterlagen. Der Sachverhalt an sich wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, insbesondere, dass die Assimilationsschwelle zum Zeitpunkt des Berichtsmonats bereits überschritten war, sowie dass trotz zweimaliger Urgenz die entsprechende Auskunft gegenüber der Bundesanstalt Statistik Österreich erst im Februar 2020 erstattet wurde.

III.     Rechtsgrundlage:

Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die statistische Erhebung des Warenverkehrs (Handelsstatistikgesetz 1995 – HStG 1995) BGBl I Nr 180/1998 idF BGBl I Nr 104/2019 lauten wie folgt:

§ 1

„Allgemeine Bestimmungen

(1) Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, und Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt werden, sind für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik anzumelden. Das statistische Erhebungsgebiet für Ein- und Ausfuhren entspricht dem zollrechtlichen Anwendungsgebiet gemäß § 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994.

§ 4

Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten

Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Bundesanstalt Statistik Österreich

§ 9

„(1) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den handelsstatistischen Anmeldeformularen ist der zur handelsstatistischen Anmeldung Verpflichtete verantwortlich. Tritt für einen Unternehmer ein Fiskalvertreter gemäß § 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der geltenden Fassung, auf, so ist dieser zur handelsstatistischen Anmeldung verpflichtet.

(2) Die richtig und vollständig ausgefüllten handelsstatistischen Anmeldeformulare sind der Bundesanstalt Statistik Österreich spätestens bis zum 10. Arbeitstag des dem Berichtsmonat folgenden Monats zu übermitteln.

§ 23

Straf-, Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 1 090 € zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht nach diesem Bundesgesetz durch Verweigerung der Auskunft trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wissentlich entgegen zur Verfügung stehender Informationen unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

(2) Die Verfolgungsverjährungsfrist beträgt zwei Jahre.“

IV.      Erwägungen:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z VwGVG abgesehen werden, zumal im angefochtenen Bescheid eine Euro 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Außerdem ist der Sachverhalt unstrittig.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass die BB GmbH § 1 Abs 1 HStG 1995 verpflichtet ist, zum Zwecke der amtlichen Handelsstatistik Waren, die zwischen Österreich und in übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union im Rahmen des inngemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum 10. Arbeitstag des dem Betriebsmonat folgenden Monats zu übermitteln. Eine diesbezügliche Meldung für die Daten 08/2019 ist jedoch nicht bis 13.09.2019 erfolgt. Weiters führten auch die beiden Urgenzen der Bundesanstalt Statistik Austria trotz Nachfristsetzung, welche aufgrund der zweiten Urgenz am 13.11.2019 endete, nicht dazu, dass die Daten übermittelt wurden. Erst am 20.02.2020 wurden die Daten der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt.

Der objektive Tatbestand des § 1 iVm § 9 Abs 2 iVm 23 Abs 1 Handelsstatistikgesetz 1995 ist daher erfüllt, zumal trotz zweimaliger, sohin mehrmaliger Aufforderung, die Daten nicht fristgerecht übermittelt wurden.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB GmbH, sohin als nach außen hin gem § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der BB GmbH hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Zum mangelnden Verschulden brachte der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund eines einjährigen Krankenstandes der kaufmännischen Leitung des Unternehmens die entsprechenden Meldungen nicht fristgerecht erstattet worden seien. Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch kein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, Vorkehrungen zu treffen, dass die Daten fristgerecht übermittelt werden. Dafür hat der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gesorgt und auch nicht kontrolliert, dass die Meldungen fristgerecht erstattet werden.

Der Beschwerdeführer hat sohin die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, beim Verschulden war von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinerlei Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war kein Umstand, als erschwerend waren mehrere einschlägige Strafvormerkungen zu werten.

Die von der Behörde verhängte Geldstrafe schöpft den vorgesehenen Strafrahmen gerade einmal zu 27 % aus und ist daher bereits im unteren Bereich angesiedelt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist als nicht unerheblich einzustufen, zumal das gesetzlich sichergestellte permanente statische Erhebungssystem zur Erstellung der Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten der EU dient. Die INTRASTAT findet in allen EU-Ländern Anwendung und verfolgt das Ziel, zuverlässige, aktuelle und detaillierte statische Daten über die Lieferverflechtung der Mitgliedsstaaten untereinander bereitzustellen. Gleichzeitig sollen die aus den statischen Auskunftspflichten resultierende Belastung für die Unternehmer in möglichst engen Grenzen gehalten werden.

Dem Schutzzweck der Norm hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße zuwidergehandelt, zumal die Daten nicht aktuell erfasst werden konnten, weshalb die von der Behörde verhängte Geldstrafe jedenfalls schuld- und tatangemessen und insbesondere aus spezial- aber auch generalpräventiven Gründen gerechtfertigt ist. Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam sohin nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, zumal nicht bereits von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Übermittlung von Daten;
Statistik;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.29.1639.3

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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